Zur Änderung einer Anrechnungsverfügung
Kernaussage
Werden durch einen die Festsetzung der Einkommensteuer ändernden Steuerbescheid die Einkünfte in abweichender Weise erfasst und führt diese Änderung zu einer entsprechenden Änderung der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnenden Beträge, ist die erforderliche Berichtigung einer früheren Anrechnungsverfügung durch eine neue mit dem Steueränderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung oder einen Abrechnungsbescheid innerhalb der 5-jährigen Zahlungsverjährungsfrist vorzunehmen, die insoweit durch die Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids in Lauf gesetzt wird.
Sachverhalt
Nach einem im Jahr 2002 von dem für die X-GmbH & Co KG (KG) zuständigen (Feststellungs-)Finanzamt (Feststellungs-FA) erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hatte die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2001 aus einer Beteiligung an der KG gewerbliche Einkünfte erzielt; zugleich wurden auf die festzusetzende Steuer anzurechnende Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) sowie anrechenbare Körperschaftsteuer festgestellt. In der mit dem Steuerbescheid für 2001 verbundenen Anrechnungsverfügung berücksichtigte das Finanzamt (FA) u. a. diese Beträge. In 2006 erhielt das FA eine geänderte Mitteilung über die Besteuerungsgrundlagen 2001 vom Feststellungs-FA. Nach Berücksichtigung dieser Änderungen im Steuerbescheid der Klägerin stellte sich heraus, dass irrtümlich die Steuerabzugsbeträge und die Körperschaftssteuer nicht berücksichtigt worden waren. Daraufhin änderte das FA die Anrechnungsverfügung. Hiergegen klagte die Klägerin erfolglos vor dem Finanzgericht und ging in Revision.
Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Zutreffend hat das FA die Anrechnungsverfügung geändert. Der Änderung der Anrechnungsverfügung steht keine Zahlungsverjährung entgegen. Die dem FA mitgeteilte Änderung der Besteuerungsgrundlagen durch das Feststellungs-FA hat das FA innerhalb der Festsetzungsfrist umgesetzt. Auf die danach erforderliche Änderung auch der mit dem Steuerbescheid verbundenen Anrechnungsverfügung findet die Festsetzungs-Verjährungsvorschrift keine Anwendung, weil die Anrechnungsverfügung ein Verwaltungsakt im Steuererhebungsverfahren ist, in dem es nur die 5-jährige Frist der Zahlungsverjährung gibt. Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als das FA die berichtigte Anrechnungsverfügung erließ.
Konsequenz
Zutreffend konnte hier noch eine Änderung erfolgen, da dem Steuerbescheid eine dem Grundlagenbescheid vergleichbare Wirkung für Anrechnungsverfügungen zukommt und für diese die 5-jährige Zahlungsverjährungsfrist gilt.