Beschränkte Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

FG Baden-Württemberg, Urteil 12 K 549/23 vom 28.11.2024
(nicht rechtskräftig – BFH-Az.: V R 2/25)


Versorgungsbezüge aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit unterliegen auch nach einem Wegzug ins Ausland weiterhin der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Das entschied das FG Baden-Württemberg und stellte dabei klar: Der Besteuerungsanspruch knüpft an die ursprüngliche inländische Betriebsstätte an – selbst wenn diese längst aufgegeben wurde.


Sachverhalt

  • Kläger war bis 2014 Versicherungsvertreter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  • Aufgabe des Betriebs und Wegzug in die Slowakei
  • Ab 2015: Versorgungsleistungen aus Versorgungswerk der Versicherung XY
    (neben gesetzlicher Rentenversicherung)
  • Kläger erklärte die Leistungen nur in der Slowakei
  • Finanzamt unterwarf die Bezüge in Deutschland der Steuer → Klage erfolglos

Die Kernargumente des FG

✅ Nationale Rechtslage

Die Versorgungsleistungen sind:

nachträgliche gewerbliche Einkünfte (§ 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG)
inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
➡ daher beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG

Der Inlandsbezug bleibt erhalten, weil die Leistungen während der aktiven Tätigkeit „erdient“ wurden.

Auch eine nicht mehr existierende Betriebsstätte bleibt steuerlich relevant, solange der wirtschaftliche Ursprung dort liegt.


✅ Abkommensrechtliche Zuordnung (DBA-Slowakei)

Die Versorgungsleistungen gelten nicht als Pensionen aus unselbstständiger Arbeit (Art. 19 DBA),
sondern als Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA):

➡ Besteuerungsrecht bleibt Deutschland
➡ Slowakei muss nach Art. 23 DBA die Freistellung gewähren
(ggf. mit Progressionsvorbehalt)

Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.


Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist steuerpolitisch brisant, denn:

Auch nach der Betriebsaufgabe kann Deutschland
→ weiterhin Steuerzugriff auf Versorgungsbezüge haben!

Besonders relevant für:

✔ Handels- und Versicherungsvertreter
✔ Berater, Agenturen und andere gewerbliche Einzelunternehmer
✔ Personen mit Versorgungswerken außerhalb der klassischen Betrieblichen AV
✔ Wegzugsfälle (Exit Tax Planning)


Praxishinweise zur Beratung

PrüfpunktBedeutung
Herkunft der Versorgungsbezügeentscheidend für die Steuerzuordnung
Art der Tätigkeit (selbstständig vs. nichtselbstständig)abkommensrechtlich relevant
Zeitpunkt des Wegzugssteuerplanerisch gestaltbar
DBA-AuslegungProgressionsvorbehalt beachten
Möglichkeit eines Verständigungsverfahrensbei bereits erfolgter Doppelbesteuerung

Fazit

📌 Versorgungsleistungen bleiben steuerlich am Ort der Ursprungstätigkeit verankert
📌 Wohnsitzverlagerung ins Ausland entzieht diese nicht der deutschen Besteuerung
📌 Steuerliche Auswirkungen frühzeitig in der Nachfolge- und Exitplanung berücksichtigen


Nicht rechtskräftig

Revision beim BFH anhängig: V R 2/25


Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

✅ 1) Checkliste

Versorgungsbezüge im Wegzugsfall – Wo sind sie steuerpflichtig?

PrüffrageJa ✅Nein ❌Bedeutung
Beruhen die Versorgungsbezüge auf früherer selbstständiger Tätigkeit?Dann Unternehmensgewinne nach DBA Art. 7
Wurden die Ansprüche im Inland erdient?Inländische Betriebsstättenzuordnung (§ 49 EStG)
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland?beschränkte Steuerpflicht in DE prüfen
Wurden die Bezüge bereits im Ausland versteuert?DBA-Entlastung / Progressionsvorbehalt
Liegt eine Versorgung aus unselbstständiger Tätigkeit vor?→ evtl. Art. 18/19 DBA statt Art. 7

Ergebnis:
➡ In der Regel weiterhin deutsche Steuerpflicht, wenn die Leistungen aus deutscher Tätigkeit stammen


✅ 2) Übersichtsgrafik zur abkommensrechtlichen Zuordnung

(auch für Präsentationen geeignet)

VERSORGUNGSBEZUG – AUSLÖSENDES MOMENT?

        Selbstständige Tätigkeit?
                 |
         ┌───────┴────────┐
        Ja                Nein
        |                  |
   Art. 7 DBA        Art. 18/19 DBA
Gewinne aus Unternehmen   Ruhegehälter
        |                  |
   Betriebsstättenzuordnung    Ansässigkeitsstaat
        |                  |
   Deutschland besteuert        Ausland besteuert
        |
Freistellung im Ausland
Progressionsvorbehalt möglich

👉 Steuerfolgen richten sich nach der wirtschaftlichen Veranlassung – nicht nach dem Ort der Auszahlung