Die Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen ändert sich - wie
Sie sicherlich schon gehört haben - zum 1.1.2009. Ab dem Jahr
2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden,
Erträge aus
Investmentfonds oder -zertifikate einer sog. Abgeltungssteuer
unterworfen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die
direkt von dem Kreditinstitut, das die Erträge gutschreibt,
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Eine
Steuererklärung für Ihre Kapitalerträge brauchen Sie künftig nicht
mehr abzugeben. Unter bestimmten Umständen kann es für Sie
allerdings von Vorteil sein, von der sog. "Antragsveranlagung"
Gebrauch zu machen (siehe unten). Der Abgeltungssteuersatz
beträgt künftig 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5
% sowie die Kirchensteuer von 8 %. Insgesamt zahlen Sie so ab
2009 28,4 % an Steuern auf Ihre Kapitalerträge.
Die auf den ersten Blick als einfach und moderat erscheinende
Abgeltungssteuer erweist sich jedoch im Detail als sehr komplex
und ist daher beratungsintensiver als das bisherige
Veranlagungsverfahren. Denn zum einen erfasst die neue
Abgeltungssteuer auch Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften ,
also Gewinne aus dem von Ihnen getätigten Wertpapierverkauf (sog.
Spekulationssteuer).
Bisher mussten Sie daraus erzielte Gewinne nur dann mit dem
Fiskus teilen, wenn Sie die Wertpapiere nicht mindestens ein
Jahr im Depot gehalten haben. Zum anderen fällt mit der
Abgeltungssteuer das für Erträge aus Aktienanlagen geltende
Halbeinkünfteverfahren weg. Damit versteuern Sie
Dividendenerträge
und Kursgewinne aus Aktienanlagen künftig nicht mehr nur zur
Hälfte, sondern mit dem vollen Betrag.
Abgeltungssteuer: Optimierung Ihrer Wertpapieranlagen vor 2009
Die herannahende Abgeltungssteuer erfordert eine Neuausrichtung
Ihrer bisherigen Geldanlagestrategie, sofern Sie auch weiterhin
Ihre Steuerlast minimieren wollen. Denn mit der heutigen
Investition entscheiden Sie praktisch, wie viel Steuern Sie ab
2009 zahlen. Ich analysiere Ihr Wertpapierdepot - gerne auch
zusammen mit Ihrem Anlage-/Vermögensberater -, stelle eine
individuelle Anlagestrategie zusammen und zeige Ihnen auf, ob
und ggf. wo ein dringender Handlungsbedarf besteht.
Ein Handlungsbedarf kann für Sie z.B. dann gegeben sein, wenn Sie
überwiegend in festverzinslichen Wertpapieranlagen wie Anleihen
usw. investiert haben. In diesem Fall würde ich für Sie unter
Einbezug Ihres persönlichen Steuersatzes prüfen, ob es für Sie
vorteilhaft ist, Zinserträge ins Jahr 2009 zu verlagern. Dies
könnten Sie beispielsweise durch den Kauf von Zero-Bonds
erreichen.
Verschlechtern wird sich das Steuerumfeld hingegen für
Beteiligungskapitalanlagen. Sofern Sie bisher in Aktien
investiert waren und diese im Privatvermögen hielten,
versteuerten Sie im Halbeinkünfteverfahren von einem Euro
Dividendenertrag oder steuerpflichtigem Kursgewinn nur 50 Cent
und zahlten bei einem Steuersatz von angenommenen 40 % nur 20
Cent. Künftig zahlen Sie aber generell 25 Cent für jeden Euro
Dividende oder Kursgewinn.
Inwiefern sich hier
Aktienkäufe noch vor Inkrafttreten der
Abgeltungssteuer - also noch bis zum 31.12.2008 - für Sie lohnen,
hängt von mehreren Faktoren ab. So findet die Abgeltungssteuer
keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten
"Gewerbebetrieb", "selbstständiger Arbeit" oder "Vermietung und
Verpachtung" zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht
von der Abgeltungssteuer tangiert sind Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung.
Ich analysiere für Sie, inwieweit Sie Aktien kaufen
sollten, um
sich in diesem Umfang noch das günstigere alte Recht zu sichern.
Abgeltungssteuer: Fondsanlagen
Negativ wirkt sich die
Abgeltungssteuer auch auf Ihre
Fondsanlagen aus. Bisher konnten Investmentfonds realisierte
Kursgewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei ausschütten
oder thesaurieren. Künftig unterliegen Ausschüttungen aus
Investmentfonds der vollen Abgeltungssteuer, egal, ob es sich
dabei um Dividenden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne
handelt. Auch die Regelung, nach der Fondsanteile nach einer
Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerfrei veräußerbar waren,
fällt weg. Aus diesen Gründen kann es für Sie vorteilhaft sein,
Fondsanteile noch bis zum 31.12.2008 zu erwerben. Ich analysiere
das für Sie im Rahmen eines umfassenden Steuer- und
Vermögensplanung.
Abgeltungssteuer: Zertifikate
In einem Überraschungsakt hat die Bundesregierung im Vorfeld der
Einführung der Abgeltungssteuer eine Strafsteuer auf Zertifikate
beschlossen. Für Sie bedeutet das konkret: Zertifikate, die Sie
seit dem 14.3.2007 erworben haben, können Sie auch nach
abgelaufener Spekulationsfrist nur bis zum 30.6.2009 steuerfrei
veräußern. Danach wird 25 % Abgeltungssteuer fällig. Ziel dieser
Politik ist offensichtlich, speziell Endlos-Zertifikate (ohne
Endfälligkeitstermin) unattraktiv zu machen. Offensichtlich wird
befürchtet, dass vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer
massiv Endlos-Zertifikate gekauft werden, um so dieser Steuer
auch nach 2009 zu entkommen. Ich analysiere für Sie, inwieweit
Sie nach dem 14.3.2007 erworbene Zertifikate vor dem 30.6.2009
verkaufen sollten und wie Sie sich durch Umschichtung in
vergleichbare Fonds die Steuerfreiheit weiterhin sichern können.
Abgeltungssteuer: Werbungskostenabzug
Weitere Konsequenz der neuen Abgeltungssteuer ist, dass
Werbungskosten in Verbindung mit Geldanlagen generell nicht mehr
berücksichtigt werden, sondern mit dem Sparerpauschbetrag als
abgegolten gelten. Der Sparerpauschbetrag wird voraussichtlich
auf 801 EUR abgeschmolzen. Werbungskosten, die Ihnen heute
anfallen und mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die erst
unter dem Abgeltungssteuersystem anfallen, sind ebenfalls
nicht
abziehbar. Ich prüfe für Sie, welche Werbungskosten in Ihrem Fall
noch abziehbar sind.
Abgeltungssteuer: Günstigerprüfung
MMit Einführung der Abgeltungssteuer wird Ihnen gleichzeitig das
Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen
Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht
naturgemäß nur
Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese
Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge
gewährt. D.h., Sie müssen in diesem Fall sämtliche
Kapitaleinkünfte
in die Antragsveranlagung einbeziehen. Und genau hierin liegt
die Crux. Ich analysiere für Sie, in welchen Fallen die
Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer
führt.