Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
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für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
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für Vereine im Sinne des § 25.
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