Schlagwort-Archive: ESt-Erklärung

Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei unrichtiger ESt-Erklärung

Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei unrichtiger ESt-Erklärung

Kernaussage
Von Steuerberatern erstellte Einkommensteuererklärungen, die leichtfertig fehlerhaft sind, führen weder für den Steuerberater noch für den Mandanten zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Die Festsetzungsfrist verlängert sich folglich nicht.

Sachverhalt
Ein Arzt hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Gewinnermittlung und Einkommensteuererklärung beauftragt. Aufgrund eines leichtfertigen Fehlers wurde der Verlust aus einer Beteiligung des Arztes an einer Laborgemeinschaft sowohl in der Steuererklärung als auch der Einkommensteuerfestsetzung jeweils doppelt berücksichtigt. Die Behörde setzte die Einkommensteuer für 1996 im Mai 1998 erklärungsgemäß fest. Das Finanzamt stellte diesen Fehler im Jahr 2006 bei einer Außenprüfung fest und erließ nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

Entscheidung
Der BFH hat den Änderungsbescheid aufgehoben, da zum Zeitpunkt seines Erlasses die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren bereits abgelaufen war. Die Voraussetzung der Verlängerung auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AO) hätten nicht vorgelegen. Weder dem Steuerberater könne ein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden, da die Erklärung durch den Steuerpflichtigen und nicht durch ihn selbst eingereicht wurde, noch dem Mandaten selbst. Dieser war seiner Pflicht zur gewissenhaften und ihm zumutbaren Prüfung nachgekommen. Der Fehler war auch nicht auf den ersten Blick erkennbar. Ein Steuerpflichtiger darf im Regelfall darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig erstellt, wenn er alle Unterlagen vollständig einreicht. Zur Prüfung aller Einzelheiten ist der Mandant nicht verpflichtet.

Konsequenz
Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters kann dem Mandanten nicht nach straf- oder steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden. Die Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater kann sehr wohl dazu führen, dass die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren bei objektiv unrichtigen Angaben weiterhin Bestand hat.