Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung

Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung

Kernaussage

Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen keinen Abschlag vom Elterngeld in Kauf nehmen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ist zwar als Einkommen einzustufen, jedoch nicht als solches aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Sachverhalt

Die Kläger hatten Elterngeld beantragt. Hierbei wurde ihnen die vom Arbeitgeber gestattete private Nutzung des Dienstfahrzeugs außerhalb des Erwerbszeitraums als geldwerter Vorteil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Hiergegen gingen die Kläger vor dem Stuttgarter Sozialgericht vor und bekamen Recht.

Entscheidung

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung für private Zwecke in dem Zeitraum, in dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Berücksichtigung angezeigt, wenn „die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt“. Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügten nicht, um dessen Anrechnung auf den Elterngeldanspruch zu begründen. Die Vorschrift verlangt vielmehr zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt hat. Auch die Gesetzesbegründung gehe erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbstätigkeit reduziert hat und hieraus Einkommen erzielt. Im Hier bestand eine solche Deckungsgleichheit nicht. Das Entgelt bzw. die Gewährung geldwerter Vorteile ist nicht für denselben Zeitraum wie die Entgeltersatzleistung gezahlt worden, weil gerade für diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. Vielmehr beruhte die Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem die Elterngeldberechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es war nicht ersichtlich, dass dies eine Vergütung für vergangene oder zukünftige Arbeitsleistungen darstellen sollte.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Anrechnung von Vorteilen auf Sozialleistungen auf: wird nach der Geburt des Kindes und während des Bezugs von Elterngeld Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen (Dienstwagennutzung) erzielt, ohne dass tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, stellt dies kein Einkommen dar und ist nicht auf den Elterngeldanspruch anzurechnen.