BFH: Kein Anspruch auf Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem Abgeltungsteuertarif

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 2023, IX B 117/22, stellt klar, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Sie beantragten bei ihrem Finanzamt, diese Einkünfte gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem abgeltenden Sondertarif von 25 % zu besteuern. Das Finanzamt lehnte dies ab und erließ einen Steuerbescheid, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert wurden.

Die Kläger klagten gegen den Steuerbescheid und machten geltend, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif gegenüber der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstelle.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es hielt die Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif für verfassungskonform.

Die Kläger legten gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde beim BFH ein. Sie beantragten, die Revision zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif klärungsbedürftig sei.

Der BFH hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig ist.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif nicht entscheidungserheblich sei. Dies sei deshalb der Fall, weil der BFH selbst dann, wenn er die Verfassungsmäßigkeit des § 32d Abs. 1 EStG bejahen würde, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen müsste. Der Gesetzgeber wäre jedenfalls aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend zu besteuern.

Der BFH hält die Begründung des Gesetzgebers, die Einkünfte aus Kapitalvermögen ‑‑ausnahmsweise‑‑ mit einem abgeltenden Sondertarif zu besteuern, für nicht auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragbar. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien anders als die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ertragsneutral. Sie würden regelmäßig durch die Kosten des Betriebs und Erhalts der Mietobjekte gemindert.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden kann. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem abgeltenden Sondertarif ist eine Ausnahmeregelung, die auf sachlichen Gründen beruht. Diese Sachgründe sind nicht auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragbar.