Versicherungsbeiträge sind nicht lebensnotwendig

Versicherungsbeiträge sind nicht lebensnotwendig

Kernaussage
Werden neben den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen zusätzliche private Versicherungen abgeschlossen, so können diese nicht zusätzlich in vollem Umfang als Sonderabzug geltend gemacht werden, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.

Sachverhalt
Ein Ehepaar schloss zusätzlich zu den gesetzlichen Versicherungen eine Risikolebensversicherung, eine Unfallversicherung sowie eine Kapitalversicherung ab. Der gemeinsame Höchstbetrag der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen war bereits durch die gesetzlichen Beiträge überschritten, so dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine weitere Berücksichtigung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen erfolgte. Das Ehepaar beantragte daraufhin, die weiteren Versicherungsbeiträge als Sonderabzug zu berücksichtigen. Diese zählten als notwendige Aufwendungen für ihre Daseinsfürsorge zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht und versagte die Berücksichtigung der Ausgaben im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Das Ehepaar legte daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ein.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass Risikolebens-, Unfall- und Kapitalversicherungen über die Sicherung des existenznotwendigen Lebensbedarfs hinausgehen und deswegen nicht uneingeschränkt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden müssen. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschuss derartiger Versicherungen. Zudem seien Risiken wie Alter, Invalidität etc. bereits durch die gesetzlichen Versicherungen abgedeckt. Die getätigten Aufwendungen zielen nach Ansicht der Richter auf den Erhalt des Lebensstandards. Dies rechtfertige keine Kostenbeteiligung durch die Allgemeinheit. Die Erhaltung des Lebensstandards liege im Interesse des Einzelnen und müsse von diesem alleine getragen werden.

Konsequenz
Versicherungen, die zusätzlichen zu den gesetzlichen Versicherungen abgeschlossen wurden, gehen über die bloße Existenzerhaltung hinaus und dienen dem Erhalt des persönlichen Vermögens und Lebensstandards. Die Richter sahen keine Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht in 2008 geforderten unbeschränkten Berücksichtigung von Beiträgen zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Diese ist inzwischen anhängig.