Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 41c EStGweiter zu: R 42b LStR

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

Zu § 41c EStG

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll.

(2) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:


1
Bruttoarbeitslohn
2
+
ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3
=
Jahresarbeitslohn
4
Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5
Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)
6
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
7
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
8
=
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
9
Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c, 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
10
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11
=
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
12
Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf
Kindergeld besteht; § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG)
13
=
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
14
Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
15
=
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16
+
ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
17
=
Summe
18
=
Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif
19
Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen
(Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20
=
Unterschiedsbetrag

3Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer§ 32a Abs. 1, 5 EStG). 4Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer§ 32a Abs. 1, 5 EStG).

(3) 1Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (>§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

(4) 1Außer im Falle des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 41c EStGweiter zu: R 42b LStR


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin