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Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Kernproblem

Im Jahr 2008 wurde eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) für alle Bürger eingeführt (nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuer IdNr. für Unternehmer). Die IdNr. wird seitdem unabhängig vom Alter oder Einkommen für jeden lebenden Menschen (auch Neugeborene) erteilt und soll die Steuerverwaltung nach deren bei Einführung gemachten Verlautbarungen insgesamt effizienter machen. Anders als die normale Steuernummer wird die IdNr. nach Wohnorts- oder Arbeitsplatzwechsel nicht mehr geändert und soll damit auch zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs durch Datenaustausch mit anderen Behörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) beitragen. Die IdNr. bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung zum Wegfall der Lohnsteuerkarte. Man findet sie seit Einführung u. a. auch auf der Lohnsteuerkarte, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder dem Steuerbescheid vor. Gespeichert werden persönliche Merkmale wie Name, Geburtstag und -ort, Geschlecht, Anschrift und zuständige Finanzbehörden. Datenschützer betrachten mit Sorge die Entwicklung hin zum gläsernen Steuerbürger. Gegen die Erteilung oder Verwendung der IdNr. wurden bereits Rechtsbehelfe eingelegt. Wie damit von den Finanzbehörden umzugehen ist, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. in einem Schreiben verfügt.

Bisheriger Verfahrensgang

Beim Finanzgericht Köln war eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. anhängig geworden. Die Finanzrichter wiesen die Klage ab, weil sie nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt waren, ließen aber die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der BFH hat zu Beginn des Jahres entschieden, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind und die Revision zurückgewiesen.

Umgang mit Rechtsbehelfen

Die OFD weist daraufhin, dass Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten sind, da diese Behörde die IdNr. vergeben hat. Falls Einsprüche beim Finanzamt eingehen, habe eine Weiterleitung an das BZSt in Bonn zu erfolgen und der Steuerpflichtige sei hierüber zu informieren. Soweit sich Steuerpflichtige mit Einspruch gegen die „verfassungsrechtlich unzulässige“ Verwendung der IdNr. im Steuerbescheid wenden, seien derartige Einsprüche als unzulässig zu verwerfen, da die Nennung der IdNr. im Steuerbescheid keine Regelung (kein Verwaltungsakt) darstelle.

Konsequenz

Rechtsbehelfe scheinen aussichtslos, wie bereits frühere Verfahren gegen Verwendung von Merkmalen auf Lohnsteuerkarten (z. B. Religionszugehörigkeit) zeigen.