Auswandern & Steuern sparen
Strategien zur Steuervermeidung + steuerliche Folgen in Deutschland (Wegzugsbesteuerung) vermeiden
Inhaltsverzeichnis
- Steuern sparen durch Auswanderung
- Steuerparadies bzw. Steueroase finden
- Wegzugsbesteuerung vermeiden bzw. minimieren
- Hinzurechnungsbesteuerung
- Entstrickungsbesteuerung
- Beendigung der deutschen Steuerpflicht
- Wie Google, Amazon, Facebook, Apple & Co. Steuern vermeiden
- Strategien zur Steuervermeidung
- Aktuelles
Steuern sparen durch Auswanderung
Sie möchten aus Deutschland auswandern und keine Steuern mehr an das deutsche Finanzamt zahlen? Dann ziehen Sie in ein Steuerparadies (Steueroase) um und genießen Sie Ihr zukünftiges Leben steuerfrei. Niedrige Steuern und viel Sonne, wer wünscht sich das nicht? Das Arbeiten von einem Strand in Bali oder einem Café in Paris klingt für viele nach einem Traum. Doch auch wenn die Arbeit im Ausland viele Freiheiten bietet, so bringt sie doch auch steuerliche Pflichten mit sich, die nicht ignoriert werden dürfen. Viele Deutsche, die im Ausland arbeiten, stehen oft vor der Frage: Muss ich meine Steuern in Deutschland zahlen? Die Antwort ist nicht immer einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Hier finden Sie legale Steuertipps, worauf Sie unbedingt achten müssen, damit es keine hohen Steuernachforderungen vom Finanzamt gibt. Denn es gibt jede Menge Steuerfallen, die Sie unbedingt vermeiden sollten.
Steuerliche Ansässigkeit: Der Schlüsselbegriff
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist die Frage der steuerlichen Ansässigkeit. Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz gilt man in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies bedeutet, dass das weltweite Einkommen in Deutschland versteuert werden muss. Siehe 3. Beendigung der deutschen Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht und das Welteinkommensprinzip: Was Auswanderer wissen müssen
Ein grundlegendes Verständnis der unbeschränkten Steuerpflicht und des Welteinkommensprinzips ist daher für jeden Auswanderer essenziell.
- Wohnsitz: Ein Wohnsitz wird dort begründet, wo man eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass man die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Wer sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, gilt als steuerlich ansässig, selbst wenn man keinen festen Wohnsitz hat.
1. Was bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht?
Nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen in Deutschland steuerpflichtig ist, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst somit das sogenannte Welteinkommensprinzip.
2. Die Auswirkungen für Auswanderer
Für Personen, die planen, aus Deutschland auszuwandern, ist es daher von großer Bedeutung, die unbeschränkte Steuerpflicht wirksam zu beenden. Dies geschieht durch die Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Eine doppelte Steuerpflicht in mehreren Ländern kann zu komplexen steuerlichen Verpflichtungen und potenzieller Doppelbesteuerung führen. Daher sollte die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland sorgfältig geplant und umgesetzt werden.
3. Weitere Hinweise für Auswanderer
Neben der klassischen unbeschränkten Steuerpflicht gibt es auch die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, selbst wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr in Deutschland besteht (§ 1 Abs. 3 EStG). Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Durch diesen Antrag können persönliche Vergünstigungen und Freibeträge in Anspruch genommen werden, die sonst verloren gehen würden.
Beendigung der deutschen Steuerpflicht
Die Steuerpflicht in Deutschland knüpft an den deutschen Wohnsitz bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Wenn Sie also eine Wohnung in Deutschland inne haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. mit Ihrem Einkommen weltweit (Welteinkommen). Daher müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und sich nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Das gilt natürlich auch im Jahr der Auswanderung. Sie bleiben solange unbeschränkt steuerpflichtig, bis Sie Ihren Wohnsitz aufgeben bzw. sich mehr als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten.
Im Fall des Wegzugs aus Deutschland sind deshalb Einkommensteuererklärungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollständig sind, insbesondere ausländische Einkünfte erklärt und Zeiten der Nichtbeschäftigung erläutert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu prüfen und mich über derartige Fälle zu unterrichten.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz (AStG)
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz (AStG) erfasst Personen, die ihren Wohnsitz aus Deutschland in niedrig besteuernde Gebiete verlegen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Steuerflucht in Länder mit niedrigeren Steuersätzen zu erschweren, indem bestimmte Einkünfte dieser Personen weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für zehn Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland und umfasst neben den in § 49 EStG genannten Inlandseinkünften auch weitere Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind.
Die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht setzt voraus, dass die betroffene Person in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war. Zudem muss die Person entweder in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig sein oder in keinem Staat ansässig sein und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht beeinflussen. Einkünfte, die nach einem DBA ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, sind von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich abkommensberechtigt ist.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft nicht nur direkte Einkünfte und Vermögenswerte des Steuerpflichtigen, sondern auch mittelbare Interessen über zwischengeschaltete Gesellschaften oder Familienstiftungen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des anzuwendenden Steuersatzes erfolgt nach deutschen Steuerregeln, wobei bestimmte Einkünfte, die einem Steuerabzug unterlegen haben, in die Veranlagung einbezogen werden müssen.
Es besteht die Möglichkeit, die aufgrund der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu entrichtende Steuer so zu begrenzen, dass sie die Steuer, die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichten wäre, nicht überschreitet. Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belastet werden, während gleichzeitig die Steuerflucht in niedrig besteuernde Gebiete unattraktiv gemacht wird.
