Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Diese Zahlungen müssen aber in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird.

Hintergrund

T lebte in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater V zahlte ihr monatlich 200 EUR. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des V an T seien eine Unterhaltsrente. Deshalb sei V kindergeldberechtigt und nicht die Mutter K, die keinen Unterhalt leistete.

Das Finanzgericht gab K Recht. Es verpflichtete die Familienkasse, K das Kindergeld zu gewähren. Die Zahlungen des V seien keine Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte Unterhaltsansprüche geleistet worden seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass K kindergeldberechtigt ist.

Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen.

Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen für frühere Jahre wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nicht aus. Der Unterhalt muss sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Die von V nachträglich geleisteten Zahlungen betrafen jedoch den rückständigen Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen, die erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. Entsprechend der für sie getroffenen Berechtigtenbestimmung steht das Kindergeld daher K zu.