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Besteuerung von Betriebsstätten im Ausland

Auslandsaktivitäten und die Begründung von Betriebsstätten im Ausland nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)


Willkommen,

haben Sie sich auch schon einmal mit dem Gedanken getragen, einen Teil Ihrer Unternehmeraktivitäten ins steuergünstigere Ausland zu verlegen? Dann könnte die Errichtung einer ausländischen Betriebsstätte für Sie interessant sein. Lassen Sie mich daher nachfolgend kurz darstellen, in welchen Fällen Sie mit Ihren Auslandsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und wann Sie mit einer unbeabsichtigt und ungewollt errichteten Betriebsstätte auch in die Steuerfalle treten können.


Steuervorteile durch internationale Steuerplanung

Betriebsstätten im Ausland

Die Steuergestaltung mit Unternehmen im Ausland kann für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmer erhebliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn sie international tätig sind. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Deutschland als Hochsteuerland: Trotz der vielen Vorteile, die Deutschland bietet, wie eine solide Infrastruktur und qualifizierte Arbeitskräfte, sind die Steuersätze im Vergleich zu einigen anderen Ländern hoch.

  2. Wegzug ins Ausland: Einige Unternehmer ziehen in Erwägung, ins Ausland zu ziehen, um von niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Dies kann jedoch die Wegzugbesteuerung auslösen, bei der Steuern auf den fiktiven Gewinn eines Unternehmensverkaufs gezahlt werden müssen. Siehe hierzu Auswandern ins Ausland

  3. Steueroptimierung bei internationaler Tätigkeit:

    • Internationale Verrechnungspreise: Mit einem Unternehmen im Ausland können Preise so gestaltet werden, dass sie steueroptimierte Gewinne ermöglichen.
    • Langfristige Planung: Bei der Gründung von Unternehmen im Ausland kann es sinnvoll sein, langfristig zu planen, um später steuerliche Vorteile in Deutschland zu nutzen. Ein Beispiel ist die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Ausland nach Deutschland, die steuerlich als Einlage behandelt werden kann.
  4. Mittelstandsmodell:

    • Hierbei gründet eine deutsche GmbH & Co. KG eine Betriebsstätte im Ausland.
    • Die Gewinne dieser Betriebsstätte werden im Ausland besteuert, oft zu niedrigeren Steuersätzen als in Deutschland.
    • Dank Doppelbesteuerungsabkommen wird verhindert, dass diese Gewinne auch in Deutschland besteuert werden.
    • Ein Beispiel ist die Gründung einer Betriebsstätte in Spanien, wo die Gewinne zu niedrigeren Steuersätzen besteuert werden können.

Zusammenfassend bietet die Steuergestaltung mit Unternehmen im Ausland erhebliche steuerliche Vorteile für deutsche Unternehmen und Unternehmer. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die gewählte Struktur optimal ist und keine unerwünschten steuerlichen oder rechtlichen Konsequenzen hat.


1. Begriff der Betriebsstätte

Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG + R 2.9 GewStR 2009

Der Gewerbesteuer unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Das Merkmal "im Inland betrieben" liegt dann vor, wenn im Inland u.a. eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Damit gewinnt die Betriebsstätte neben der Frage, ob eine stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt für den notwendigen Inlandsbezug entscheidende Bedeutung.


Daneben spielt der Betriebsstättenbegriff eine Rolle bei

  1. der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach den §§ 4, 28 ff. GewStG,

  2. der Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten (§§ 4, 30 GewStG), wie auch

  3. der Hinzurechnung bestimmter Miet- oder Pachtzinszahlungen i.S.d. § 8 Nr. 7 GewStG.

Zur Definition des Begriffs "Betriebsstätte" ist auf die allgemeine Definition in § 12 AO zurückzugreifen. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,

  2. Zweigniederlassungen,

  3. Geschäftsstellen,

  4. Fabrikations- oder Werkstätten,

  5. Warenlager,

  6. Ein- oder Verkaufsstellen,

  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere, stehende örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie

  8. Bausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern (vgl. auch R 2.9 Abs. 2 GewStR 2009; Betriebsstätten sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH, 16.12.1998 - I R 74/98, BStBl II 1999, 365).

Es genügt ggf., dass in der Betriebsstätte bloße Hilfs- und Nebenhandlungen ausgeführt werden; die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach außen wird nicht gefordert (R 2.9 Abs. 4 GewStR 2009).

