BFH-Entscheidung: BFH, Urteil vom 09.04.2026 – VI R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR12.24.0
Worum geht es in der Entscheidung?
Bislang konnten sich Arbeitnehmer in bestimmten DBA-Fällen auf eine BFH-Rechtsprechung berufen, nach der ein Erstattungsanspruch analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. möglich war. Diese Linie gibt der VI. Senat nun für die Zukunft auf. Entscheidend ist: Ein bloßer Erstattungsantrag reicht künftig regelmäßig nicht mehr aus. Stattdessen muss geprüft werden, ob die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers angefochten oder geändert werden kann.
Was hat der BFH konkret entschieden?
Der BFH stellt in seinem Urteil zwei zentrale Grundsätze auf:
- Keine Analogie mehr: Auch wenn der Arbeitgeber materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer kein Erstattungsanspruch analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. zu.
- Vertrauensschutz: Die bisherige Rechtsprechung bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes anwendbar, wenn der Erstattungsanspruch bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurde.
Die Entscheidung wurde am 09.07.2026 veröffentlicht. Damit ist dieser Tag für Altfälle praktisch entscheidend: Wer den entsprechenden Erstattungsanspruch bis dahin beim Finanzamt geltend gemacht hatte, kann sich weiterhin auf die bisherigen Grundsätze berufen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?
Der Kläger wohnte seit 2016 in der Schweiz und war im Streitjahr 2018 bei einer inländischen GmbH als leitender Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018 beendet. Ab dem 18.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge unwiderruflich freigestellt.
Vor der Freistellung arbeitete der Kläger an 47 Arbeitstagen in Deutschland. Daneben gab es unter anderem Homeoffice-Tage in der Schweiz, Urlaub, Elternzeit und eine Freistellungsphase. Der Arbeitgeber führte für das Jahr 2018 Lohnsteuer ab. Der Arbeitnehmer beantragte später die Erstattung der Lohnsteuer, weil er sich auf das DBA-Schweiz und die Grenzgängerregelung berief.
Der BFH gab dem Kläger nur teilweise Recht: Deutschland durfte den Arbeitslohn besteuern, der auf die 47 in Deutschland ausgeübten Arbeitstage entfiel. Für darüber hinausgehende Lohnbestandteile bestand zwar materiell-rechtlich grundsätzlich kein deutsches Besteuerungsrecht. Ein allgemeiner Erstattungsanspruch analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. bestand aber nach der neuen BFH-Linie nicht mehr.
Warum scheitert der Erstattungsanspruch nach § 37 AO?
Der BFH begründet dies verfahrensrechtlich: Die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange diese Steueranmeldung als Rechtsgrund besteht, ist die abgeführte Lohnsteuer nicht „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 37 Abs. 2 AO gezahlt.
Der Arbeitnehmer kann die ihn betreffende Lohnsteuer-Anmeldung zwar aus eigenem Recht angreifen oder eine Änderung beantragen. Ein isolierter Antrag auf Erstattung ist aber nicht dasselbe wie eine Anfechtung oder ein Änderungsantrag. Genau das wurde dem Kläger im Streitfall grundsätzlich zum Problem.
Achtung / Häufiger Fehler
Ein Schreiben mit dem Inhalt „Bitte erstatten Sie die zu viel einbehaltene Lohnsteuer“ kann nach der BFH-Entscheidung zu kurz greifen. In neuen Fällen sollte ausdrücklich geprüft werden, ob die Lohnsteuer-Anmeldung angefochten oder nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden kann. Fristen und Bestandskraft sind dabei entscheidend.
Warum gibt der BFH die bisherige Rechtsprechung auf?
Der VI. Senat sieht keine planwidrige Regelungslücke. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. regelte seinem Wortlaut und System nach Erstattungen bei bestimmten Quellensteuerfällen, insbesondere Kapitalertragsteuer und Steuerabzug nach § 50a EStG. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Lohnsteuer ohne vorherige Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung enthält die Vorschrift nicht.
Nach Ansicht des BFH hätte der Gesetzgeber eine solche Lohnsteuer-Erstattungsregelung ausdrücklich schaffen können. Dass er dies nicht getan hat, spricht gegen eine analoge Anwendung. Hinzu kommt: Arbeitnehmer können die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich aus eigenem Recht angreifen. Deshalb fehlt es nach Auffassung des BFH an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Lücke.
