Tätigkeitsverweigerung kann Einbußen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben

Tätigkeitsverweigerung kann Einbußen beim Arbeitslosengeld zur Folge haben

Rechtslage

Verhält sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungswidrig, weil er trotz Belehrung über etwaige Sperrzeiten eine ihm angebotene Stelle ohne wichtigen Grund nicht annimmt, hat die Bundesagentur eine Sperrzeit festzusetzen. Das Bundessozialgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine geringe Lohnhöhe einen solchen wichtigen Grund darstellen kann, der die Annahme des Jobangebotes unzumutbar macht. Gleichzeitig hatte es darüber zu entscheiden, welche Rechtslage die Länge der Sperrzeit bestimmt, wenn sich innerhalb der Sperrzeit die Rechtslage ändert.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld. Auf ein Jobangebot der Bundesagentur nahm sie – belehrt über die Konsequenzen einer unzulässigen Ablehnung des Jobangebotes – an einem Bewerbungsgespräch teil. hier äußerte sie, der angebotene Stundenlohn von 6,00 EUR brutto sei unangemessen niedrig. Tatsächlich hätte die Klägerin bei Annahme der Stelle mehr verdient als sie Leistungen bezog. Darauf hin verhängte die Bundesagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen und forderte anteilig Leistungen zurück. Die Sperrzeit lag über den Jahreswechsel, zu dem eine Gesetzesänderung in Kraft trat, nach der nur eine kürzere Sperrzeit möglich gewesen wäre. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der angebotene Stundenlohn habe die Annahme des Jobangebots unzumutbar gemacht. Darüber hinaus habe sich die Sperrzeit nach der neuen Gesetzeslage zu richten.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht gab der beklagten Bundesagentur Recht. Die Klägerin war über die Konsequenzen der Nichtannahme des Jobangebots belehrt worden, hatte dieses aber ohne wichtigen Grund abgelehnt. Der niedrige Stundenlohn sei jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen, weil er die Stelle nicht unzumutbar mache. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Annahme des Jobangebotes nicht dazu geführt hätte, dass die Klägerin weniger Nettolohn erhalten hätte als im Leistungsbezug. Im Hinblick auf die für die Länge der Sperrzeit maßgebliche Rechtslage sei das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des die Sperre auslösenden Ereignisses existiere.

Konsequenz

Ein niedriger Stundenlohn ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts wohl nur noch dann ein wichtiger Grund, der die Ablehnung eines Jobangebotes zulässt, wenn der erzielbare Nettoverdienst unter den gewährten Leistungen liegt.