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Behindertengerechten Umbau der Dusche: Kosten sind absetzbar

Behindertengerechten Umbau der Dusche: Kosten sind absetzbar

Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Dusche können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 EUR die Duschkabine in ihrer Wohnung so umbauen, dass sie mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grund musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.

Das Finanzamt erkannte nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 EUR für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung an. Die übrigen Kosten wurden gestrichen, weil die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar sind auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen ist.

Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche sind außergewöhnliche Belastungen

Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche sind außergewöhnliche Belastungen 

Eine schwerwiegende Behinderung macht eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich. Die sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit lässt die Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund treten. Die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung sind deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Klägerin ließ im Streitjahr die Dusche in ihrer Wohnung umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar, vorher musste die Klägerin in eine Duschwanne steigen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für den Umbau der Dusche nur in Höhe der konkret auf die behindertengerechte Ausgestaltung entfallenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin den vollen Abzug der Kosten geltend, da diese nur deshalb angefallen seien, weil die bestehende Dusche wegen der Behinderung herausgerissen und durch eine neue Dusche ersetzt werden musste.

Entscheidung      
Die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen lagen dem Grunde nach unstreitig vor. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Kosten abzugsfähig sind, für die ein kausaler Zusammenhang mit der Behinderung nachgewiesen ist. Im Streitfall wurde wegen der Behinderung der Klägerin die alte Duschwanne entfernt und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt. Abziehbar sind neben den Kosten für das Duschelement aber auch alle notwendigen Folgekosten.