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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 14.3 ErbStH

Zu § 14 ErbStG

Festsetzungsfrist

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.

Beispiel:

Ein Unternehmer verschenkt in 2009 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigten Betrieb. In 2011 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2013 (während der Behaltensfrist) den in 2009 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG.

Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2009 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2011 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2009 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2011 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2009.

Mindeststeuer

Beispiel:

Steuerpflichtiger S hatte 2008 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 100 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2011 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.


Erwerb 2008
 
 
Barvermögen 2008
 
100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG)
 
./.  5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
94 800 EUR
Steuersatz 23 %
 
 
Steuer 2008
 
21 804 EUR
Erwerb 2011
 
 
Barvermögen 2011
 
550 000 EUR
Barvermögen 2008
 
+ 100 000 EUR
Gesamterwerb
 
650 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
 
./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
150 000 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
16 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2008
 
 
Barvermögen
100 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag
./.  5 200 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
94 800 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011
10 428 EUR
 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2008
 
./.  21 804 EUR
Steuer 2011
 
0 EUR
 
 
Barvermögen 2011
550 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 500 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
50 000 EUR
 
Steuersatz 7 %
 
 
Mindeststeuer 2011
3 500 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
3 500 EUR


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