Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Kernaussage

Bei der Investition in sogenannte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ist zwingend vorher ein ärztliches Attest zu beschaffen.

Sachverhalt

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin war seit Sommer 2005 in seiner Fähigkeit, Treppen zu steigen schwer beeinträchtigt. Daher ließen die Eheleute in ihrem Haus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten für den Treppenlift machten sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu verwiesen sie auf ein ärztliches Attest, das allerdings nach dem erfolgten Einbau ausgestellt war. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Als außergewöhnliche Belastung können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Daher sei bei medizinischen Hilfsmitteln grundsätzlich zwischen sogenannten Hilfsmitteln im engeren Sinne und solchen Hilfsmitteln zu differenzieren, die nicht nur von Kranken, sondern auch zur Steigerung des Lebensstandards von Gesunden erworben würden. Insoweit spreche insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie aufgrund des krankheitsbedingten Zwangs gekauft werden. Dies gelte z. B. für Brillen und Hörgeräte. Demgegenüber stelle ein Treppenlift eine Investition dar, die auch der Bequemlichkeit halber getätigt werden könne. So könne ein Treppenlift auch den Lebensstandard derer erhöhen, die sich mit dem Treppensteigen schwer tun, gleichwohl hierzu noch imstande sind. Bei derartigen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Aufwandes ein vor der Investition ausgestelltes Attest erforderlich. Über dieses Erfordernis könne ein später erstelltes Attest auch dann nicht hinweghelfen, wenn darin die schon bei Investition bestehende Notwendigkeit attestiert werde.

Konsequenz

Bei Hilfsmitteln, die auch von Gesunden genutzt werden können, ist zwingend vor Investition ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Liegt ein solches Attest nicht vor, wird das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.