Hier finden Sie weitere Infos zur Steuerpflicht und Wohnsitzverlagerung.
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Fazit
Die Auswanderung aus Deutschland bringt eine Vielzahl von steuerlichen Herausforderungen mit sich. Ein tiefes Verständnis der unbeschränkten Steuerpflicht und des Welteinkommensprinzips ist entscheidend, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Durch die wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und die sorgfältige Planung aller weiteren Schritte können Auswanderer sicherstellen, dass sie ihre steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland korrekt erfüllen und gleichzeitig eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Hat man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist zu prüfen, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Diese Abkommen regeln, welches Land das Besteuerungsrecht hat, und sollen verhindern, dass Einkommen doppelt besteuert wird. In vielen Fällen wird das Besteuerungsrecht dem Land zugewiesen, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. Siehe Steuerparadiese mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Anleitung zur steueroptimierten Auswanderung
Die Entscheidung, auszuwandern, ist ein großer Schritt, der nicht nur mit emotionalen, sondern auch mit finanziellen und rechtlichen Herausforderungen verbunden ist. Eine sorgfältige Planung und Umsetzung Ihrer Auswanderung kann Ihnen helfen, unnötige Kosten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen. Folgende vier Schritte einer steueroptimierten und rechtssicheren Auswanderung können Ihnen helfen, den Prozess unbeschwert und effizient zu gestalten.
1. Vorbereitung
Wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht: Um Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wirksam zu beenden, müssen Sie sowohl Ihren Wohnsitz als auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgeben. Dies ist ein entscheidender Schritt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und Ihre steuerliche Last zu minimieren.
Steueroptimales Setup im Ausland & Zielland: Entscheiden Sie, wie Ihr steueroptimales Setup im Ausland aussehen soll. Dies kann die Gründung eines Auslandsunternehmens einschließen. Wählen Sie Ihr Zielland sorgfältig aus, basierend auf steuerlichen und rechtlichen Überlegungen.
Regelung nicht-steuerlicher Bereiche: Vergessen Sie nicht, auch nicht-steuerliche Bereiche wie Krankenversicherung, Bankkonten, Depots, Verträge, Schulpflicht sowie Kindergeld und Elterngeld zu regeln.
2. Umsetzung
Wegzugsbesteuerung: Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten, könnte die Wegzugsbesteuerung relevant werden. Informieren Sie sich über Möglichkeiten, diese Steuer zu minimieren oder zu vermeiden.
Verlagerung Ihres Unternehmens: Planen Sie, Ihr Unternehmen oder Teile davon ins Ausland zu verlagern, müssen Sie dies sorgfältig dokumentieren und die entsprechenden steuerlichen Regelungen beachten.
Melde- und Dokumentationspflichten: Achten Sie auf die Einhaltung aller Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere wenn Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vornehmen.
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen (01/22)
»Wann müssen Sie Ihre grenzüberschreitende Steuergestaltung dem BZSt mitteilen?« (#1042683)
Download:
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen spätestens 30 Tage nach dem Eintreten des meldepflichtigen Ereignisses beim BZSt angezeigt werden. Mit Hilfe unserer Infografik finden Ihre Mandanten nicht nur heraus, ob Sie eine mitteilungspflichtige Gestaltung nutzen, sondern auch, wer was anzeigen muss und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Wichtig zu beachten sind auch die Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese können greifen, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften oder andere Vermögenswerte ins Ausland verlagert werden. Eine sorgfältige Planung und eventuell die Konsultation eines Steuerberaters sind hier unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
3. Rechtssicheres Setup
Dokumentation & Steuerzertifikat: Stellen Sie sicher, dass alle Schritte Ihrer Auswanderung dokumentiert sind. Im Zielland sollten Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. ein Steuerzertifikat beantragen können.
Beschränkte Steuerpflicht nach der Auswanderung: Prüfen Sie, welche Einkünfte in Deutschland nach Ihrer Auswanderung noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und wie Sie dies vermeiden können.
4. Beschränkte Steuerpflicht (ab dem Folgejahr der Auswanderung)
Letzte Steuererklärung: Beachten Sie die Besonderheiten Ihrer letzten Steuererklärung in Deutschland, inklusive der Meldung Ihres Auswanderungszeitpunktes.
Weitere Steuererklärungen: Auch nach der Auswanderung könnten Sie zur Abgabe von Steuererklärungen in Deutschland verpflichtet sein, insbesondere wenn Sie der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Erbschaft / Schenkung: Berücksichtigen Sie die verlängerte Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht nach der Auswanderung.
Vermögensschutz: Nutzen Sie die Möglichkeiten zur weltweiten Diversifizierung und zum Schutz Ihres Vermögens.
Fazit
Arbeiten im Ausland bietet viele Chancen, bringt aber auch steuerliche Verpflichtungen mit sich. Das Arbeiten von einem Traumziel aus kann eine bereichernde Erfahrung sein, solange man sich der steuerlichen Verpflichtungen bewusst ist und entsprechend plant.
Eine sorgfältige Planung und Umsetzung Ihrer Auswanderung kann Ihnen helfen, steuerliche und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den notwendigen Schritten vertraut zu machen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit der richtigen Vorbereitung kann Ihre Auswanderung zu einem neuen Kapitel voller Freiheit und weniger Bürokratie führen.
Individuelle Beratung ist unerlässlich
Die steuerliche Situation für im Ausland Arbeitende kann komplex sein und hängt stark von den individuellen Umständen sowie den Regelungen des Gastlandes ab. Es ist daher ratsam, sich individuell beraten zu lassen, um die eigene Steuersituation korrekt zu bewerten und zu optimieren. Ein Steuerberater kann dabei helfen, die Steuerlast legal zu minimieren und böse Überraschungen zu vermeiden.
