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Einvernehmenserklärung zum Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Nachfolgend steht die Einvernehmenserklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.

Einvernehmenserklärung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland 

und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit
bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations-und
Meldebestimmungen
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit
bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit
bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) möchten die Vertreter der
Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ihr Einvernehmen
über Folgendes bestätigen:
Zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, dass jedes
meldende deutsche Finanzinstitut eine vom IRS ausgestellte GIIN als die in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 des Abkommens genannte Identifikationsnummer
verwendet.
Zu Artikel 3 (Zeitraum und Form des Informationsaustauschs) Absatz 7 des
Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass für alle aufgrund des Abkommens ausgetauschten
Informationen Artikel 26 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 des am 29. August 1989 in Bonn
unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern in der durch das am 1.Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll
geänderten Fassung gilt und dass bei Offenlegung der ausgetauschten Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung Artikel 26 Absatz 1 Satz 4
für alle Personen und Behörden entsprechend gilt.
Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, dass die
deutschen Finanzinstitute den Registrierungspflichten für Finanzinstitute in Partnerstaaten
durch Registrierung bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue
Service, IRS) und Beantragung einer Internationalen Identifikationsnummer für Intermediäre
(Global Intermediary Identification Number, GIIN) beim IRS nachkommen.Zu Artikel 10 (Geltungsdauer des Abkommens) Absatz 1 des Abkommens
Den Vereinigten Staaten ist bekannt, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beabsichtigt, das Abkommen 2013 zusammen mit dem Entwurf eines Durchführungsgesetzes
dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen, damit das Abkommen und das
Durchführungsgesetz vor dem 30. September 2015 in Kraft treten können. Aufgrund dieser
Kenntnis beabsichtigt das Finanzministerium der Vereinigten Staaten, alle deutschen
Finanzinstitute im Sinne des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens
und so lange, wie die Bundesrepublik Deutschland die für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren betreibt, so zu behandeln, als würden
sie § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten einhalten und nicht der
entsprechenden Abzugsteuer unterliegen. Den Vereinigten Staaten ist außerdem bekannt, dass
das Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, sich mit dem
Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Verbindung zu setzen, sobald es erkennt, dass
sich das deutsche innerstaatliche Genehmigungsverfahren für das Inkrafttreten des
Abkommens derart verzögern könnte, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Notifikation
nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens nicht vor dem 30. September 2015 übermitteln
kann. Wird dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Konsultation mit der
Bundesrepublik Deutschland glaubhaft versichert, dass diese Verzögerung voraussichtlich
innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, kann das Finanzministerium der
Vereinigten Staaten beschließen, FATCA weiterhin wie vorstehend beschrieben auf deutsche
Finanzinstitute anzuwenden, solange es der Auffassung ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland ihre Notifikation nach Artikel 10 Absatz 1 voraussichtlich bis zum
30. September 2016 übermitteln kann. Sollte das Abkommen nach dem 30. September 2015
in Kraft treten, besteht Einvernehmen darüber, dass alle Informationen, die nach diesem
Datum (und vor Inkrafttreten des Abkommens) aufgrund des Abkommens meldepflichtig
gewesen wären, wenn das Abkommen bis zum 30. September 2015 in Kraft getreten wäre, an
dem 30. September, der auf den Tag des Inkrafttretens folgt, fällig sind.
Unterzeichnet in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache.
Berlin, den 31. Mai 2013
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Vereinigten Staaten von Amerika
Götz Schmidt-Bremme Philip D. Murphy
Martin Kreienbaum