Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland verfügen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Viele von ihnen stehen im Ruhestand vor der Entscheidung: monatliche Rente oder einmalige Kapitalauszahlung. Was auf den ersten Blick nach finanzieller Flexibilität klingt, kann sich steuerlich schnell als Nachteil erweisen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen (Az. X R 25/23 und X R 28/23) klargestellt: Eine Kapitalauszahlung aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds unterliegt in voller Höhe der Besteuerung. Die Hoffnung vieler Steuerpflichtiger, zumindest von der sogenannten Fünftelregelung zu profitieren, wurde damit endgültig enttäuscht. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Az. 2 BvR 372/26).
Volle Besteuerung kann Steuersatz erhöhen
Entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Beiträge in der Ansparphase:
- Wurden Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet, bleibt die spätere Auszahlung in der Regel steuerfrei.
- Wurden die Beiträge hingegen steuerfrei eingezahlt (z. B. nach § 3 Nr. 63 EStG), ist die spätere Kapitalleistung vollständig zu versteuern.
Gerade bei heute üblichen bAV-Modellen trifft letzteres zu. Die Folge: Die gesamte Auszahlung wird im Jahr des Zuflusses als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG erfasst. Das kann zu einem sprunghaften Anstieg des persönlichen Steuersatzes führen – insbesondere dann, wenn weitere Einkünfte im selben Jahr vorliegen.
Keine Fünftelregelung für Direktversicherungen
Viele Fachleute hatten argumentiert, dass die Kapitalleistung wirtschaftlich einer Vergütung für mehrere Jahre entspricht – vergleichbar mit einer Abfindung – und daher steuerlich begünstigt werden sollte. Der BFH hat diese Sicht jedoch ausdrücklich verworfen.
Die Fünftelregelung findet keine Anwendung bei:
- Direktversicherungen
- Pensionskassen
- Pensionsfonds
Anders kann die Lage bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen sein. Hier werden Leistungen häufig als Arbeitslohn qualifiziert, sodass unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung möglich bleibt (z. B. bei Leistungen über Einrichtungen wie die VBLU).
Kranken- und Pflegeversicherung nicht vergessen
Neben der Einkommensteuer sollten gesetzlich Versicherte auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen. Diese fallen sowohl bei laufenden Rentenzahlungen als auch bei Kapitalauszahlungen an. Bei Einmalzahlungen erfolgt die Verbeitragung in der Regel über mehrere Jahre verteilt – was die Gesamtbelastung zusätzlich erhöht.
Praxisempfehlung: Nettoeffekt vorab berechnen
Viele Verträge wurden vor Jahrzehnten abgeschlossen – unter ganz anderen steuerlichen Rahmenbedingungen. Wer heute über eine Kapitalauszahlung nachdenkt, sollte unbedingt eine fundierte Nettobetrachtung durchführen:
- Wie hoch ist die tatsächliche Steuerbelastung im Auszahlungsjahr?
- Welche Progressionseffekte treten auf?
- Wie wirken sich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus?
- Ist eine gestreckte Auszahlung (Rente) wirtschaftlich sinnvoller?
Gerade bei größeren Auszahlungsbeträgen kann die Steuerbelastung mehrere zehntausend Euro betragen. Eine frühzeitige steuerliche Planung – idealerweise über mehrere Jahre hinweg – ist daher unerlässlich.