Zusammenveranlagung von Ehegatten in der Insolvenz

Zusammenveranlagung von Ehegatten in der Insolvenz

Kernproblem

Leben Eheleute nicht dauernd getrennt, können sie zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Von Ausnahmen abgesehen, führt eine Zusammenveranlagung wegen steuerlichen Progressionsvorteilen zum günstigeren Ergebnis. Eine getrennte Veranlagung erfolgt dann, wenn dies einer der Ehegatten beantragt. Es mag Fälle geben, bei denen sich die Ehegatten über die Veranlagungsart nicht einig sind und es zu einem Rechtsstreit kommt, in dem die Zustimmung des anderen erzwungen werden soll. In der Praxis häufiger anzutreffen ist dies z. B. im Scheidungsverfahren und der Veranlagung für zurückliegende „intakte“ Jahre. Dass auch ein Insolvenzverwalter in einen solchen Zwist verwickelt werden kann, zeigt der folgende, vom BGH entschiedene Fall.

Sachverhalt

Über das Vermögen des Ehemannes war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Veranlagungsjahr führte das Finanzamt auf Antrag des Insolvenzverwalters die getrennte Veranlagung durch. Dadurch musste die in intakter Ehe mit dem Insolvenzschuldner lebende Ehefrau eine Steuernachzahlung leisten. Der Ehemann verfügte über einen erheblichen Verlustvortrag, der durch den Antrag von der Anrechnung ausgeschlossen wurde. Weil aus der Verwaltung der Insolvenzmasse keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden, verlangte die Ehefrau vom Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Das Landgericht stimmte dem auch formal zu, sprach aber die Steuervorteile dem Insolvenzverwalter zu. Das Berufungsgericht dagegen wollte den Vorteil bei der Ehefrau belassen und diese nur verpflichten, den Ehemann von künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Entscheidung des BGH

Zunächst einmal stellte der BGH fest, dass sich der Anspruch auf die Zustimmung tatsächlich gegen den Insolvenzverwalter richte, denn nur dieser könne das Wahlrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben. Er dürfe die Zustimmung aber nicht davon abhängig machen, dass ihm auch der Steuervorteil ausgekehrt werde, denn aus dem Wesen der Ehe folge eine Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Dass die Verlustvorträge des Ehemanns gemindert werden, ändere hieran nichts, wenn der begehrende Ehegatte den anderen von etwaigen Nachteilen freistelle.

Konsequenz

Der BGH käme zum selben Ergebnis, wenn sich eine Steuerbelastung ergeben hätte, diese aber im Innenverhältnis vom anderen Ehegatten getragen würde, etwa durch Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden oder tatsächliche Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft.