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UStR 245b. Abgabefrist

Zu § 18a UStG

1Die ZM ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim BZSt abzugeben. 2Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 6 UStG das Kalenderjahr. 3Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung (vgl. Abschnitt 228) gewährt, gilt diese für die Abgabe der ZM entsprechend, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag beim BZSt erforderlich ist. 4Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nur für die Abgabe der ZM ist unzulässig.


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