Beispiel:

Günter Wirsing hat einen Gemüseladen in Kaiserslautern. Er verkauft das Gemüse auch auf einem Standplatz auf dem Pirmasenser Wochenmarkt. Einen Anspruch auf einen Standplatz an derselben Stelle hat er allerdings nicht.

Lösung: Nach R 2.9 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009 ist ein fester Standplatz auf einem Wochenmarkt eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, wenn der Händler keinen Rechtsanspruch auf ihn hat. Wirsing hat damit eine Betriebsstätte in Pirmasens.

Beispiel:

Der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers H.L. erstreckt sich über mehrere rheinland-pfälzische Gemeinden. Er wohnt in Altenglan und betreibt sein Unternehmen von seinem Wohnhaus aus. Wo befindet sich seine Betriebsstätte?

Lösung: Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Die Heizungen, die H.L. zu reinigen und kontrollieren hat, stellen keine Betriebsstätten dar. H.L. hat einen behördlichen Auftrag zur Kontrolle und übt diese Tätigkeit hoheitlich aus. Es fehlt aber an der Verfügungsmacht über die von ihm überprüften und gereinigten Anlagen. Dies führt zur Verneinung von Betriebsstätten (BFH, 13.09.2000 - X R 174/96, BStBl II 2001, 734). Er hat somit nur eine Betriebsstätte in seiner Wohnsitzgemeinde, sodass eine Zerlegung des Gewerbesteurmessbetrages nicht in Betracht kommt.

Praxistipp:

Für Zwecke der Einkommensteuer ist davon abweichend der gesamte Kehrbezirk als "Betriebsstätte" zu sehen. Dies hat Bedeutung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.

Beispiel:

Die Hochbau GmbH hat ihren Sitz in Kaiserslautern. In 2004 errichtete sie als Generalunternehmerin ein größeres Geschäftshaus in Ludwigshafen. Für bestimmte Arbeiten (Heizung, Elektro etc.) schaltete sie verschiedene Subunternehmer ein. Die Arbeiten, die am 5.10.2003 begonnen wurden, wurden am 15.11.2004 mit der Abnahme des Werks beendet.

Lösung: Die Hochbau GmbH hat in Ludwigshafen eine Betriebsstätte. Eine solche liegt bei Bauausführungen und Montagen nach § 12 Nr. 8 AO vor, wenn sie länger als sechs Monate dauern, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Tatsache, dass Subunternehmer eingeschaltet wurden, ist unbeachtlich. Auch die Zeit, in der diese tätig werden, sind in die Dauer der der Bauausführung einzurechnen (H 2.9 Abs. 2 [Einbeziehung von Subunternehmern] GewStH 2009). Dass die Sechsmonatsfrist im Erhebungszeitraum 2003 noch nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Gesamtdauer (R 2.9 Abs. 2 Satz 5 GewStR 2009). Die Hochbau GmbH hat damit auch eine Betriebsstätte im Erhebungszeitraum 2002 und 2003 in Ludwigshafen.

Auch im Ausland ansässige Unternehmen (mit dortigem Sitz und/oder Geschäftsleitung) unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten.

2. Inlandsbegriff

Der Begriff Inland knüpft zunächst an den staatsrechtlichen Begriff des Inlands an. Danach gehören zum Inland neben dem Staatsgebiet Deutschlands, das sich im Küstenmeer bis zur 12 sm-Grenze erstreckt, auch:

  1. Flugzeuge,

  2. Handelsschiffe unter deutscher Flagge im deutschen Hafen und auf hoher See,

  3. Kriegsschiffe, auch in fremden Häfen.

Der Inlandsbegriff wird durch § 2 Abs. 7 GewStG erweitert auf:

  1. den Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel und

  2. nach einem DBA als solche bestimmte grenzüberschreitende Gewerbegebiete.

3. Ständiger, abhängiger Vertreter

Der ständige Vertreter ist eine von einem Unternehmen weisungsabhängige Person, die nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt, z.B. Verträge abschließt und vermittelt, Aufträge einholt, einen Bestand von Waren unterhält oder Auslieferungen vornimmt (§ 13 AO; R 2.9 Abs. 4 Satz 3 GewStR 2009). Ständiger Vertreter kann auch eine Kapitalgesellschaft sein. Die Vertreterbetriebsstätte erfordert danach Folgendes:

  1. Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird,

  2. die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

  3. die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus,

  4. sie darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt und

  5. bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2005 handeln.

