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Verjährungsfrist kann nicht durch rückwirkende Abnahme eingeschränkt werden

Verjährungsfrist kann nicht durch rückwirkende Abnahme eingeschränkt werden

Für Mängelansprüche aus einem Werkvertrag beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme. Die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits durch andere Erwerber erfolgte Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist deshalb für spätere Erwerber einer Wohnung nicht bindend, da dies die Verjährungsfrist unzulässig verkürzen würde.

Hintergrund

Ein Bauträger errichtete eine Wohnanlage. Im November und Dezember 2004 wurde das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter und einigen Eigentümern abgenommen.

Im November 2006 erwarben die Eheleute G vom Bauträger eine Wohnung in der Anlage, in der noch verschiedene Arbeiten ausgeführt werden sollten.

In der Folgezeit rügten G verschiedene Mängel am Gemeinschaftseigentum. Im April 2012 traten sie sämtliche Mängelansprüche aus dem Erwerbsvertrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Nach Ansicht des Bauträgers sind G laut Vertrag an die Abnahme vom November 2004 gebunden, eventuelle Ansprüche sind deshalb verjährt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Eheleute G und entschied, dass die Mängelansprüche nicht verjährt sind.

Grundsätzlich beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme. Die Erwerber haben das Gemeinschaftseigentum jedoch nicht selbst abgenommen. Sie sind aber auch nicht an die Abnahme aus dem Jahr 2004 gebunden. Die Vertragsklausel, nach der die bereits vor Vertragsschluss erfolgte Abnahme ihnen gegenüber gilt, ist unwirksam. Die nach der Herstellung der Wohnanlage in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Erwerber sollten damit an eine bereits erfolgte Abnahme gebunden werden. Dadurch wird aber der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen der Erwerber betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen übergeben war. Dies stellt eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Kernaussage

Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt

Die beiden Beklagten betreiben die – ebenfalls beklagte – Steuerberatersozietät als GbR. Die Kläger beauftragten die Beklagten Anfang 2000 mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung für 1998. Auf die von den Beklagten eingereichte Steuererklärung erließ das Finanzamt am 27.7.2000 einen Steuerbescheid, der als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen von rd. 850.000 DM berücksichtigte. Grundlage für diese Besteuerung war § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der für 1998 geltenden Fassung. Die Beklagten legten gegen den Bescheid nur wegen nicht berücksichtigter Steuerberatungskosten Einspruch ein. Der darauf ergangene Änderungsbescheid vom 21.8.2000, der die Spekulationsgewinne unverändert als Einkünfte auswies, wurde rechtskräftig. Mit Urteil aus 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die der Besteuerung von im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinnen zugrunde liegende Norm für nichtig, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf. Wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids der Kläger änderte sich für diese nichts. Die Kläger verlangten Schadensersatz, die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Nachdem die Kläger vorinstanzlich Recht bekommen hatten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Entscheidung

Die Ansprüche der Kläger waren verjährt. Maßgeblich für die Beurteilung war § 68 StBerG, der durch Gesetz vom 9.12.2004 weggefallen ist. Hiernach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Hier wurde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2000 in Gang gesetzt. Der für den Anspruch erforderliche Schaden ist dann eingetreten, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat. Die Verjährung begann hier mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids einen Monat nach dessen Zugang bei den Beklagen am 22.9.2000, weil die Kläger pflichtwidrig keinen Einspruch eingelegt hatten. Dass der Bescheid seinerzeit dem Wortlaut des EStG entsprach und die streitige Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2004 für nichtig erklärt wurde, ändert nichts. Die Beklagten waren verpflichtet, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten; diese Pflichtverletzung hatte die bestandskräftige Belastung der Kläger mit Einkommensteuer auf die in 1998 erzielten Gewinne zur Konsequenz. Hätten die Beklagten die Besteuerung pflichtgemäß mittels Einspruch offen gehalten, wären die Kläger nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht bestandskräftig geworden wäre.

Konsequenz

Die nunmehr aufgehobene Altregelung des § 68 StBerG knüpfte den Verjährungsbeginn allein an den Umstand der Schadensentstehung. Die nun geltende, ebenfalls 3 Jahre dauernde, Regelverjährung (§§ 199, 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem 14.12.2004 abgeschlossen wurden und für alle am 15.12.2004 bestehenden, nicht verjährten Ansprüche.