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Auswandern in ein Steuerparadies

Auswandern & Steuern sparen

Strategien zur Steuervermeidung + steuerliche Folgen in Deutschland (Auswanderungssteuer) vermeiden




Sie möchten aus Deutschland auswandern und keine Steuern mehr an das deutsche Finanzamt zahlen? Dann ziehen Sie in ein Steuerparadies (Steueroase) um und genießen Sie Ihr zukünftiges Leben steuerfrei. Niedrige Steuern und viel Sonne, wer wünscht sich das nicht? Hier finden Sie legale Steuertipps, worauf Sie unbedingt achten müssen, damit es keine hohen Steuernachforderungen vom Finanzamt gibt. Denn es gibt jede Menge Steuerfallen, die Sie unbedingt vermeiden sollten.


Tipp: Beschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen in der Einkommensteuer, Steuerliche Aspekte bei Auslandsaktivitäten und Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen + Unternehmerische Aktivitäten von Steuerausländern in Deutschland + viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


1. Steuerparadies bzw. Steueroase finden

Zunächst einmal sollte man wissen, in welches Land man auswandern möchte. Natürlich in ein Land mit niedriger Besteuerung bzw. keiner Besteuerung (Steuerparadies/ Steueroase). Vielleicht kennen Sie Ihr Traumland ja schon und wenn nicht, sollten Sie sich vorher gut erkundigen, welches Steuerparadies für Sie in Frage kommt.

„Steueroasen spenden nur Reichen Schatten." (Zitat: Hans-Horst Skupy)


Neben dem Steuerrecht werden Sie bestimmt noch persönliche Auswahlkriterien in Betracht ziehen, wie Wetter, Sicherheit, Kultur, Sparache etc. Im Folgendem werde ich nur auf das Steuerrecht eingehen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:


Grenzüberschreitende Steuergestaltungen (01/22)
»Wann müssen Sie Ihre grenzüberschreitende Steuergestaltung dem BZSt mitteilen?« (#1042683)
Download:

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen spätestens 30 Tage nach dem Eintreten des meldepflichtigen Ereignisses beim BZSt angezeigt werden. Mit Hilfe unserer Infografik finden Ihre Mandanten nicht nur heraus, ob Sie eine mitteilungspflichtige Gestaltung nutzen, sondern auch, wer was anzeigen muss und welche Fristen dabei einzuhalten sind.


Die 10 größten Steueroasen sind:

  • Britische Jungferninseln (GB)
  • Kaimaninseln (GB)
  • Bermuda (GB)
  • Niederlande
  • Schweiz
  • Luxemburg
  • Hongkong
  • Jersey (GB)
  • Singapur
  • Vereinigte Arabische Emirate

Daneben gibt es viele weitere unbekanntere Steueroasen, wie z.B. Kanarische Inseln, Zypern, etc.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt, wie Sie die richtige Steueroase finden: Panama, Zypern, Dubai, Paraguay, Georgien oder USA?


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Sonderregelungen für die Schweiz

Die Schweiz zählt zweifellos zu den attraktivsten Destinationen deutscher Auswanderer. Dies hat natürlich auch der Fiskus erkannt und in das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zahlreiche Hürden eingebaut, die Sie jedoch gemeinsam mit mir unter bestimmten Voraussetzungen umgehen können.


Das Hauptproblem eines Wohnsitzwechsels in die Schweiz besteht darin, dass Deutschland aus deutschen Quellen stammende Einkünfte oder in Deutschland belegene Vermögenswerte eines Wegzüglers nach dem deutsch-schweizerischen DBA unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zu 5 Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt besteuern darf (das Wegzugsjahr eingerechnet sind es sogar 6 Jahre). Dies gilt auch, wenn der steuerrelevante Wohnsitz nach dem DBA in der Schweiz begründet ist und der Schweiz das Besteuerungsrecht zukommt.

Schließlich müssen Sie im Fall eines Umzugs in die Schweiz Ihren deutschen Wohnsitz definitiv aufgeben. Solange Sie nämlich auch in Deutschland eine Zweitwohnung beibehalten, die Ihnen als ständige Wohnstätte dient, hält die überdachende Besteuerung des deutschen Fiskus permanent an. Eine Wohnsitznahme in der Schweiz hätte Ihnen unter diesen Umständen definitiv keine Steuervorteile gebracht.

Sollten Sie also den Umzug in die Schweiz als in Betracht ziehen, sollten Sie zuerst mit mir Kontakt aufnehmen. Ich erläutere Ihnen gerne, mit welchen Einkünften aus deutschen Quellen Sie besser noch 5 bzw. 6 Jahre warten (können) sollten, sofern Sie der deutschen Steuerpflicht entkommen wollen. Ich erläutere Ihnen auch, unter welchen Voraussetzungen Sie dem erweiterten Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus innerhalb der 5- bzw. 6-jährigen Karenzfrist – im Fachjargon "überdachende Besteuerung" genannt – entgehen können.

