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Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Einführung in das Handelsrecht

Autorin: Gabriele Thombansen

Information

1. Anwendbarkeit des Handelsrechts

Das Handelsrecht ist das besondere Recht der Kaufleute, dem diese zwingend unterliegen. Das Handelsrecht gilt für Existenzgründer wenn sie die Kaufmannseigenschaft besitzen, deren Voraussetzungen im Handelsgesetzbuch geregelt sind.

Aber: Das Handelsrecht erfasst nicht alle Rechtsbereiche. Vielmehr sind allgemeine Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden, es sei denn, dass es dafür im Handelsrecht eine Sonderregelung gibt. Das Handelsrecht verdrängt somit als spezielleres Recht das allgemeine Recht.

Beispiel:

Auch der handelsrechtliche Kaufvertrag bestimmt sich nach den Vorschriften des im BGB geregelten Kaufvertragsrechts. In den Bereichen, in dem das Handelsrecht Sondervorschriften für den Kaufvertrag vorsieht, so z.B. bei der Rügepflicht, sind diese als spezielleres Recht anzuwenden.

Das Handelsrecht ist auf Selbstständige, die keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nicht anwendbar. Rechtliche Grundlagen ihrer geschäftlichen Tätigkeit sind die Vorschriften des allgemeinen Rechts bzw. Kaufvertragsrechts und gegebenenfalls für die jeweilige Tätigkeit gesondert geltenden Vorschriften, wie z.B. das Standesrecht der Rechtsanwälte.

2. Inhalt des Handelsrechts

Zweck des Handelsrechts ist es, ein den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Geschäfts- und Warenverkehrs angepasstes Rechtssystem zu schaffen. Handelsgeschäfte, d.h. alle Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann/eine Kauffrau tätigt, sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass es keine ausgeprägten Schutzvorschriften zugunsten der Vertragsparteien gibt:

Beispiel:

Eine Bürgschaftserklärung kann unter Kaufleuten mündlich abgegeben werden, bei Nichtkaufleuten muss die Schriftform eingehalten werden.

Die besonderen Regelungen gelten auch, wenn der Kaufmann/die Kauffrau keine Kenntnis von den Vorschriften des Handelsrechts hat. Dadurch kann, schneller als der Existenzgründer gedacht haben mag, ein (hoher) Schaden eintreten, denn für Kaufleute gelten z.B. bei der Lieferung mangelhafter Ware für die Geltendmachung ihrer Ansprüche andere Fristen als für Nichtkaufleute. Das hat zur Folge, dass der unwissende Existenzgründer bei Ablauf der Frist unter Umständen die mangelhafte Ware behalten und bezahlen muss, ohne einen Ausgleichs- bzw. Rückgabeanspruch (Rügepflicht).

Praxistipp:

Kaufleuten ist mit Beginn der Existenzgründung dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Handelsrechts vertraut zu machen.

Die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern/Anlageberatern unterliegt grundsätzlich dem Handelsrecht, es sei denn, dass die Tätigkeit nach ihrer Art oder ihrem Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister erwirbt der Versicherungsvermittler/Anlageberater aber die Kaufmannseigenschaft.

Der wesentliche Inhalt desHandelsgesetzbuches besteht aus den folgenden Bereichen:

3. Rechtsquellen des Handelsrechts

Wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch. Daneben bestimmt sich das Handelsrecht u.a. nach

  • der Gewerbeordnung

  • der Handwerksordnung

  • dem Recht der jeweiligen Gesellschaftsform, z.B. dem GmbH-Gesetz

  • den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

  • den (gesetzlich nicht geregelten) Handelsbräuchen

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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