Die AO behandelt den ständigen Vertreter in § 13 AO getrennt von der Betriebsstätte eines Unternehmens (§ 12 AO). Auswirkungen hat diese Unterscheidung z.B. auf die Gewerbesteuerpflicht und die Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer. Maßgebend für Zwecke der Gewerbesteuer ist nur die Betriebsstätte eines Unternehmens i.S.d. § 12 AO und nicht dessen ständiger Vertreter. Ein ständiger Vertreter kann nur dann eine Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Unternehmens begründen, wenn als weitere Voraussetzung hinzukommt, dass auch die Merkmale einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung ausübt, die einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt (R 2.9 Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009).


4. Die Betriebsstätte im Internationalen (Gewerbe-)Steuerrecht

Bestehen eines DBA : Bei Eingreifen eines DBA wird in der Regel dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Damit unterliegen die Betriebsstättengewinne im Inland gelegener Betriebsstätten grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer.

Fehlen eines DBA (§ 2 Abs. 6 GewStG): Besteht mit dem Land, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, kein DBA, unterliegen die inländischen Betriebsstätten nach § 2 Abs. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

  1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und

  2. der ausländische Staat deutsche Unternehmen ebenfalls von der Gewerbesteuer freistellt,

  3. oder wenn der ausländische Staat keine der "Gewerbesteuer ähnliche oder ihr entsprechende Steuer" erhebt.

Praxistipp:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 6 GewStG hat keine große praktische Bedeutung, da Deutschland mit fast allen Industrieländern DBA abgeschlossen hat, deren Regelungen nach § 2 AO dem § 2 Abs. 6 GewStG vorgehen und außerdem nach den §§ 1 Abs. 4, 49Abs. 1 Nr. 2a EStG die beschränkte Steuerpflicht gegeben ist.

Wann eine Betriebsstätte begründet wird

Als Betriebsstätte sieht der deutsche Fiskus jede feste Geschäftseinrichtung, die auf Dauer angelegt ist (d. h. mindestens länger als 6 Monate nach der Rechtsprechung) und der Tätigkeit des Unternehmens dient. Des Weiteren müssen Sie als Unternehmer über die Räume, in denen sich die Betriebsstätte befindet, eine "nicht nur vorübergehende" Verfügungsmacht haben. Im Klartext heißt dies, dass Sie die Räume, in denen sich Ihre Betriebsstätte befindet, entweder gekauft oder langfristig angemietet haben müssen, wenn Sie eine Betriebsstätte begründen wollen.


Darüber hinaus verfügt jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) über eine eigene Definition des Begriffs "Betriebsstätte". Nach dem als Basis für die meisten von/bzw. mit Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - dem OECD-Musterabkommen - liegt z. B. nur dann eine Betriebsstätte vor, wenn Ihre im Ausland etablierte "feste Einrichtung" auch der Ausübung der Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens dient - nicht nur (was nach nationalem Recht bereits genügt) Ihrem Unternehmen dienlich ist. Unterschiede gibt es auch in der Dauer solcher Tätigkeiten im Ausland. So wird nach nationalem Recht eine "Bau-Betriebsstätte" schon dann begründet, wenn die Tätigkeiten länger als 6 Monate andauern, nach dem OECD-Musterabkommen muss hierfür aber schon mehr als ein Jahr vorliegen.


In Fällen, in denen sich bei Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte" zwischen nationalem Begriff und dem Begriff des DBA Unterschiede ergeben, kommt i. d. R. der Wort- und Sinnzusammenhang des jeweils geltenden DBA zum Tragen. Ich checke für Sie die jeweils geltende Definition nach dem geltenden DBA und klären eventuelle Übereinstimmungen oder Unterscheidungen nach nationalem Recht.

Top Betriebsstätte im Ausland


Vor- und Nachteile von Betriebsstätten

Der wesentliche Vorteil einer Betriebsstätte liegt darin, dass Sie Teile Ihrer gesamten Unternehmensgewinne, die mit der ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet worden bzw. dort angefallen sind, sozusagen von der deutschen Besteuerung "isolieren" können und den Teilgewinn nach den im Betriebsstättenstaat geltenden Regelungen versteuern können. Dabei machen Sie aber nur dann einen Gewinn, wenn der Betriebsstättenstaat niedriger besteuert als dies in Deutschland der Fall ist und zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat ein DBA besteht, welches die "Freistellungsmethode" vorsieht, also Deutschland im Wege der Vermeidung der Doppelbesteuerung die in der Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne freistellt. Sieht das DBA im Einzelfall eine Entlastung von der Doppelbesteuerung durch Freistellung vor, lässt sich mit diesen Betriebsstätteneinkünften das Steuerniveau des Betriebsstättenstaates realisieren.