Tipp: Beschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen in der Einkommensteuer, Steuerliche Aspekte bei Auslandsaktivitäten und Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen + Unternehmerische Aktivitäten von Steuerausländern in Deutschland + viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
1. Steuerparadies bzw. Steueroase finden
Zunächst einmal sollte man wissen, in welches Land man auswandern möchte. Natürlich in ein Land mit niedriger Besteuerung bzw. keiner Besteuerung (Steuerparadies/ Steueroase). Vielleicht kennen Sie Ihr Traumland ja schon und wenn nicht, sollten Sie sich vorher gut erkundigen, welches Steuerparadies für Sie in Frage kommt.
„Steueroasen spenden nur Reichen Schatten." (Zitat: Hans-Horst Skupy)
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt, wie Sie die richtige Steueroase finden: Panama, Zypern, Dubai, Paraguay, Georgien oder USA?
Die 10 größten Steueroasen sind:
- Britische Jungferninseln (GB)
- Kaimaninseln (GB)
- Bermuda (GB)
- Niederlande
- Schweiz
- Luxemburg
- Hongkong
- Jersey (GB)
- Singapur
- Vereinigte Arabische Emirate
Daneben gibt es viele weitere unbekanntere Steueroasen, wie z.B. Kanarische Inseln, Zypern, etc.
Neben dem Steuerrecht werden Sie bestimmt noch persönliche Auswahlkriterien in Betracht ziehen, wie Wetter, Sicherheit, Kultur, Sparache etc. Im Folgendem werde ich nur auf das Steuerrecht eingehen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Steuerparadiese mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Steuerparadiese ohne Doppelbesteuerungsabkommen + unkooperative Länder auf der schwarze Liste
- Auslandsfirma gründen
- Staatenlos als "perpetual traveler" durch die Welt ziehen (Steuernomade) und keine Steuerpflicht im jeweiligen Land auslösen
Beliebte Steuerparadiese mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Österreich ist in den letzten Jahren zu einem beliebten Ziel für Auswanderer geworden. Das Land bietet eine Reihe von Vorteilen, wie zum Beispiel:
- Eine hohe Lebensqualität
- Eine gute Infrastruktur
- Eine niedrige Steuerquote
- Eine freundliche Bevölkerung
Ein weiterer Vorteil Österreichs ist die fehlende Erbschafts- und Schenkungsteuer. Dies kann für Auswanderer, die Immobilien oder andere Vermögenswerte besitzen, sehr attraktiv sein.
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Sonderregelungen für die Schweiz
Die Schweiz zählt zweifellos zu den attraktivsten Destinationen deutscher Auswanderer. Dies hat natürlich auch der Fiskus erkannt und in das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zahlreiche Hürden eingebaut, die Sie jedoch gemeinsam mit mir unter bestimmten Voraussetzungen umgehen können.
Das Hauptproblem eines Wohnsitzwechsels in die Schweiz besteht darin, dass Deutschland aus deutschen Quellen stammende Einkünfte oder in Deutschland belegene Vermögenswerte eines Wegzüglers nach dem deutsch-schweizerischen DBA unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zu 5 Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt besteuern darf (das Wegzugsjahr eingerechnet sind es sogar 6 Jahre). Dies gilt auch, wenn der steuerrelevante Wohnsitz nach dem DBA in der Schweiz begründet ist und der Schweiz das Besteuerungsrecht zukommt.
Schließlich müssen Sie im Fall eines Umzugs in die Schweiz Ihren deutschen Wohnsitz definitiv aufgeben. Solange Sie nämlich auch in Deutschland eine Zweitwohnung beibehalten, die Ihnen als ständige Wohnstätte dient, hält die überdachende Besteuerung des deutschen Fiskus permanent an. Eine Wohnsitznahme in der Schweiz hätte Ihnen unter diesen Umständen definitiv keine Steuervorteile gebracht.
Sollten Sie also den Umzug in die Schweiz als in Betracht ziehen, sollten Sie zuerst mit mir Kontakt aufnehmen. Ich erläutere Ihnen gerne, mit welchen Einkünften aus deutschen Quellen Sie besser noch 5 bzw. 6 Jahre warten (können) sollten, sofern Sie der deutschen Steuerpflicht entkommen wollen. Ich erläutere Ihnen auch, unter welchen Voraussetzungen Sie dem erweiterten Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus innerhalb der 5- bzw. 6-jährigen Karenzfrist – im Fachjargon "überdachende Besteuerung" genannt – entgehen können.
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Steuerparadiese ohne Doppelbesteuerungsabkommen + unkooperative Länder auf der schwarze Liste
Länder ohne DBA mit Deutschland, die dadurch höhere Steuerrisiken aufweisen können:
- Andorra
- Anguilla
- Bahamas
- Bahrain
- Bermuda
- Britische Jungferninseln
- Brunei
- Curaçao
- Dschibuti
- Eritrea
- Falklandinseln
- Guernsey
- Honkong
- Insel Man
- Jersey
- Kaimaninseln
- Katar
- Macau
- Malediven
- Marshallinseln
- Mayotte
- Mikronesien
- Monaco
- Nauru
- Oman
- Palau
- Pitcairninseln
- Saint-Barthélemy
- Saint-Martin
- Sint Maarten
- Somalia
- Turks- und Caicosinseln
- Vanuatu
- Vatikanstadt
- Wallis und Futuna
Vorsicht: Es gibt sog. unkooperative Länder, die nach dem Steueroasen-Abwehr-Gesetz einer verschärften Besteuerung unterliegen. Durch das Steueroasen-Abwehr-Gesetz sollen
- Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (rechtswidrig ausbleibende oder zu gering ausfallende Steuern)
- Steuervermeidung und unfairer Steuerwettbewerb (Nutzung rechtlich zulässiger Mittel mit dem Ziel der Steuerminimierung)
- Geldwäsche (Verschleierung der Herkunft rechtswidrig erlangter Geldbeträge)
verhindert werden.
