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Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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BFH - Urteile

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H 7.1 (1) GewStH Gewerbeertrag

Zu § 7 GewStG

Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.5.2003, BStBl I S. 331

Ausländische Betriebsstättenergebnisse

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird.

Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4).

Bewertungswahlrechte

Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommen- und gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (> BFH vom 25. 4. 1985 - BStBl 1986 II S. 350, vom 28.6.1989 – BStBl 1990 II S. 76, vom 9.8.1989 – BStBl 1990 II S. 195 und vom 21.1.1992 – BStBl II S. 958).

Billigkeitsmaßnahmen

  • Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2).

  • Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, dass die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (>H 1.5 (1)) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (>R 1.5 Abs. 1).

Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Für gewerbesteuerliche Zwecke ist der Gewinn verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden (> BFH vom 25. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 212 und vom 4. 10. 1988 – BStBl 1989 II S. 299). Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beschränkt sind (>R 7.1 Abs. 3) oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem GewStG oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt (> BFH vom 11. 12. 1956 - BStBl 1957 III S. 105 und vom 29. 11. 1960 – BStBl 1961 III S. 51). Es ist unerheblich, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahme innerhalb oder außerhalb der Bilanz auswirkt. In der Regel wird danach der für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht (> BFH vom 22. 11. 1955 - BStBl 1956 III S. 4, vom 27.4.1961 – BStBl III S. 281 und vom 11.12.1997 – BStBl 1999 II S. 401). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird (> BFH vom 17. 12. 2003 - BStBl 2004 II S. 699).

  • Zu beachten sind ferner die Vorschriften

    1. der §§ 18 und 19 des UmwStG 2007, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794);

    2. der §§ 7 bis 14 des AStG vom 8.9.1972 (BStBl I S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.4.2010 (BGBl I S. 386);

    3. des § 7 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 5. 1979 (BStBl I S.294), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), und

    4. des § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18.8.1969 (BStBl I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794);

    die die Anwendung dieser Gesetze für die Ermittlung des Gewerbeertrags vorschreiben.

Bilanzenzusammenhang

Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten (> BFH vom 13. 1. 1977 – BStBl II S. 472). Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum (> BFH vom 6. 9. 2000 - BStBl 2001 II S. 106).

Einbringungsgewinn

Werden in Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (> § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG) die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (> § 22 Abs. 1 UmwStG). Ob der nach Maßgabe des § 16 EStG zu ermittelnde Einbringungsgewinn beim Einbringenden als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen.

> § 7 S. 2 GewStG

> H 7.1 (3)

Gewerblicher Grundstückshandel

In den Fällen von Grundstücksverkäufen, die zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (> H 15.5 (Grundstückskäufe) EStH, R 15.7 Abs. 1 EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstücke zusammenhängenden Geschäftsvorfälle wirtschaftlich regelmäßig den laufenden Gewinn des Gewerbebetriebs; sie beeinflussen nicht einen etwaigen Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (> BFH vom 15. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 291, vom 9.9.1993 – BStBl 1994 II S. 105 und vom 25.1.1995 – BStBl II S. 388).

Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung

> RFH vom 7. 12. 1943 – RStBl 1944 S. 148

> BFH vom 27. 3. 1961 – BStBl III S. 280 und vom 13.12.1966 – BStBl 1967 III S. 187

Beispiel:

A ist Inhaber eines Einzelunternehmens. Der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn beträgt in den EZ 01 und 02 jeweils 100.000 €. Als Betriebsausgaben wurden jeweils Entgelte für Schulden in Höhe von 300.000 € berücksichtigt. Ein Teilbetrag in Höhe von 100.000 € der im EZ 01 gezahlten Entgelte für Schulden wurde im EZ 02 erstattet. Der Erstattungsbetrag ist im EZ 02 als Betriebseinnahme erfasst worden.

Lösung:

In den EZ 01 und 02 ist jeweils ein Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 50.000 € anzusetzen (Entgelte für Schulden i. H. v. 300.000 € abzüglich des Freibetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. 100.000 €; davon ein Viertel). Die Erstattung im EZ 02 beeinflusst die in den EZ 01 und 02 zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbeträge nicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG im EZ 02 zugrunde zu legende Gewinn um den auf den Erstattungsbetrag entfallenden Hinzurechnungsbetrag des EZ 01 zu mindern.


Der Minderungsbetrag ist wie folgt zu bestimmen:
Entgelte für Schulden des EZ 01:
300.000 €
abzüglich Erstattungsbetrag:
100.000 €
abzüglich Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG:
100.000 €
verbleiben:
100.000 €
 
 
Fiktiver Hinzurechnungsbetrag im EZ 01 :
25.000 €
Tatsächlicher Hinzurechnungsbetrag im EZ 01:
50.000 €
Differenz (= Minderungsbetrag):
25.000 €

Im EZ 02 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Gewinn in Höhe von 75.000 € zugrunde zu legen (tatsächlicher Gewinn in Höhe von 100.000 € abzüglich des Minderungsbetrags in Höhe von 25.000 €).


Ermittlung des Gewerbeertrags:
 
EZ 01
EZ 02
Ausgangsgröße i. S. d. § 7 GewStG:
100.000 €
75.000 €
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG:
50.000 €
50.000 €
Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG:
150.000 €
125.000 €

Tonnagebesteuerung

Die Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG gehört zum Gewerbeertrag nach § 7 S. 3 GewStG (> vom 12. 6. 2002 - BStBl I S. 614 unter Berücksichtigung der Änderungen durch vom 31. 10. 2008 - BStBl I S. 956 und BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 583).

Überführung von Einzelwirtschaftsgütern

Wenn die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines der Ausübung eines freien Berufs dienenden Betriebs oder in eine ausländische Betriebsstätte nach einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen keine Entnahme darstellt, weil deren spätere Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsvermögen sichergestellt ist, kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven allein für Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgelöst werden (> BFH vom 14. 6. 1988 - BStBl 1989 II S. 187).

Unentgeltliche Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung

>§ 6 Abs. 3 EStG

Zur Behandlung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung

>R 8.6


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