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EStH H 10b.3 (Zu § 10b EStG)

Zu § 10b EStG

H 10b.3

Höchstbetrag in Organschaftsfällen

  • >R 47 Abs. 5 KStR 2004

  • Ist ein Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG auf Grund des G. d. E. das dem Stpfl. anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz (> BFH vom 23.1.2002 - BStBl 2003 II S. 9).

Kreditinstitute

Die Gewährung von Krediten und das Inkasso von Schecks und Wechsel erhöht die „Summe der gesamten Umsätze“. Die Erhöhung bemisst sich jedoch nicht nach den Kreditsummen, Schecksummen und Wechselsummen, Bemessungsgrundlage sind vielmehr die Entgelte, die der Stpfl. für die Kreditgewährungen und den Einzug der Schecks und Wechsel erhält (> BFH vom 4.12.1996 - BStBl 1997 II S. 327).

Umsätze

Zur „Summe der gesamten Umsätze“ gehören die steuerbaren (steuerpflichtige und steuerfreie > BFH vom 4.12.1996 - BStBl 1997 II S. 327) sowie die nicht steuerbaren Umsätze (>R 10b.3 Abs. 1 Satz 1). Ihre Bemessung richtet sich nach dem Umsatzsteuerrecht (> BFH vom 4.12.1996 - BStBl 1997 II S. 327).


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