Steuer-Tipp
Bei grenzüberschreitenden Lohnsteuerfällen sollte frühzeitig geklärt werden, ob Deutschland nach innerstaatlichem Recht und nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt besteuern darf. Je früher der Fehler erkannt wird, desto eher kommen Korrekturen im Lohnsteuerabzug, eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung oder eine Veranlagungslösung in Betracht.
Was bedeutet der Vertrauensschutz?
Der BFH wendet die neue Rechtsprechung nur für die Zukunft an. Für bereits geltend gemachte Ansprüche bleibt die bisherige Linie anwendbar, wenn der Erstattungsanspruch bis zum Ablauf des Veröffentlichungstags der Entscheidung beim Finanzamt gestellt wurde.
Da die Entscheidung am 09.07.2026 veröffentlicht wurde, sollten offene Fälle genau darauf geprüft werden, ob der Erstattungsantrag rechtzeitig und inhaltlich ausreichend gestellt wurde.
| Fallgruppe | Praktische Folge |
|---|---|
| Erstattungsantrag bis einschließlich 09.07.2026 gestellt | Bisherige Grundsätze können aus Vertrauensschutz weiter anwendbar sein. |
| Erstattungsantrag erst nach dem 09.07.2026 | Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. trägt nach der BFH-Entscheidung grundsätzlich nicht mehr. |
| Lohnsteuer-Anmeldung noch änderbar | Anfechtung oder Änderungsantrag prüfen, insbesondere § 168 AO und § 164 Abs. 2 AO. |
| Arbeitgeber kann Lohnsteuerabzug noch korrigieren | Korrektur nach § 41c EStG prüfen; nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung gelten enge Grenzen. |
Welche Rolle spielte die Freistellung im Streitfall?
Für den Veranlagungszeitraum 2018 entschied der BFH: Während der unwiderruflichen Freistellung lag keine Arbeitsausübung oder Arbeitsverwertung im Inland vor. Auch ein im Aufhebungsvertrag geregeltes Wettbewerbsverbot änderte daran im Streitfall nichts, weil hierfür keine gesonderte Vergütung vereinbart war.
Wichtig: Der BFH weist zugleich auf die seit dem Veranlagungszeitraum 2024 geltende Neuregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG hin. Danach können Vergütungen für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen.
Praxisbeispiel: Wie wird der steuerpflichtige Arbeitslohn aufgeteilt?
Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer erhält für ein Jahr 120.000 Euro Arbeitslohn. Nach Abzug von Urlaub, Wochenenden, Feiertagen und anderen arbeitsfreien Tagen ergeben sich 240 reguläre Arbeitstage. Davon wurden 47 Tage in Deutschland ausgeübt.
Berechnung: 120.000 Euro × 47 / 240 = 23.500 Euro.
In diesem vereinfachten Beispiel entfällt ein Arbeitslohnanteil von 23.500 Euro auf die in Deutschland ausgeübten Arbeitstage. Ob und in welcher Höhe Deutschland diesen Anteil besteuern darf, hängt zusätzlich vom jeweiligen DBA, der Ansässigkeit, der Grenzgängereigenschaft und den konkreten Arbeitstagen ab.
Die wichtigsten Prüfschritte: DBA-Fehler erkennen, Veröffentlichungsdatum prüfen, Vertrauensschutz bewerten und den richtigen Verfahrensweg wählen.
1. DBA-/Lohnsteuerfehler
Wurde Lohnsteuer
zu Unrecht einbehalten?
2. Antrag bis 09.07.2026?
Nur dann kommt
Vertrauensschutz in Betracht
3. Richtiger Rechtsweg
Anfechtung/Änderung
der Lohnsteuer-Anmeldung
Kernaussage des BFH
Ein isolierter Erstattungsantrag analog § 50d EStG a. F.
trägt für neue Lohnsteuerfälle grundsätzlich nicht mehr.
Checkliste: Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt tun?
- Offene Erstattungsfälle prüfen: Wurde der Antrag bis einschließlich 09.07.2026 gestellt?
- Verfahrensstand klären: Ist die Lohnsteuer-Anmeldung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?
