Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 62 BewG Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
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die Binnenfischerei,
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die Teichwirtschaft,
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die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
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die Imkerei,
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die Wanderschäferei,
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die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
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