Dafür kommt aber eine ganze Reihe zusätzlicher Aspekte hinzu, die Ihnen nicht nur Vorteile bringen. So müssen Sie sich an bestimmte Gewinnermittlungs- bzw. Gewinnabgrenzungsregeln halten, die verhindern sollen, dass Sie zu viel Gewinn in die ausländische Betriebsstätte verlagern können. Geltende DBA-Vorschriften verlangen, dass der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen sind, "die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre". Dies bedeutet für Sie, dass auch die Problematik der "Verrechnungspreise" auf Sie zukommt.



Tipp: Steuerliche Aspekte bei Auslandsaktivitäten + Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Sie müssen für die Betriebsstätte eine eigene Buchführung erstellen und nach ausländischem Recht Steuererklärungen anfertigen lassen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zur Lohnsteuer anmelden. Komplizierte Einzelfragen ergeben sich auch bezüglich der Ausstattung der Betriebsstätte mit Kapital (Dotationskapital), der Zuordnung von Darlehen und Zinseinnahmen, der Überführung von Wirtschaftsgütern aus Ihrem inländischen Betrieb in die ausländische Betriebsstätte, um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Eine detaillierte Steuerplanung ist also vor jeder Auslandsaktivität zu empfehlen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Top Betriebsstätte im Ausland


Schutz vor "ungewollten" Betriebsstätten

Betriebsstätten können manchmal ganz ungewollt und unbeabsichtigt entstehen. Letzteres ist für Sie besonders dann nachteilig, wenn die Entstehung in Ländern stattfindet, die ein höheres Steuerniveau als Deutschland aufweisen. Schon kleinste Veränderungen im Auslandsgeschäft, wie etwa der Ersatz eines unabhängigen Vertreters (Maklers) durch einen eigenen Arbeitnehmer, können schon zu einer Betriebsstätte im Ausland führen mit allen oben kurz aufgezeigten steuerlichen Konsequenzen.


Eine Betriebsstätte setzt auch nicht die Generierung von Betriebsvermögen voraus. So kann bei intensiver Nutzung auch eine Privatwohnung zur so genannten "Geschäftsleitungsbetriebsstätte" werden.


Besonders heimtückisch können dabei Bauausführungen und Montagen aller Art sein, die über einen nach dem DBA bestimmten Zeitraum hinaus andauern. Wenn Sie jetzt dabei allein an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Neubaus denken, können Sie erst recht in die Steuerfalle tappen. Denn auch bloße Baunebentätigkeiten (Einbau von Fenstern/Türen) oder Bauüberwachungstätigkeiten genügen.


Selbst ein bloßer "Computerserver" kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine Betriebsstätte begründen, sofern dieser auf bestimmte "Dauer" (länger als 6 Monate) in irgendeinem Raum im Ausland installiert ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere Sie über den Server "Verfügungsmacht" haben, Sie also den Server gekauft oder gemietet haben und nicht nur Serverkapazitäten eines fremden Servers nutzen.

Top Betriebsstätte im Ausland


Auf Details kommt es an

An diesem Beispiel sehen Sie ganz deutlich, dass es bei der Frage, ob unternehmerische Aktivitäten im Ausland dort eine Betriebsstätte begründen oder nicht, auf kleinste Details ankommen kann. Deshalb sollten Sie sämtliche Unternehmertätigkeiten, die Sie im Ausland entfalten, auf ihre steuerlichen Konsequenzen durch mich untersuchen lassen, um nicht letztlich doch in die Steuerfalle zu tappen.

Top Betriebsstätte im Ausland


Besteuerung ausländischer Einkünfte und Vermeidung der Doppelbesteuerung

Besteuerung ausländischer Einkünfte:

Leitfaden
zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen
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Top Betriebsstätte im Ausland


Aktuelles + weitere Infos

BFH: Schließfach und Spind zur Aufbewahrung privater Gegenstände als Betriebsstätte

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Begriff der Betriebsstätte hat weitreichende Implikationen für die Besteuerung von Dienstleistungen, insbesondere im internationalen Kontext. Hier sind einige Schlüsselpunkte aus dem Urteil:

  1. Definition einer Betriebsstätte: Der BFH bestätigt, dass eine Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage erfordert, die eine feste Beziehung zur Erdoberfläche hat und von einer gewissen Dauer ist. Diese muss der Tätigkeit des Unternehmens dienen, und der Steuerpflichtige muss darüber eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzen.

  2. Feste örtliche Bindung: Entscheidend ist, dass die unternehmerische Tätigkeit mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird und das Unternehmen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit quasi verwurzelt ist.