Folgende Länder bieten keine hinreichende Transparenz in Steuersachen (§ 4 Abs. 1 StAbwG) und sollten daher eher gemieden werden:
- Amerikanisch-Samoa
- Fidschi
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
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Gründung einer Auslandsfirma
Wenn Sie eine für Sie passende Steueroase gefunden haben, sollten Sie als nächstes die Rechtsform Ihres Unternehmens planen, z.B. ob die Gründung einer Kapitalgesellschaft (ggf. mit Holding) im Ausland steuerlich vorteilhaft ist (steuerliches Setup). Hier sollten Sie einen Steuerberater wählen, der sich mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften des Landes auskennt.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt was Sie im Ausland eine Firma gründen und Steuermodelle für Digitale Nomaden.
Wichtig: Die Gründung (nicht die Planung) des Auslandsunternehmen sollte i.d.R. erst nach dem Wegzug erfolgen, um die Wegzugsbesteuerung und Meldepflichten gemäß § 138 AO zu vermeiden.
Ihr neues Unternehmen im Ausland sollte über einen ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb (Substanz) verfügen und nicht nur eine Briefkasten-Firma sein, um steuerlich als Betriebsstätte im Ausland anerkannt zu werden, wie z.B. Schlüsselgewalt über Geschäftsräume, Kommunikationsmittel, Mitarbeitern bzw. Geschäftsführung etc. Ansonsten droht die Gefahr die Gewinne in Deutschland als sog. betriebsstättenlose Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AStG versteuern zu müssen. Eine Betriebsstätte schützt also vor der Besteuerung in einem anderen Land und schützt auch vor einer Hinzurechnungsbesteuerung nach den sog. CFC-Rules.
Tipp: Sofern keine ausländische Betriebsstätte mit Substanz vorliegt, sollte zumindest eine nachweisbarer Wohnsitz im Ausland begründet werden. Sie sollten bei Bedarf eine Ansässigkeitsbescheiniung (Tax residency Certificate) eines DBA-Landes vorlegen können, um eine Besteuerung (evtl. sogar Doppelbsteuerung) in Deutschland rechtssicher zu vermeiden. Der Wohnsitz mit Homeoffice ist dann zumindest eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte und schließt dann betriebsstättenlose Einkünfte aus.
Vorsicht: Bei einem Wohnsitz und damit Geschäftsführung in einem anderen Land, als der Betriebsstätte, könnte bei substanzlosen Auslandsunternehmen die Besteuerung im Wohnsitzland erfolgen und auch zu einer Doppelbesteuerung führen, sofern kein DBA besteht.
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Außensteuergesetz und Hinzurechnungsbesteuerung
Das Außensteuergesetz (AStG) enthält Vorschriften zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung sowie zur „erweitert beschränkten Steuerpflicht“ und zur „Vermögenszuwachsbesteuerung“ natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung zielt darauf ab, ungerechtfertigte Steuervorteile zu beseitigen, die auf der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Gründung von Gesellschaften und Betriebsstätten in Ländern mit niedrigen Steuern beruhen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass die von einer ausländischen Gesellschaft erzielten Gewinne den inländischen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte hinzugerechnet werden.
Die Regelungen zur Einkünftekorrektur gelten für Geschäftsbeziehungen zu zwischengeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 5 AStG oder zu Zwischengesellschaften im Sinne der §§ 7 ff. AStG für sog. passive Einkünfte.
Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§ 7 Abs. 1 AStG). Zu mehr als der Hälfte beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 7 Abs. 1 AStG u.a. dann, wenn ihnen allein am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG).
Eine ausländische Gesellschaft ist i.S. von § 7 Abs. 1 AStG Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung (durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 %, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Einkünften stammen, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG aufgelistet sind ((passive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 AStG).
Passive Einkünfte: Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht stammen aus:
- Land- und Forstwirtschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG ,
- Produktion, Energieerzeugung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG ,
- dem Betrieb von Kreditinstituten o. Ä. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG ,
- Handel nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG ,
- Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG ,
- Vermietung und Verpachtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG ,
- Finanzierung nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ,
- Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG ,
- Gewinnen aus Anteilsveräußerungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG und
- Umwandlungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG .
Die hiernach steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden nach Maßgabe des § 18 AStG gesondert festgestellt.
Die Mutter/Tochter-Richtlinie, die Fusions-Richtlinie, die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie und die sogenannte Schiedskonvention für Verrechnungspreise sind im Bereich der direkten Steuern für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu berücksichtigen.
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Staatenlos und steuerfrei durch die Welt reisen
Wenn Sie dagegen ohne Wohnsitz steuerfrei durch die Welt reisen möchten, entfällt die Entscheidung in welchem Land Sie wohnen möchten bzw. Sie entscheiden sich ggf. später für einen Wohnsitz. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass man im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet bzw. dort Steuern zahlt, aber u.U. sinnvoll. Wenn Sie nämlich keinen Wohnsitz begründen, können Sie auch von keinem Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Außerdem besteht die Gefahr, dass selbst wenn keine persönliche Steuerpflicht durch Wohnsitz oder Aufenthalt begründet wird, eine Betriebsstätte durch Ihr "Reisegewerbe" (damit ist kein Touristikunternehmen gemeint, sondern ein umherziehender Betrieb) begründet wird und somit zu einer Steuerpflicht führt.
