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EStH H 33a.1 (Zu § 33a EStG)

Zu § 33a EStG

H 33a.1

Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (> BFH vom 5.5.2010 - BStBl 2011 II S. 164 und vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 966). Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Stpfl. übernommen hat, zuzurechnen (> BFH vom 31.10.1973 - BStBl 1974 II S. 86). Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (> BFH vom 19.6.2008 - BStBl 2009 II S. 365).

Abgrenzung zu § 33 EStG

  • Typische Unterhaltsaufwendungen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen – können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Stpfl. außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht (> BFH vom 19.6.2008 - BStBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 - BStBl I S. 1389).

  • Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (> BFH vom 30.6.2011 - BStBl 2012 II S. 876).

  • Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • Allgemeines

    Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (> BFH vom 17.10.1980 - BStBl 1981 II S. 158).

  • Ausbildungshilfen

    Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (> BFH vom 4.12.2001 - BStBl 2002 II S. 195). Der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht steht dem Kindergeldanspruch gleich (> BFH vom 4.12.2003 - BStBl 2004 II S. 275).

  • Einkünfte und Bezüge

    >R 33a.1 Abs. 3

  • Leistungen für Mehrbedarf bei Körperschaden

    Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sind keine anzurechnenden Bezüge (> BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830).

  • Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung:

    Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 150 € monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7.200 €. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1.472 € abgezogen (Krankenversicherung 568 €, Rentenversicherung 716 €, Pflegeversicherung 88 € und Arbeitslosenversicherung 100 €). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 € monatlich.


    Tatsächliche Unterhaltsleistungen
     
     
     
    1.800 €
    Ungekürzter Höchstbetrag
     
     
     
    8.472 €
    Erhöhungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG
     
     
     
     
    Krankenversicherung
     
    568 €
     
     
    abzüglich 4 % (> BMF vom 19.8.2013 - BStBl I S. 1087, Rz. 77)
     
    – 22 €
     
     
    verbleiben
     
    546 €
    546 €
     
    Pflegeversicherung
     
    88 €
    88 €
     
    Erhöhungsbetrag
     
     
     
    634 €
    Ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt
     
     
     
    9.106 €
     
     
     
     
     
    Einkünfte des Sohnes
     
     
     
     
    Arbeitslohn
     
    7.200 €
     
     
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag
    1.000 €
    1.000 €
     
     
    Einkünfte i. S. d. § 19 EStG
     
    6.200 €
    6.200 €
     
    Leibrente
     
    1.800 €
     
     
    Hiervon Ertragsanteil 44 %
     
    792 €
     
     
    Werbungskosten-Pauschbetrag
    102 €
    102 €
     
     
    Einkünfte i. S. d. § 22 EStG
     
    690 €
    690 €
     
    S. d. E.
     
     
    6.890 €
     
    Bezüge des Sohnes
     
     
     
     
    Steuerlich nicht erfasster Teil der Rente
     
    1.008 €
     
     
    Kostenpauschale
    180 €
    180 €
     
     
    Bezüge
     
    828 €
    828 €
     
    S. d. E. und Bezüge
     
     
    7.718 €
     
    anrechnungsfreier Betrag
     
     
    – 624 €
     
    anzurechnende Einkünfte
     
     
    7.094 €
    – 7.094 €
    Höchstbetrag
     
     
     
    2.012 €
     
     
     
     
     
    Abzugsfähige Unterhaltsleistungen
     
     
     
    1.800 €

  • Zuschüsse

    Zu den ohne anrechnungsfreien Betrag anzurechnenden Zuschüssen gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem BAföG, nach dem SGB III gewährte Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln. Dagegen sind Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU nicht anzurechnen, da die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten eines Auslandsstudiums (teilweise) abdecken (> BFH vom 17.10.2001 - BStBl 2002 II S. 793).