  3. Personenbeschränkte Nutzungsstrukturen: Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die Bereitstellung von personenbeschränkten Nutzungsstrukturen wie einem Spind und einem Schließfach in den Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände ausreicht, um eine Betriebsstätte zu begründen.

  4. Auswirkungen auf die Doppelbesteuerung: Diese Definition ist besonders relevant im Kontext von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), da sie beeinflusst, in welchem Land die Steuerpflicht für die erbrachten Dienstleistungen entsteht.

  5. Weite Auslegung im Dienstleistungsbereich: Die Entscheidung zeigt, dass das Verständnis einer Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich sehr weit gefasst werden kann, was zu einer Betriebsstätte führen kann, selbst wenn nur minimale physische Einrichtungen vorhanden sind.

Für Dienstleister, insbesondere solche, die international tätig sind, ist es daher wichtig, die lokalen Gegebenheiten und die zur Verfügung gestellten Ressourcen genau zu prüfen, da diese zur Begründung einer Betriebsstätte führen und damit die Steuerpflicht im jeweiligen Land beeinflussen können.


Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte

Die Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland ist europarechtskonform. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Streitfall hatte eine Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Deutschland eine Zweigniederlassung in Großbritannien eröffnet. Die Zweigniederlassung erwirtschaftete jedoch nur Verluste. Im Jahr 2007 wurde die Zweigniederlassung eingestellt. Die Klägerin beantragte, die Verluste der Zweigniederlassung der Jahre 2004 bis 2007 bei ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung ihres Gewerbesteuermessbetrags im Jahr 2007 abzuziehen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ließ die Verluste außer Ansatz.

Der BFH wies die Klage ab. Er führte aus, dass der Ausschluss der Berücksichtigung des Verlustes in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien (DBA) nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt. Denn Deutschland hat auf sein Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus einer britischen Betriebsstätte im DBA verzichtet. Es ist dann nicht rechtswidrig, wenn Deutschland auch einen Verlust aus der britischen Betriebsstätte nicht berücksichtigt. Auch dies beruht auf dem DBA und damit auf einer bilateralen (beidseitigen) Vereinbarung.

Entscheidend für den BFH und auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist, dass der Ausschluss der Verlustberücksichtigung bilateral erfolgt ist, nämlich in einer beidseitigen Vereinbarung in Gestalt des DBA. Ein Ausschluss der Verlustberücksichtigung durch eine unilaterale Entscheidung des nationalen Steuergesetzgebers könnte hingegen europarechtswidrig sein; es würde sich dann jedoch um einen reinen Inlandsfall (ohne Auslandsbezug) handeln, der mit dem streitigen Auslandsfall nicht vergleichbar ist.

Das Urteil des BFH ist ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit von Unternehmen mit Auslandssitzen. Es bedeutet, dass Unternehmen Verluste aus ausländischen Betriebsstätten auch dann nicht abziehen können, wenn die Verluste endgültig sind und nicht mehr mit Gewinnen aus dem Ausland verrechnet werden können.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Betriebsstätte

EStG 
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben

EStR 
EStR R 2a. Negative ausländische Einkünfte

EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStR R 6b.3 Sechs-Jahres-Frist i. S. d.
§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 15a. Verluste bei beschränkter Haftung

EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

EStDV 10
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 14b Verspätungszuschlag

GewStG § 28 Allgemeines

GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab

GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

GewStG § 34 Kleinbeträge

KStG 12 14
UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

AO 
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach
§ 8 GewStG
GewStR R 9.4 (Zu § 9 GewStG)

GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität

GewStR R 30.1 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 42m. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 275. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

KStR 5.3 14.2 14.3
GewStDV 5 6 15 30
AEAO 
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

ErbStG 13b
ErbStR 2.2 13a.4 13b.5 13b.8
LStR 
R 3.30 LStR Werkzeuggeld

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42e. LStR Anrufungsauskunft

LStDV 4
BewG 121 152
EStH 2a 4.3.2.4 4.10.1 4.12 15.1 34d 49.1 50a.1
GewStH 1.1 2.1.4 2.4.2 2.8 2.9.1 2.9.2 2.9.3 2.9.4 4.1 7.1.1 8.7 8.8 9.4 28.1 30.1 31.1 33.1
LStH 3.62 38.3 39b.10 39c 40.1 41.3 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.2.2 E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13b.5 E.13b.6 B.151.7
AStG 1 2 6 8 10 20 21
BGB 1092

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