- Richtigen Antrag formulieren: Nicht nur Rückzahlung beantragen, sondern Anfechtung oder Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung prüfen.
- DBA-Unterlagen sichern: Ansässigkeitsbescheinigungen, Arbeitstagekalender, Homeoffice-Nachweise und Reisedokumentation bereithalten.
- Freistellungsphasen gesondert prüfen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 kann § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG relevant sein.
- Payroll-Prozesse anpassen: Arbeitgeber sollten grenzüberschreitende Lohnsteuerfälle vor der Abrechnung steuerlich prüfen lassen.
Unsere Einschätzung für die Praxis
Das Urteil verschiebt den Fokus von der materiellen Steuerpflicht auf das Verfahrensrecht. Selbst wenn Deutschland nach DBA oder innerstaatlichem Recht zu viel Lohnsteuer erhalten hat, ist der Erstattungsweg nicht automatisch eröffnet. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das: Fristen, Lohnsteuer-Anmeldungen und der richtige Antrag werden entscheidend.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall noch eine Erstattung, Änderung oder Korrektur der Lohnsteuer möglich ist.
FAQ zum BFH-Urteil VI R 12/24
1. Was hat der BFH zur Lohnsteuer-Erstattung entschieden?
Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer in Lohnsteuerfällen keinen Erstattungsanspruch analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. haben, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat.
2. Gilt das auch bei einem DBA-Fehler?
Ja. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich Fälle, in denen der Arbeitgeber abkommenswidrig Lohnsteuer einbehalten hat, also obwohl das Besteuerungsrecht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht oder nicht vollständig Deutschland zustand.
3. Was gilt für bereits gestellte Erstattungsanträge?
Für bis zum Ablauf des Veröffentlichungstags der Entscheidung gestellte Erstattungsanträge gelten die bisherigen Grundsätze aus Vertrauensschutzgründen weiter. Maßgeblich ist hier der 09.07.2026.
4. Reicht künftig ein Antrag nach § 37 AO?
In der Regel nicht. Besteht die Lohnsteuer-Anmeldung als Rechtsgrund fort, fehlt es nach der BFH-Argumentation an einer Zahlung ohne rechtlichen Grund. Zu prüfen ist daher vor allem die Anfechtung oder Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung.
5. Können Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten?
Ja, der BFH bestätigt, dass Arbeitnehmer die sie betreffende Lohnsteuer-Anmeldung aus eigenem Recht angreifen oder eine Änderung beantragen können. Ob das noch möglich ist, hängt vom konkreten Verfahrensstand und von Fristen ab.
6. Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?
Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Arbeitnehmern sollten DBA-Fragen frühzeitig vor dem Lohnsteuerabzug prüfen. Wird zu viel Lohnsteuer einbehalten, kann eine spätere Korrektur verfahrensrechtlich schwierig werden.
7. Welche Bedeutung hat die Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Im Streitjahr 2018 sah der BFH während der unwiderruflichen Freistellung keine Arbeitsausübung oder Arbeitsverwertung im Inland. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 ist jedoch § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG zu beachten.
Weitere Infos
- Internationale Mitarbeitereinsätze und Doppelbesteuerungsabkommen
- Lohnsteuer bei Grenzgängern und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
- Aufhebungsvertrag, Freistellung und Abfindung steuerlich prüfen
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 09.04.2026 – VI R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR12.24.0, veröffentlicht am 09.07.2026.
- BFH, Leitsätze zu VI R 12/24: Kein Erstattungsanspruch analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.; Vertrauensschutz für bis zum Veröffentlichungstag gestellte Anträge.
- BFH, Urteil vom 21.10.2009 – I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493; bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung in Lohnsteuerfällen.
- FG München, Urteil vom 15.03.2024 – 8 K 883/23, Vorinstanz.
- § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.; § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG; § 37 Abs. 2 AO; § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG; § 164 Abs. 2 AO; § 168 Satz 1 AO; § 218 AO.
- Art. 15 und Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010; § 15 Satz 4 KonsVerCHEV.
- BMF-Schreiben vom 27.06.2022 – IV B 8 – S 2301/13/10002, DOK2022/0063809, BStBl I 2022, 956, DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer.
- LStH 2026, H 41c.1 „Erstattungsantrag“ und R 41c.1 zur Änderung des Lohnsteuerabzugs.