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Kann ein Arbeitnehmer Korrektur der Dankesformel im Arbeitszeugnis verlangen?

Kann ein Arbeitnehmer Korrektur der Dankesformel im Arbeitszeugnis verlangen?

Kernfrage

Das Endzeugnis eines Arbeitnehmers muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung erstrecken. Es muss wahrheitsgemäß, aber wohlwollend sein. Insbesondere darf es den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindern. Letzter Gedanke führt oftmals zu Gefälligkeitszeugnissen. Ausfluss dieses Gedankens ist formal, dass das Endzeugnis mit einer Dankesformel schließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Dankesformel hat.

Sachverhalt

Der Kläger hatte ein Endzeugnis erhalten, das durchweg positiv war. Es endete mit der Formel: „Herr … scheidet zum … aus betriebsbedingten Gründen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger sah in diesem Abschluss eine Entwertung des Zeugnisses und verlangte eine Schlussformel, die lautete: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen und ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage in letzter Instanz ab. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Dankesformel als Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses. Der Zeugnisanspruch decke zwar eine Beurteilung der Führung und Leistung ab, nicht aber der Empfindungen des Arbeitgebers. Allerdings seien Abschlussformulierungen geeignet, das Zeugnis zu kommentieren. Daher dürfe eine Schlussformulierung nicht dazu verwendet werden, das Zeugnis zu entwerten. Im Ergebnis müsse dann auf die Schlussformulierung verzichtet werden.

Konsequenz

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf die Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses einigen, ist der durchsetzbare Anspruch des Arbeitnehmers darauf gerichtet, dass gar keine Schlussformulierung im Zeugnis verwendet wird, sondern dieses mit der Gesamtbewertung endet.