Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Ausgleichzahlungen, die wegen einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten geleistet werden, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Hintergrund

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau vereinbarten eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass mit der Zahlung die Teilung seiner Betriebsrente verhindert worden ist. Also sind ihm nur durch diese Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben. Deshalb dient die Abstandszahlung der Einkommenserzielung und führt zu Werbungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die Abfindungszahlungen sind im vorliegenden Fall mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Ohne die Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers gekommen – und damit zu einer Verringerung der Versorgungsbezüge. Ohne Vereinbarung hätte der Versorgungsausgleich dazu geführt, dass ein Teil der entsprechenden Einkünfte auf die Ehefrau verlagert worden wäre.