Wann gehen Urlaubsansprüche unter?

Wann gehen Urlaubsansprüche unter?

Rechtslage

Fragen rund um den Erhalt und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer waren in den letzten 2 Jahren Gegenstand diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Zuletzt galt, dass langzeiterkrankte Arbeitnehmer ihre (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsansprüche behielten und in der Krankheit hinzu erwarben. Der EuGH hielt es aber in seiner letzten Entscheidung für zulässig, dass diese erhaltenen und angewachsenen Urlaubsansprüche bei Ende der Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer zeitlichen Schranke unterliegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat diese zeitliche Beschränkung für die Bundesrepublik Deutschland nunmehr erstmals mit 15 Monaten festgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger war langzeiterkrankt und machte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche für 3 Kalenderjahre geltend.

Entscheidung

Gestützt auf die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit zeitlicher Beschränkungen für den Erhalt und das Anwachsen von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten, beschränkte das Landesarbeitsgericht die Ansprüche auf einen Zeitraum von 15 Monaten in die Vergangenheit. Nach deutschem Recht ist der Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden und erlischt nach dem Bundesurlaubsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres. Dies sei die für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche zeitliche Schranke. Länger zurück liegende Urlaubsansprüche verfallen.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Sie entspricht der zugrunde liegenden Entscheidung des EuGH und den maßgeblichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Ob die Entscheidung noch einmal durch das BAG im Rahmen einer Revision überprüft wird, bleibt abzuwarten. Aus hiesiger Sicht ist die Rechtslage aber nunmehr abschließend geklärt.