Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit

Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit

Kernaussage

Werbungskosten sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine nichtselbstständige, als Geigerin tätige Berufsmusikerin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie 2.516 EUR für Krankengymnastik und eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, eine Berücksichtigung der Dispokinese wurde abgelehnt. Hiergegen führt die Klägerin an, dass sie durch die Einschränkungen im Schulterbereich nicht ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin habe nachgehen können und dass die Dispokinese eine Fortbildungsmaßnahme sei, die der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsprozesse und damit der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker diene. Das Finanzgericht wies die Klage der Geigerin ab. Hiergegen ging die Geigerin in Revision und hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Werbungskosten liegen nach Ansicht des BFH vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Unabhängig davon, ob es sich hier um Fortbildungsmaßnahmen handelt, können Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Konsequenz

Das Finanzgericht wird nun durch ein Sachverständigengutachten feststellen müssen, ob die Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme oder unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit als Werbungskosten abziehbar ist.