Bitte beachten Sie, dass trotz der Auswanderung Einkünfte aus Deutschland gemäß § 49 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht weiterhin steuerpflichtig bleiben.
Unproblematisch ist, wenn Ihr Unternehmen im Ausland Kunden in Deutschland bedient. Allerdings sind bei Versteuerung mit Umsatzsteuer die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
Tipps:
- Das steuerliche Setup sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob auch keine Steuerpflicht in Deutschland verbleibt, speziell wenn keine Steuerpflicht im Ausland besteht bzw. kein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Das gilt insebesondere, wenn das Unternehmen im Ausland über ekine Substanz verfügt. Es droht ansonsten die erweitert beschränkte Steuerpflicht in Deutschland oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach den internationalen CFC-Regeln.
- Bitte denken Sie auch an eine Bankverbindung. Nicht jede Bank eröffnet Konten für Firmen in Steueroasen! Bitte klären Sie das vorher, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wie Sie diese Staaten und ihre Banken finden und auf was Sie achten müssen – all das erklärt Dir dieser Ratgeber (200 Banken aus über 50 Ländern, Krypto, Bankgeheimnis, Informationsaustausch, bis zu 15% Zinsen etc.).
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Wegzugsbesteuerung vermeiden bzw. minimieren
Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Was ist die Wegzugsbesteuerung? Die Wegzugsbesteuerung greift gemäß § 6 AStG bei Beteiligungen an inändischen und auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 1%. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter in Deutschland 10 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war. Sobald man sich in Deutschland abmeldet geht das Finanzamt von einer fiktiven Veräußerung der Anteile aus und besteuert beim Anteilseigner einen fiktiven Gewinn. Die Bewertung des Anteils erfolgt etwas vereinfacht mit 13,75 des Jahresüberschusses.
Beispiel: Bei einem Jahresüberschuss von 100.000 Euro beträgt der fiktive Veräußerungserlös für den Anteil 1.375.000 Euro und löst damit nach dem Teileinkünfteverfahren (60% x persönlicher Steuersatz = ca. 28%) eine Einkommensteuer von ca. 385.000 aus!
Daher sollte vorher unbedingt der Wert der Anteile berechnet werden (Siehe Rechner Ertragswertverfahren).
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Risiken und Nachteile der Wegzugssteuer sowie deren Höhe & Berechnung und wie Sie die Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Tipp: Um den Wert der Anteile zu verringern, sollten vorher die Rücklagen ausgeschüttet werden.
Die Wegzugsteuer in Deutschland zielt darauf ab, die Besteuerung stiller Reserven, die in Kapitalgesellschaften entstanden sind, im Inland zu sichern. Dies ist besonders relevant, wenn Gesellschafter ins Ausland ziehen, wo sie beim Verkauf ihrer Anteile möglicherweise geringere Steuern zahlen würden.
Was muss ich steuerlich beachten wenn ich Gmbh-Anteile besitze?
Wenn Sie Anteile an einer GmbH besitzen, gibt es verschiedene steuerliche Aspekte, die Sie beachten sollten. Diese hängen von Ihrer individuellen Situation und der Art der Anteile ab, die Sie halten. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Dividenden, die Sie von der GmbH erhalten, gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind grundsätzlich steuerpflichtig. In Deutschland unterliegen Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Teileinkünfteverfahren: Falls Sie zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt sind und beruflich für die GmbH tätig sind, können Sie unter bestimmten Umständen vom Teileinkünfteverfahren Gebrauch machen. Hierbei werden 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne besteuert (und 60 % der Werbungskosten anerkannt).
- Veräußerung von Anteilen: Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen sind ebenfalls steuerpflichtig. Wenn Sie weniger als 1 % der Anteile halten und diese länger als ein Jahr besessen haben, ist der Verkauf unter Umständen steuerfrei. Bei größeren Beteiligungen oder einem Besitzzeitraum von weniger als einem Jahr fallen Steuern auf den Veräußerungsgewinn an.
- Gewerbesteuer: In bestimmten Fällen kann es sein, dass Ihre Einkünfte aus den GmbH-Anteilen der Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
- Verluste: Verluste aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen können in der Regel nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen verrechnet werden.
- Steuererklärung: Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen müssen in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen, wie z.B. Kaufbelege, Dividendenbescheinigungen und Verkaufsbelege, sorgfältig auf, da diese für die Steuererklärung erforderlich sind.
- Internationale Aspekte: Wenn die GmbH ihren Sitz außerhalb Deutschlands hat, können internationale Steuerregelungen und Doppelbesteuerungsabkommen relevant werden.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und Ihre individuelle Situation abweichen kann. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten zu lassen, um Ihre spezifischen steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten zu klären.
Wichtig: Sofern Sie ein Unternehmen in Deutschland haben bzw. daran beteiligt sind sollten Sie bevor Sie wegziehen, unbedingt die Wegzugsbesteuerung (bzw. Entstrickungsbesteuerung) in Deutschland planen, d.h. berechnen, vermeiden bzw. minimieren. Ansonsten kann die Auswanderungsbesteuerung finanziell ruinieren!
