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Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden

Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden

Kernproblem

Der Umgang mit den Familienkassen, die für die Festsetzung des Kindergelds zuständig sind, stellt sich wegen der Bewältigung in diesem „Massengeschäft“ häufig als schwierig dar. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet und befindet sich weiterhin in Schul- oder Berufsausbildung, verlangt die Behörde für eine Weiterzahlung des Kindergeldes entsprechende Nachweise. Bis zum Jahr 2011 kam noch die Überprüfung der Unschädlichkeitsgrenze eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes hinzu. Dass hier einmal Nachweise „verlorengehen“, lässt sich mit ein bisschen Phantasie vorstellen. Ergehen rechtswidrig ablehnende Bescheide, sind die Einspruchsfristen zu beachten, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Familienkasse die Einstellung der Kindergeldzahlungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2009 angekündigt. Die Mutter beantragte umgehend die Weiterzahlung wegen Schulausbildung der Tochter. Die nach Anforderung und dem Vortrag der Mutter mehrfach übersandte Schulbescheinigung hatte offensichtlich nicht den Weg in die Akte des zuständigen Sachbearbeiters gefunden. Auch Rückfragen zum Sachstand waren wegen häufiger Sachbearbeiterwechsel unbeantwortet geblieben. Im Januar 2010 wurde der Antrag der Mutter abgelehnt, weil die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im August 2010 beantragte die Mutter mit Verweis auf die bereits vorliegenden Nachweise erneut Kindergeld. Dem Antrag entsprach die Familienkasse erst für die Zeit ab Februar 2010, weil der Ablehnungsbescheid vom Januar 2010 insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens entfalte. Das empfand die Mutter als ungerecht und klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Entscheidung

Die Richter sprachen der Mutter für den gesamten Zeitraum Kindergeld zu, denn die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids lasse sich nicht feststellen. Die Behörde habe im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts war der Nachweis nicht gelungen, denn der Bescheid enthalte keinen Absendevermerk der Poststelle und die Familienkasse habe sich hierzu trotz Nachfragens im Verfahren nicht geäußert. Dagegen seien aus den Ausführungen der Mutter keine Anhaltspunkte (versehentlich oder bewusst) für den Zugang zu entnehmen, zumal ihre Ausführungen im Übrigen glaubhaft seien. Damit entfalte der Ablehnungsbescheid mangels Bekanntgabe keine Wirksamkeit.

Konsequenz

Es scheint so, als habe sich das Finanzgericht von dem gerechten Ergebnis leiten lassen. Dass die Richter einen Bekanntgabefehler der Behörde erkannt haben, obwohl die Mutter offenbar nicht explizit hierauf hingewiesen hat, ist eher ungewöhnlich.