Geringes Vermögen („Schonvermögen“)

  • Nicht gering kann auch Vermögen sein, das keine anzurechnenden Einkünfte abwirft; Vermögen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es die unterhaltene Person für ihren künftigen Unterhalt benötigt (> BFH vom 14.8.1997 - BStBl 1998 II S. 241).

  • Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen) (> BFH vom 11.2.2010 - BStBl II S. 628). Wertmindernd zu berücksichtigen sind dabei auch ein Nießbrauchsvorbehalt sowie ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot (> BFH vom 29.5.2008 - BStBl 2009 II S. 361).

  • Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i. S. d. § 33a EStG nicht verbindlich (> BFH vom 11.2.2010 - BStBl II S. 628).

  • Ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht (>R 33a.1 Abs. 2).

    § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hat folgenden Wortlaut:

    „Einzusetzendes Vermögen

    ...

    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

    ...

    8.

    eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,“

Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten

Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (> BFH vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II S. 338). Sind für das Kalenderjahr der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, § 32a Abs. 5 EStG) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden (> BFH vom 31.5.1989 - BStBl II S. 658).

Gleichgestellte Person

> BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582)

Haushaltsgemeinschaft

Lebt der Unterhaltsberechtigte mit bedürftigen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft und wird seine Rente bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet, ist die Rente nur anteilig auf den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG anzurechnen. In diesem Fall sind die Rente und die Sozialhilfe nach Köpfen aufzuteilen (> BFH vom 19.6.2002 - BStBl II S. 753).

Heimunterbringung

>Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim

Ländergruppeneinteilung

> BMF vom 18.11.2013 (BStBl I S. 1462)

Opfergrenze

> BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582), Rzn. 10-12

Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim

Zu den Aufwendungen für den typischen Unterhalt gehören grundsätzlich auch Kosten der Unterbringung in einem Altenheim oder Altenwohnheim (> BFH vom 29.9.1989 - BStBl 1990 II S. 418).

Personen im Ausland

  • Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt > BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 588)

  • Ländergruppeneinteilung > BMF vom 18.11.2013 (BStBl I S. 1462)

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz

> BMF vom 27.5.2015 (BStBl I S. 474)

Unterhalt für mehrere Personen

Unterhält der Stpfl. mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Betrag grundsätzlich für jede unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Person getrennt zu ermitteln. Der insgesamt nachgewiesene Zahlungsbetrag ist unterschiedslos nach Köpfen aufzuteilen (> BFH vom 12.11.1993 - BStBl 1994 II S. 731 und BMF vom 7.6.2010 - BStBl I S. 588, Rz. 19). Handelt es sich bei den unterhaltenen Personen um in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, z. B. Eltern, sind die Einkünfte und Bezüge zunächst für jeden Ehegatten gesondert festzustellen und sodann zusammenzurechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte und Bezüge sind um 1.248 € (zweimal 624 €) zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist von der Summe der beiden Höchstbeträge abzuziehen (> BFH vom 15.11.1991 - BStBl 1992 II S. 245).

Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes

§ 1615l BGB:

„(1)  1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2)  1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3)  1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

(4)  1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.“

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern mit der Folge, dass für die Kindsmutter der Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erlischt und für die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an sie eine Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommt (> BFH vom 19.5.2004 - BStBl II S. 943).

Unterhaltsberechtigung

  • Dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i. S. d. § 1589 Satz 1 BGB wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, sowie nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten untereinander. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 EStG ist die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Dies führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 – 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606 und 1608 BGB) zu beachten sind (> BMF vom 7.6.2010 - BStBl I S. 588, Rz. 8 und BFH vom 5.5.2010 - BStBl 2011 II S. 116).

  • Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (> BFH vom 5.5.2010 - BStBl 2011 II S. 116).

  • Für Inlandssachverhalte gilt die Vereinfachungsregelung in R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR.

  • Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber dem Stpfl. oder seinem Ehegatten bestehen. Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen nicht gegeben sein (> BFH vom 27.7.2011 - BStBl II S. 965).


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