Schlagwort-Archive: Gebäudeaufwendungen

Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen im Sanierungsgebiet

Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen im Sanierungsgebiet

Kernproblem

Das Einkommensteuergesetz fördert Aufwendungen an einem Gebäude des Privatvermögens grundsätzlich nur dann, wenn es der Einkünfteerzielung dient, also z. B. vermietet wird. Nach Wegfall der Eigenheimzulage verblieb dem selbstnutzenden Häuslebauer nur die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Ausnahmen hiervon bestehen noch bei denkmalgeschützten oder in einem städtischen Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet belegenen Immobilien. Deren Aufwendungen in die förderfähigen Zwecke werden mit immerhin 90 % über 10 Jahre verteilt wie Sonderausgaben abgezogen. Weil die Finanzverwaltung nicht über eigenen Bausachverstand verfügt, sieht das Gesetz ein Bescheinigungsverfahren der Gemeinden vor. Die Behörde stellt hier die Förderfähigkeit und Höhe der gemachten Aufwendungen in einer Bescheinigung fest, die dem Finanzamt als Grundlagenbescheid dient. Doch ist mit dem Besitz der Bescheinigung der Steuervorteil auch tatsächlich bereits gesichert?

Sachverhalt

Eine vierköpfige Familie lebte in einem steuerlich begünstigten Sanierungsgebiet und stellte einen Bauantrag auf „Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit abgeschlossenem Treppenhaus und Gasheizung“. Die Stadt versah ihre Zusage mit baugesetzlichen Auflagen, die auch eingehalten wurden. Die Eltern beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung unter Vorlage der städtischen Bescheinigung den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den Aufwendungen um solche für einen nicht begünstigten Neubau handele. Das Gesetz fördere jedoch nur „Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen“. Doch gerade diese hatte die Stadt auch bescheinigt. Ob das Finanzamt sich hieran halten musste, entschied das Hessische Finanzgericht (FG).

Entscheidung

Das FG verneinte ebenso wie das Finanzamt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung der Baumaßnahme, weil eine neue Wohneinheit entstanden sei, und keine Modernisierung an einer bereits bestehenden Wohnung. Nach Auffassung der Richter enthalte die städtische Bescheinigung auch formalrechtlich insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung. Die von der Gemeindebehörde getroffene verbindliche Feststellung beziehe sich nicht auf die Frage, ob die Wohnung der Kläger eine modernisierte, instandgesetzte bzw. erhaltene Wohnung oder aber einen Neubau im steuerrechtlichen Sinn darstelle.

Konsequenz

Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Bindungswirkung auch nur auf die baurechtlichen Verhältnisse bezogen, so dass ein vom FG abweichendes Urteil überraschen würde.