Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H B 151.2 ErbStH
Zu § 151 BewG
Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung
Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (> R B 151.3).
Basiswerte nach § 151 Absatz 3 BewG
Die Basiswertregelung kann nur in den Fällen angewandt werden, in denen für beide Bewertungsstichtage ein Grundbesitzwert nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelt wurde. Der Ansatz des Wertes einer Feststellung nach dem Vierten Abschnitt des BewG (beispielsweise für Grunderwerbsteuerzwecke) bei einer späteren Feststellung nach dem Sechsten Abschnitt des BewG (beispielsweise für Schenkungsteuerzwecke) und umgekehrt ist nicht zulässig.
Nachrichtliche Angaben
In der Mitteilung des Lagefinanzamts an das für die Berücksichtigung in einem Folgebescheid zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen:
Gesamte Wohn- und Nutzfläche des/der Gebäude/s | Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt. | |
Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung | Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt (> R E 13.3 Absatz 2). | |
Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile | Die Angabe wird zur Anwendung des § 13c ErbStG benötigt (> R E 13c Absatz 3). | |
Gesamte zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehörende Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | Die Angaben werden | |
– | zur Bestimmung des dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Anteils des Grundbesitzwerts und | |
Gesamte der vom Rechtsvorgänger zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzten Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | – | zur Bestimmung des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG |
| benötigt. | |
Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG). | |
Verbindlichkeiten im Sinne des § 158 Absatz 5 BewG, die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 5 Nummer 1, Absatz 6 Satz 6 ErbStG). | |
Nutzungsrechte, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3, § 167 Absatz 4 BewG berücksichtigt wurden | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG). |
Nachträgliche Feststellung zum Zweck der Zusammenrechnung
> BFH vom 25.11.2008 (BStBl 2009 II S. 287)
Treuhandverhältnis
Im Fall eines Treuhandverhältnisses, bei dem der Herausgabeanspruch des Treugebers auf ein Grundstück gerichtet ist, ist eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts durchzuführen.
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