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UStR 284. Anwendungszeitraum

Zu § 29 UStG

1Die UStR 2008 gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31. 12. 2007 ausgeführt werden. 2Bisher ergangene Anordnungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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