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz verschärft. Die Neuregelung gilt für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022. Die wichtigste Verschärfung ist die Abschaffung der Stundungsregelung für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten. Es droht hier in Zukunft die Besteuerung eines „Dry Income”, es kann also zu einer hohen Steuerzahlung ohne Liquiditätszufluss kommen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Wegzüge, bei denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten zwölf Jahre vor den im Gesetz genannten Realisationstatbeständen für mindestens insgesamt sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die Rückkehrregelung wurde ebenfalls verschärft. Der Zeitraum für die Rückkehr wurde von bisher fünf auf sieben Jahre erweitert. Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist um weitere fünf Jahre verlängern.
Die Neuregelungen sind eine deutliche Verschärfung der Wegzugsbesteuerung.
- Die Wegzugsteuer ist eine eigenständige Norm des deutschen Steuerrechts. Im Zusammenspiel mit den Normen im Ausland können sich durchaus Doppelbesteuerungen ergeben.
- Es gibt natürlich auch Vermeidungsstrategien bei der Wegzugsteuer. Zu denken ist etwa an die unentgeltliche Übertragung auf nahestehende Personen oder auf eine deutsche Familienstiftung – rechtzeitig vor dem Wegzug.
- Es sollte immer geprüft werden, ob es Sinn macht, durch einen Zweitwohnsitz die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beizubehalten.
Änderung im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung und der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung: Wichtige und potenziell weitreichende Entwicklung für Personen, die aus Deutschland ausgewandert sind und deren Wegzugsteuer nach § 6 AStG gestundet wurde. Hier sind einige Schlüsselpunkte, die Sie beachten sollten:
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Rückwirkende Anwendung: Die Tatsache, dass das Gesetz rückwirkend ab dem Tag des Kabinettsbeschlusses (18.08.2023) angewendet wird, ist besonders bemerkenswert. Dies bedeutet, dass alle relevanten finanziellen Transaktionen seit diesem Datum berücksichtigt werden müssen.
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Widerruf der Stundung: Der Widerruf der Stundung bei substanziellen Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, die mehr als ein Viertel des gemeinen Veräußerungswertes der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs betragen, könnte erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Es ist wichtig, dass Sie genau überwachen, wie hoch diese Ausschüttungen oder Rückgewährungen im Verhältnis zum Veräußerungswert sind.
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Betroffene Personen: Personen, die vor dem 01. Januar 2022 ausgewandert sind und deren Wegzugsteuer gestundet wurde, sind direkt betroffen. Wenn Sie in diese Kategorie fallen, sollten Sie Ihre finanzielle Situation im Hinblick auf diese neuen Regelungen genau überprüfen.
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Beratung suchen: Angesichts der Komplexität und der potenziellen finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen ist es ratsam, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Ihnen helfen, Ihre spezifische Situation zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
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Weitere Entwicklungen im Auge behalten: Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist, sollten Sie die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Es können noch Änderungen oder Klarstellungen erfolgen.
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Planung und Vorsorge: Abhängig von Ihrer individuellen Situation kann es notwendig sein, Ihre finanziellen und steuerlichen Planungen anzupassen, um negative Auswirkungen zu minimieren.
Es ist wichtig, dass Sie proaktiv handeln und sich über die neuesten Entwicklungen informieren, um sicherzustellen, dass Sie bestmöglich auf diese Änderungen vorbereitet sind.
Vermeidung der Wegzugsbesteuerung
Um die Wegzugsteuer zu vermeiden, gibt es verschiedene Steuergestaltungsansätze:
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Gründung einer Personengesellschaft als Holding (z.B. GmbH & Co. KG):
- Hierbei ist die GmbH im Eigentum einer Personengesellschaft, die als Betriebsvermögen gemäß § 17 EStG gilt.
- Der Vorteil dieses Modells ist, dass die Wegzugsteuer hauptsächlich bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen relevant ist (gemäß § 16 EStG). Da die Beteiligung hier im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft liegt, wird die Wegzugsteuer umgangen.
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Errichtung einer Stiftung:
- Bei diesem Ansatz wird die GmbH auf eine Stiftung übertragen.
- Dadurch wird die Verbindung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter gelöst. Da der ursprüngliche Gesellschafter nun nicht mehr direkt an der GmbH beteiligt ist und eine Stiftung keine Anteilseigner hat (es handelt sich um verselbständigtes Vermögen), kann der Gesellschafter ins Ausland ziehen, ohne die Wegzugsteuer zu zahlen.
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Atypisch stille Beteiligung:
- Hier wird eine atypisch stille Gesellschaft zwischen dem Gesellschafter und seiner GmbH gegründet.
- Durch diese Beteiligungsform wird die Beteiligung an der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen des stillen Gesellschafters.
- Da das Sonderbetriebsvermögen steuerlich als Personengesellschaft behandelt wird, ist auch hier die Wegzugsteuer nicht anwendbar.
Steuerberatung: Es gibt 5 Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Gerne kann ich Ihnen diese 5 Stratgien im Rahmen einer Erstberatung näher erläutern, so dass Sie diese Strategien umsetzen können. Gerne erkläre, ich Ihnen auch, wie Sie die Wegzugsbesteuerung in ein Land ohne DBA vermeiden können.Die Steuerberatungskosten hierfür betragen nur 190 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bitte beauftragen Sie mich per E-Mail.
Zusammenfassung der Wegzugsbesteuerung
Zusammenfassend gibt es verschiedene Steuergestaltungsansätze, um die Wegzugsteuer in Deutschland zu vermeiden. Diese Ansätze nutzen die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Besonderheiten von Stiftungen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die gewählte Struktur optimal ist und keine unerwünschten steuerlichen oder rechtlichen Konsequenzen hat.
