Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Kernproblem
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von Eltern behinderter Kinder als außergewöhnliche Belastung ist mit Einschränkungen versehen. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, wenn ihnen noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Damit sind typisierend alle laufenden und mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten. Wenn daneben weitere unregelmäßige, atypische oder nur mittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten anfallen, kann sich ein Abzug für nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen (unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung) ergeben. „Besondere“ Steuervorteile gegenüber Nichtbehinderten sind dabei aber nicht unbedingt zu erwarten, wie der Streitfall des Finanzgerichts Köln zeigt.
Sachverhalt
Die Eltern eines bereits seit frühester Kindheit halbseitig gelähmten Sohnes (60 % Behinderung ohne Merkzeichen) bezahlten diesem nach Volljährigkeit eine behindertengerechte Fahrschule zum Erwerb des Pkw-Führerscheins. Zum Führen eines Fahrzeugs wurden laut ärztlichem und TÜV-Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt, welche die Eltern im Fahrzeug des Sohnes veranlassten. In ihrer Steuererklärung beantragten die Eltern den behinderungsbedingten Mehraufwand der Fahrausbildungskosten und die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Sie führten aus, dass die Aufwendungen notwendig gewesen seien, um dem Sohn die gleiche Mobilität wie seinen Altersgenossen zu ermöglichen. Wegen des ländlichen Bereichs sei eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zielführend und ein Pkw nicht ersetzbar. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Anerkennung zumindest eine Geh- oder Stehbehinderung voraussetze.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln wies die Klage der Eltern ab. Für die Richter war nicht entscheidend, dass der Sohn wegen seines Wohnorts in ländlicher Umgebung auf die Fortbewegung mit einem Pkw angewiesen sein könnte, sondern ob er aufgrund der Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen war. Denn nur diese kleine Gruppe könne nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen und sei anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber nicht frei in ihrem Entschluss, die Fahrprüfung abzulegen. Dagegen sei die Situation des Sohnes im Streitfall nicht wesentlich von anderen Personen gleichen Alters zu unterscheiden und der Entschluss zum Erwerb der Fahrerlaubnis und damit einhergehend des Umbaus als freiwillig zu bewerten.
Konsequenz
Das Urteil ist rechtskräftig. In ähnlichen Fällen ist ein Einspruch durchaus sinnvoll, wenn ein Merkzeichen (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung – aG) vorliegt.