Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer Zahlungen vom Arbeitgeber für geleistete Mehrarbeit, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Überstunden rechtswidrig waren.

Hintergrund

A arbeitete über Jahre hinweg wöchentlich teilweise mehr als 48 Stunden und damit deutlich über der zulässigen Höchstarbeitszeit. Für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhielt er vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR. Das Finanzamt wendete auf den Betrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre die Fünftelregelung an. A ist dagegen der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um Schadensersatz handelt. Die Zahlung war keine Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung, sondern eine nicht steuerbare Entschädigung für einen im Privatvermögen eingetretenen Schaden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des A nicht und wies die Revision zurück. Arbeitslohn liegt vor, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Deshalb führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn.

Im vorliegenden Fall ist die Entschädigungszahlung als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen. A hat die Zahlung ausschließlich für die geleisteten zusätzlichen Dienste und nicht etwa unabhängig davon wegen einer Verletzung der Arbeitgeberpflichten erhalten. Die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund der Zahlung war daher allein die Erbringung der Arbeitsleistung durch A.