- Ein Steuerpflichtiger, der an einer GmbH mit mindestens 1 % beteiligt ist, muss seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben, muss er den Wertzuwachs, der bei seiner GmbH-Beteiligung eingetreten ist, aufgrund des Wegzugs ins Ausland grundsätzlich versteuern.
- Diese Versteuerung entfällt jedoch, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig wird; für diesen Wegfall der Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei dem Wegzug ins Ausland eine Rückkehrabsicht gehabt hat.
Der Hintergrund ist, dass der deutsche Staat verhindern möchte, dass Steuerpflichtige ihr Vermögen ins Ausland verlagern, um Steuern zu vermeiden. Die Wegzugsbesteuerung soll sicherstellen, dass alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, in Deutschland Steuern auf ihr Einkommen und Vermögen zahlen.
Die Frist für die Rückkehr beträgt sieben Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Steuerpflichtige wieder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig werden. Das bedeutet, dass er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wieder aufnehmen muss.
Eine Rückkehrabsicht ist für den Wegfall der Wegzugsbesteuerung nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder nach Deutschland zurückkehrt und hier unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Die Rückkehrerregelung wird vom Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt. Nach dem aktuellen Urteil muss nämlich nicht ermittelt werden, ob der Steuerpflichtige beim Wegzug ins Ausland eine Rückkehrabsicht hatte. Der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.
Die Wegzugsteuer wird Ihnen jedoch auf Antrag bzw. von Amts wegen gestundet. Der Umfang der Stundung, die Notwendigkeit der Erfüllung einer Sicherheitsleistung oder ob ein Stundungsantrag erforderlich ist, hängt davon ab, in welches Land Sie verziehen wollen. In einem Gespräch mit mir erläutere ich Ihnen gerne weitere Details und zeigen Ihnen den für Sie optimalen Gestaltungsweg auf.
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Entstrickungsbesteuerung
Es kann zu einer sog. Entstrickungsbesteuerung bekommen, wenn das Unternehmen bzw. Teile oder einzelne Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert (Funktionsverlagerung) werden. Das gilt unabhängig von der Rechtsform, d.h. auch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können besteuert werden. Jede Auswanderung mit einem Unternehmen führt somit zu einer Funktionsverlagerung und damit zu einer Besteuerung.
Für eine Besteuerung muss eine Bewertung des Unternehmens bzw. der einzelnen Wirtschaftsgüter (Marktpreis) erfolgen. Für die Bewertung von immateriellen Wirtschaftgütern wird es keine Marktpreise geben und i.d.R. ein Gutachten erforderlich sein.
Tipp: Die Besteuerung kann evtl. durch die sog. Escape-Klausel vermieden werden.
Vorsicht: Die Betriebsaufgabe bzw. Liquidierung einer Kapitalgesellschaft führt dagegen immer zu einer Entsrickung (Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven). Zu einer zwangsweisen Liquidation kommt es gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 KStG durch die Verlagerung der Geschäftsführung oder des Sitzes in ein Drittland. Die Geschäftsleitung und der Sitz sollten daher in der EU bzw. dem EWR verbleiben
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Risiken und Nachteile der Wegzugssteuer sowie deren Höhe & Berechnung und wie Sie die Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Sofern das Unternehmen in Deutschland verbleibt, fällt auch keine Steuer an (Bitte beachten Sie aber unbedingt die Steuervorschriften Ihres neuen Wohnsitzlandes.). Hinweis: Auch die sukzessive Verlagerung innerhalb von 5 Jahren führt zu einer Besteuerung. Ein Einzelunternehmen kann nach der Auswanderung nicht in Deutschland bestehen bleiben, da eine Verlagerung der Geschäftsleitungs-Betriebsstätte ins Ausland anzunehmen ist. In diesem Fall bietet sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft in Betracht. Eine Personengesellschaft kann dagegen weiter in Deutschland bestehen bleiben, sofern ein Gesellschafter in Deutschland verbleibt.
Alternativ könnten Sie auch im Ausland eine neue Unternehmung bzw. Betriebsstätte gründen und sich damit neue Märkte bzw. Kunden erschließen. Die deutsche Steuerpflicht erlischt i.d.R. aber nur, wenn die Geschäftsführung nicht im Inland, sondern im Ausland erfolgt. Hinweis: Der Ort der Geschäftsleitung eines Einzelunternehmens ist regelmäßig dort, wo der Unternehmer die Geschäfte führt. Siehe auch unten unter Strategien zur Steuervermeidung, wie Sie durch Wegzug Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.
Fazit: Die Wegzugsbesteuerung sollte Sie dennoch nicht von der geplanten Auswanderung abschrecken, wenn die zukünfigen Steuerersparnisse überwiegen.
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Wie Google, Amazon, Facebook, Apple & Co. Steuern vermeiden
Sie wollten schon immer wissen, warum Google, Amazon, Facebook, Apple & Co keine Steuern bezahlen? Dann erklärt Ihnen mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn ein internationales Steuersparmodell mit Lizenzgebühren (siehe auch Double Irish with a Dutch-Sandwich). Aber nicht nur die großen amerikanischen Konzerne sparen mit solchen internationalen Steuersparmodellen, sondern auch deutsche bzw. europäische Konzerne.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Steuertricks der großen Konzerne.
Multinationales Unternehmen können durch die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer signifikante Steuereinsparungen erzielen konnte. Gemäß § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) sind Gewinnverlagerungen durch Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen grundsätzlich zulässig, sofern diese Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Multinationale Unternehmen entwickeln dabei gerne eine Strategie, bei der es seine geistigen Eigentumsrechte, wie Patente und Marken, in eine Tochtergesellschaft in einem Niedrigsteuerland überträgt. Die Tochtergesellschaft berechnet dann Lizenzgebühren für die Nutzung dieser Rechte an die operativen Gesellschaften in Hochsteuerländern. Diese Lizenzgebühren mindern den steuerpflichtigen Gewinn in den Hochsteuerländern und verlagern den Gewinn in das Niedrigsteuerland, wo die Tochtergesellschaft ansässig ist.
