Gründer-Lexikon

Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Gemäß § 12a TVG sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit liegt vor bei Selbstständigen, die

  • aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind,

  • die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne die Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen

    und

    • überwiegend für eine Person tätig sind

      oder

    • sie durch die Arbeit für eine Person mehr als die Hälfte ihres Einkommens erzielen.

Folge dieser Zuordnung ist gemäß § 12a TVG zunächst, dass die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes Anwendung finden, daneben ist die in der Norm vorgenommene Wertung bzw. gesetzlichen Definition nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, 17.10.1990 -5 AZR 639/89) allgemeinverbindlich.

Selbstständige, die journalistische, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen erbringen, sind gemäß § 12a Abs. 3 TVG bereits unter geringeren Anforderungen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen.

Obwohl arbeitnehmerähnliche Selbstständige weiterhin selbstständig tätige Personen bleiben und ohne eine ausdrückliche Regelung das Arbeitsrecht nicht anwendbar ist, bestehen folgende Besonderheiten:

  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben einen Anspruch auf Urlaub gemäß § 2 Abs. 2 BUrlG. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so steht ihnen der Mindestanspruch von 24 Werktagen zu.

  • Sie haben - sofern der Anspruch in dem jeweiligen Bundesland allgemein besteht - zudem einen Anspruch auf Bildungsurlaub.

  • Zuständig für Rechtsstreitigkeiten des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen mit dem Auftraggeber sind gemäß § 5 ArbGG die Arbeitsgerichte.

  • Die Vertragsbedingungen können gemäß § 12a TVG durch einen Tarifvertrag geregelt werden.

Von den Besonderheiten der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit abgesehen sind Selbstständige bei Vorliegen der folgenden, in § 2 Nr. 9 SGB VI normierten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig:

  • Sie beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt und

  • sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Folge ist, dass der Selbstständige seit Beginn des Jahres 1999 im vollen Umfang seines Einkommens der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Eine Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht nicht. Die Voraussetzungen werden in den meisten Fällen der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit vorliegen.

Auszubildende sind nach dem Gesetz ausdrücklich als Arbeitnehmer anzusehen. Zur Erfüllung des ersten Kriteriums ist daher entscheidend, ob ihr Arbeitsentgelt die 400,00 EUR Grenze übersteigt.

Nähere Auskünfte erteilen die Rentenversicherungsträger (www.deutsche-rentenversicherung.de), die in diesen Fällen über die Versicherungspflicht entscheiden. Sie sind auch für den Beitragseinzug zuständig.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!