Zuwendungszeitpunkt eines Kontoguthabens (Schenkungsteuer)

Zuwendungszeitpunkt eines Kontoguthabens (Schenkungsteuer)

Kernaussage
Eine Schenkung findet erst dann statt, wenn eine objektive Bereicherung des Versprechensempfängers festzustellen ist. Die bloße Abgabe eines Schenkungsversprechens ist noch keine freigebige Zuwendung.

Sachverhalt
Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei 3 ausländischen Banken jeweils ein Gemeinschaftskonto, über das beide Elternteile unabhängig voneinander verfügen konnten. Nach dem Tod des Vaters, erbte die Mutter des Klägers das gesamte Vermögen. Das Guthaben der 3 Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Aufträgen, die ausschließlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet waren. Die Ausstellungsdaten für die Aufträge datieren auf einen Zeitpunkt zu Lebzeiten des Vaters. Schriftliche beziehungsweise notariell gefasste Abreden gab es hierzu nicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das Vermögen bereits vor dem Tod seines Vaters durch beide Elternteile zugewendet worden ist. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass das Vermögen nach dem Tod des Vaters vollständig auf die Mutter übergegangen ist und diese allein im Anschluss die Schenkung an den Kläger tätigte. Entsprechend wurde Schenkungsteuer festgesetzt.

Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Abgabe eines Schenkungsversprechens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Erst durch die Erfüllung des Versprechens findet eine objektive Bereicherung des Versprechensempfängers statt. Nicht der Wille der Beteiligten, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Vollziehung ist somit entscheidend. Wird die Schenkung mittels Überweisung vollzogen, so findet mit Ausführung des Überweisungsauftrages die tatsächliche Bereicherung des Zuwendungsempfängers und damit die Schenkung statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers bereits verstorben, so dass das Vermögen zunächst auf die Mutter des Klägers übergegangen war. Die Schenkung stammte somit ausschließlich aus dem Vermögen der Mutter des Klägers. Innerfamiliäre Abreden können keine Vermögensmehrung beim Kläger bewirken.

Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers vollständig vollzogen sein muss. Im Fall der Zuwendung eines Kontoguthabens ist auf den Zeitpunkt der objektiven Bereicherung zu achten.