Die Verrechnungspreise für die Lizenzgebühren wurden so festgelegt, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, was bedeutet, dass sie den Bedingungen entsprechen, die unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart hätten. Dies wurde durch eine sorgfältige Dokumentation und Benchmarking-Studien sichergestellt, um die Angemessenheit der Verrechnungspreise zu belegen und den Anforderungen der Finanzverwaltungen gerecht zu werden.
Durch diese Strategie können Unternehmen ihre globale Steuerquote erheblich reduzieren, da der Großteil der Gewinne in dem Niedrigsteuerland versteuert wurde, wo die Steuersätze deutlich niedriger sind als in den Ländern, in denen die operativen Gesellschaften tätig sind. Die Steuereinsparungen haben zu einer Erhöhung des Nettogewinns und somit zu einer Steigerung des Unternehmenswertes geführt.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen ein weiteres Steuersparmodell wie die großen Konzerne durch internationale Gewinnverlagerung Steuern sparen, hier: Zinsen ins Niedrigsteuerland (Zinsschranke).
Warum sparen Sie nicht auch Steuern? Verboten ist es nicht, die Konstruktion ist völlig legal. Sie meinen vielleicht das funktioniert bei Ihnen nicht, weil Sie zu "klein" sind oder weil alle Steuerschlupflöcher gestopft sind. Dann lesen Sie bitte gleich unten weiter ...
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Strategien zur Steuervermeidung: Wie Sie durch Wegzug Ihre Steuerlast erheblich reduzieren
Wie Sie bereits hier erfahren konnten, kommt es für eine steueroptimale Gestaltung eines Wohnsitzwechsels vor allem auf den Wegzugszeitpunkt, das Wegzugsland und der dortigen Besteuerung sowie Art bzw. Umfang jener Interessen bzw. jenes Vermögens an, das Sie in Deutschland auch nach Ihrem Wegzug verfolgen bzw. weiterhin besitzen. Während Sie bei einem arbeitsbedingten Umzug i. d. R. nicht viele Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Länderwahl oder des Umzugszeitpunkts haben, können Sie einen steuerlich motivierten Wegzug optimal gestalten, z. B. indem Sie noch vor dem Jahreswechsel den Umzug durchführen und so Ihre Steuerpflicht und sämtliche Karenzfristen um ein Jahr verkürzen.
Steuerberatung: Im Rahmen einer sog. Erstberatung biete ich Ihnen nur 190 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer folgende Beratungen an (Bitte beauftragen Sie mich per E-Mail.): 5 Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung Vermeidung der Wegzugsbesteuerung in ein Land ohne DBA Wie Sie Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte ohne Wegzug mit nur 10% (statt 50%) versteuern
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Aktuelles + weitere Infos
Wegfall der Wegzugsbesteuerung durch Rückkehr ‒ auch ohne Rückkehrabsicht zum Wegzugszeitpunkt
Der BFH hat entschieden, dass die Rückkehroption nach § 6 Abs. 3 AStG a.F. auch dann erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige zwar im Zeitpunkt des Wegzugs keine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht hat, allerdings innerhalb des Fünfjahreszeitraums einen Rückkehrwillen bildet und tatsächlich wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.
Zur Begründung führte der BFH aus:
- Der Tatbestandsmerkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" soll es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, eine vorübergehende Abwesenheit aus Deutschland ohne die negativen steuerlichen Folgen der Wegzugsbesteuerung zu überwinden.
- Die Rückkehroption soll nicht daran geknüpft sein, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Wegzugs die Rückkehrabsicht glaubhaft machen muss. Denn eine solche Regelung würde den Steuerpflichtigen unangemessen belasten, wenn dieser sich im Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht sicher ist, ob er dauerhaft ins Ausland ziehen möchte.
- Vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Rückkehroption ermöglicht werden, eine spätere Rückkehrabsicht zu realisieren. Der Steuerpflichtige muss hierfür lediglich innerhalb des Fünfjahreszeitraums einen Rückkehrwillen bilden und tatsächlich wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis:
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie den Steuerpflichtigen bei der Rückkehroption einen größeren Ermessensspielraum einräumt. Denn die bisherige Rechtslage führte dazu, dass Steuerpflichtige, die sich im Zeitpunkt des Wegzugs noch nicht sicher waren, ob sie dauerhaft ins Ausland ziehen möchten, die Rückkehroption nicht nutzen konnten, wenn sie im Zeitpunkt des Wegzugs die Rückkehrabsicht nicht glaubhaft machen konnten.
Die Entscheidung des BFH ist auch insofern zu begrüßen, als sie die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nur vorübergehenden Abwesenheit vereinfacht. Denn die bisherige Rechtslage war insoweit unklar, ob die Rückkehrabsicht bereits im Zeitpunkt des Wegzugs glaubhaft gemacht werden musste.
Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage:
Die Entscheidung des BFH dürfte auch auf die neue Rechtslage insofern übertragbar sein, dass die tatsächliche Rückkehr ausreicht und keine Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs glaubhaft zu machen ist. Zu beachten ist jedoch, dass nach den Ausführungen des BFH für eine Verlängerung der Rückkehroption ein entsprechender Rückkehrwille nachzuweisen sein dürfte.