Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H B 151.4 ErbStH

Zu § 151 BewG

Atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung

Im Fall einer atypischen stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, ist eine gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen durchzuführen.

Treuhandverhältnis

Im Fall eines Treuhandverhältnisses, bei dem der Herausgabeanspruch des Treugebers auf Betriebsvermögen gerichtet ist, ist eine gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen durchzuführen.


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