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EStH H 16 (7) (Zu § 16 EStG)

Zu § 16 EStG

H 16 (7)

Einheitstheorie

Die sog. Einheitstheorie ist nur in den Fällen der teilentgeltlichen Betriebsveräußerung, nicht jedoch bei einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe anzuwenden (> BFH vom 22.10.2013 - BStBl 2014 II S. 158).

Negatives Kapitalkonto

Bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist der Veräußerungsgewinn auch dann gem. § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln, wenn das Kapitalkonto negativ ist (> BMF vom 13.1.1993 - BStBl I S. 80 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.2.2007 (BStBl I S. 269) sowie BFH vom 16.12.1992 - BStBl 1993 II S. 436).

Veräußerungsgewinn

Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Vorgang nicht in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG ist vielmehr durch Gegenüberstellung des Entgelts und des Wertes des Betriebsvermögens oder des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen zu ermitteln (> BFH vom 10.7.1986 - BStBl II S. 811 sowie BMF vom 13.1.1993 - BStBl I S. 80 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.2.2007 - BStBl I S. 269).


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