Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 19.1 LStH Arbeitgeber
Zu § 19 EStG
Arbeitgeber
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Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (> BFH vom 17.2.1995 – BStBl II S. 390).
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Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (> BFH vom 23.10.1992 – BStBl 1993 II S. 303).
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Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (> BFH vom 13.3.2003 – BStBl II S. 556).
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Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (> § 3 Nr. 65 Satz 4 EStG) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund (> § 38 Abs. 3 Satz 3 EStG).
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Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse > § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG
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Bei Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, Arbeitgeber > § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Kein Arbeitgeber
Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (> BFH vom 21.2.1986 – BStBl II S. 768).
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