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Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung durch Mandanten

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung durch Mandanten

Kernaussage
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.

Sachverhalt
In erster Instanz verlor der Mandant einen Regressprozess gegen einen Arbeitsrechtsanwalt. Daraufhin beauftragte er den nun klagenden Rechtsanwalt (Kläger) mit der Vertretung im Berufungsverfahren. Dieser legte Berufung ein und kam bei der anschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten zu dem Ergebnis, der Mandant werde die erforderlichen Nachweise im Berufungsverfahren, um seinen Regressanspruch durchzusetzen, nicht erbringen können. Daraufhin suchte der Mandant einen anderen Anwalt auf. In einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem anderen Anwalt sagte der Kläger, dass er die Berufung nicht begründen könne – aussichtslose Sachen mache er nicht. Darauf teilte der andere Anwalt dem Kläger mit, er sei beauftragt, das Mandat zu übernehmen und kündigte das Mandat des Klägers. Der andere Anwalt begründete dann die Berufung, die einstimmig vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht nun seinen Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren geltend. Nachdem er vor dem Amtsgericht (AG) gewann und vor dem Landgericht unterlag ging er in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 628 Abs. 1 BGB, der regelt, inwieweit nach fristloser Kündigung noch Vergütungsansprüche bestehen. Durch die Einlegung der Berufung sind die vollen Gebühren entstanden. Der Anspruch reduziert sich, wenn der Anspruchsberechtigte durch vertragswidriges Verhalten den Grund für die Kündigung gesetzt hat und der andere kein Interesse an der bereits erbrachten Leistung hat. Vorliegend hat sich der klagende Anwalt korrekt verhalten. Sein Hinweis entsprach der Prozesslage und die Empfehlung diente der Kostenminderung. Hiermit kam der Kläger seinen mandatsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdrücklichen Prüfauftrag erhalten hatte. Ein Rechtsanwalt hat von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits.

Konsequenz
Einem Rechtsanwalt ist als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht zuzumuten, wider besseren Wissens eine aussichtslose Berufung zu begründen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht schon bei der Berufungseinlegung absehbar war, dass keine Erfolgsaussichten bestanden.

Ärztlicher Vergütungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung

Ärztlicher Vergütungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung

Rechtslage

Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig ist. Die Erteilung einer Rechnung ist in der Regel keine Fälligkeitsvoraussetzung. Bei ärztlichen Honorarforderungen wird nach einer eine Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 GOÄ) die Vergütung für ärztliche Leistungen erst fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Ähnliche Sondervorschriften, die für die Fälligkeit eine Rechnungsstellung fordern, existieren für Werklohnforderungen (wenn VOB/B 16 Nr. 3 anwendbar ist), Architektenhonorare oder Nachforderungen von Versorgungsunternehmen.

Sachverhalt 

Der Beklagte war bei dem Kläger von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Der Kläger berechnete seine Leistungen mit Rechnungen vom Dezember 2006 und Dezember 2007. Der Beklagte bezahlte beide Rechnungen nicht. Der Kläger beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch erhob, weil die Forderungen verjährt seien. Das Amtsgericht gab der Klage schließlich statt.

Entscheidung 

Durch die Einreichung des Mahnbescheids wurde die Verjährung der Forderungen gehemmt. Eine Verjährung der Forderungen ist nicht eingetreten, denn nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die ärztliche Leistung. Die Verjährung beginnt daher nicht bereits mit Ende des Jahres der Leistungserbringung, sondern mit dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung. Für eine Verwirkung des Honoraranspruchs ist auch der Zeitablauf allein nicht ausreichend. Hinzutreten müssen weitere Umstände, z. B. ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Konsequenz 

Mit der Rechnungsstellung kann ein Arzt den Beginn der Verjährung hinauszögern. Privatrechnungen sind daher zeitnah zu erstellen. Der Honoraranspruch eines Arztes kann im Einzelfall dann verwirkt sein, wenn dieser mit der Stellung seiner Rechnung mehr als 3 Jahre nach Leistungserbringung zuwartet. Der Patient ist in diesen Fällen häufig zu schützen, da die Rechnung erschwert auf Richtigkeit geprüft werden kann.