Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 2.9 (1) GewStH Betriebsstätte
Zu § 2 GewStG
Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
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Wegen der Annahme einer Betriebsstätte (Betriebsstättenfiktion) bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten
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Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei Schifffahrtsunternehmen
Bei einem Schifffahrtsunternehmen befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders, wenn von dort aus die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflusst werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (> BFH vom 3. 7. 1997 - BStBl 1998 II S. 86).
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Wohnung eines Unternehmers eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs
Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, begründet er am Wohnort nur dann eine Betriebsstätte, wenn sich dort von einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebenso wenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält (> BFH vom 7. 6. 1966 – BStBl III S. 548).
Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage
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Allgemein
Eine Verkaufsstelle (>§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO) ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine i. S. des § 12 Satz 1 AO feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist (> BFH vom 17. 9. 2003 - BStBl 2004 II S. 396).
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Begründung einer Betriebsstätte in den Fällen der Betriebsaufspaltung
Zu der Frage, in welchen Fällen der Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH) das Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte für die Besitzgesellschaft begründet (> BFH vom 28. 7. 1982 - BStBl 1983 II S. 77).
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Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers
Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO.
Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG (> BFH vom 13. 9. 2000 - BStBl 2001 II S. 734).
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Standplätze auf Märkten
Wochenmarkthändler begründen auf dem Markt auch dann eine Betriebsstätte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf einen festen Standplatz haben, aber den Platz ständig benutzen.
Ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf dem Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine Betriebsstätte (> BFH vom 17. 9. 2003 - BStBl 2004 II S. 396).
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Standplätze von Straßenhändlern
Für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung genügt es, wenn der Unternehmer über die Räumlichkeiten oder eine bestimmte Fläche eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt (> BFH vom 17. 3. 1982 – BStBl II S. 624 und vom 11.10.1989 – BStBl 1990 II S. 166). Demgemäß sind z. B. fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern als Betriebsstätten anzusehen (> RFH vom 15. 4. 1942 – RStBl S. 469).
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Unentgeltliche Nutzung überlassener Räume
Unentgeltlich zur Nutzung überlassene Räume begründen eine Betriebsstätte, wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne Weiteres verändert werden kann (> BFH vom 17. 3. 1982 – BStBl II S. 624). Dabei genügt auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und die Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (> BFH vom 3. 2. 1993 – BStBl II S. 462).
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