Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im Ehegattentestament

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im Ehegattentestament

Rechtslage
Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und will einer der Ehegatten seine letztwilligen Verfügungen widerrufen, ist dies nur unter besonderen formellen Voraussetzungen möglich. So muss dem anderen Ehegatten mindestens eine Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs zugestellt werden. Andernfalls kommt er – auch wenn die Ehegatten getrennt leben – nicht von seinen letztwilligen Verfügungen frei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Zustellung der Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs nachgeholt werden kann.

Sachverhalt
Ein Erblasser hatte im Jahre 1994 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt hatten. Im Jahre 1997 trennten sich die Ehegatten, ohne sich scheiden zu lassen. Im Jahre 2007 beurkundete der Erblasser seinen Widerruf des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes vor einem Notar und stellte seiner Frau eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Widerrufs über einen Gerichtsvollzieher zu. 5 Monate später – der Erblasser war zwischenzeitlich verstorben und hatte ein neues Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin errichtet – ließ der beurkundende Notar der Ehefrau eine Ausfertigung des von ihm beurkundeten Widerrufs zustellen.

Entscheidung
In dem Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und der Lebensgefährtin hatte das Gericht über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden und entschied, dass der wirksame Widerruf einer Erbeinsetzung durch wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament den Zugang der Urschrift (= Original) oder einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserklärung voraussetze. Der Zugang einer „geringeren“ Form der Widerrufserklärung sei nicht ausreichend. Darüber hinaus könne – jedenfalls im konkreten Fall – der Zugang der korrekten Form des Widerrufs auch nicht nachgeholt werden; ein zeitlicher Abstand von 5 Monaten sei hierfür zu groß.

Konsequenz
Die Entscheidung mutet formalistisch an. Sie zeigt jedoch die Fallstricke, die in formalen Tatbeständen des Erbrechts lauern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil eine Korrektur dieser Tatbestände aus Treu- und Glaubens-Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht kommt.