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UStR 51. Lieferungen von Gold an Zentralbanken

Zu § 4 Nr. 4 UStG

1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank. 2Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. 3Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.


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