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Kein Kindergeld für Kind in Untersuchungshaft

Kein Kindergeld für Kind in Untersuchungshaft

Kernproblem

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird u. a. Kindergeld gezahlt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet. Dabei wird nicht nur auf das formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses abgestellt; auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen müssen auch tatsächlich durchgeführt werden. Was hier einfach klingt, kann zum Problem werden, wenn das Kind hinter schwedischen Gardinen sitzt.

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers befand sich in einer Ausbildung zum Straßenbauer, bevor er wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu mehrjähriger Jugendstrafe verurteilt wurde. Nachdem der Übeltäter die ersten beiden Monate in U-Haft gesessen hatte, kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos. Als das einige Monate später der Familienkasse bekannt wurde, forderte diese das bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Zu Unrecht, wie der Vater meinte. Der konnte im Einspruchsverfahren einen Ausbildungsvertrag vorlegen, den der Sohn nach der Verurteilung abgeschlossen hatte und der ihm während der Haft bei der JVA die Ausbildung zum Maurer ermöglichte. Zudem berief sich der Vater auf eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), der damals eine mehrmonatige U-Haft in Polen als nicht hinderlich ansah und Kindergeld weiter zusprach. Der Unterschied: Das Kind wurde freigesprochen. Aber war das hier von Bedeutung?

Entscheidung

Das Finanzgericht tolerierte die Aufhebung des Kindergeldes und wies die Klage ab. Im Unterschied zur früheren Entscheidung des BFH stellten die Richter insbesondere zwei Unterschiede heraus: Zum einen wurde der Ausbildungsvertrag durch den Arbeitgeber des Kindes beendet und somit die Ausbildung abgebrochen. Zum anderen wurde das Kind aufgrund der vorgeworfenen schweren Straftaten verurteilt. Dieser Umstand sei nicht mit den von der Rechtsprechung tolerierten Unterbrechungen der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Vielmehr sei das strafbare Verhalten des Kindes ursächlich für den Abbruch der Ausbildung. Das Kind könne nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf vertrauen, dass während der Haft die Ausbildung fortgesetzt oder neu begonnen werden könne (wie dies der Vater im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit während der U-Haft moniert hatte).

Konsequenz

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten; die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung wurde bereits eingelegt.