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Steuerparadiese ohne Doppelbesteuerungsabkommen + unkooperative Länder auf der schwarze Liste

Länder ohne DBA mit Deutschland, die dadurch höhere Steuerrisiken aufweisen können:

  1. Andorra
  2. Anguilla
  3. Bahamas
  4. Bahrain
  5. Bermuda
  6. Britische Jungferninseln
  7. Brunei
  8. Curaçao
  9. Dschibuti
  10. Eritrea
  11. Falklandinseln
  12. Guernsey
  13. Honkong
  14. Insel Man
  15. Jersey
  16. Kaimaninseln
  17. Katar
  18. Macau
  19. Malediven
  20. Marshallinseln
  21. Mayotte
  22. Mikronesien
  23. Monaco
  24. Nauru
  25. Oman
  26. Palau
  27. Pitcairninseln
  28. Saint-Barthélemy
  29. Saint-Martin
  30. Sint Maarten
  31. Somalia
  32. Turks- und Caicosinseln
  33. Vanuatu
  34. Vatikanstadt
  35. Wallis und Futuna

Vorsicht: Es gibt sog. unkooperative Länder, die nach dem Steueroasen-Abwehr-Gesetz einer verschärften Besteuerung unterliegen. Durch das Steueroasen-Abwehr-Gesetz sollen

  • Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (rechtswidrig ausbleibende oder zu gering ausfallende Steuern)
  • Steuervermeidung und unfairer Steuerwettbewerb (Nutzung rechtlich zulässiger Mittel mit dem Ziel der Steuerminimierung)
  • Geldwäsche (Verschleierung der Herkunft rechtswidrig erlangter Geldbeträge)

verhindert werden.

Folgende Länder bieten keine hinreichende Transparenz in Steuersachen (§ 4 Abs. 1 StAbwG) und sollten daher eher gemieden werden:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu

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Gründung einer Auslandsfirma

Wenn Sie eine für Sie passende Steueroase gefunden haben, sollten Sie als nächstes die Rechtsform Ihres Unternehmens planen, z.B. ob die Gründung einer Kapitalgesellschaft (ggf. mit Holding) im Ausland steuerlich vorteilhaft ist (steuerliches Setup). Hier sollten Sie einen Steuerberater wählen, der sich mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften des Landes auskennt.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt was Sie im Ausland eine Firma gründen und Steuermodelle für Digitale Nomaden.


Wichtig: Die Gründung (nicht die Planung) des Auslandsunternehmen sollte i.d.R. erst nach dem Wegzug erfolgen, um die Auswanderungssteuer und Meldepflichten gemäß § 138 AO zu vermeiden.

Ihr neues Unternehmen im Ausland sollte über einen ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb (Substanz) verfügen und nicht nur eine Briefkasten-Firma sein, um steuerlich als Betriebsstätte im Ausland anerkannt zu werden, wie z.B. Schlüsselgewalt über Geschäftsräume, Kommunikationsmittel, Mitarbeitern bzw. Geschäftsführung etc. Ansonsten droht die Gefahr die Gewinne in Deutschland als sog. betriebsstättenlose Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 AStG versteuern zu müssen. Eine Betriebsstätte schützt also vor der Besteuerung in einem anderen Land und schützt auch vor einer Hinzurechnungsbesteuerung nach den sog. CFC-Rules.

Tipp: Sofern keine ausländische Betriebsstätte mit Substanz vorliegt, sollte zumindest eine nachweisbarer Wohnsitz im Ausland begründet werden. Sie sollten bei Bedarf eine Ansässigkeitsbescheiniung (Tax residency Certificate) eines DBA-Landes vorlegen können, um eine Besteuerung (evtl. sogar Doppelbsteuerung) in Deutschland rechtssicher zu vermeiden. Der Wohnsitz mit Homeoffice ist dann zumindest eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte und schließt dann betriebsstättenlose Einkünfte aus.

Vorsicht: Bei einem Wohnsitz und damit Geschäftsführung in einem anderen Land, als der Betriebsstätte, könnte bei substanzlosen Auslandsunternehmen die Besteuerung im Wohnsitzland erfolgen und auch zu einer Doppelbesteuerung führen, sofern kein DBA besteht.

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Außensteuergesetz und Hinzurechnungsbesteuerung

Das Außensteuergesetz (AStG) enthält Vorschriften zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung sowie zur „erweitert beschränkten Steuerpflicht“ und zur „Vermögenszuwachsbesteuerung“ natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.


Die Hinzurechnungsbesteuerung zielt darauf ab, ungerechtfertigte Steuervorteile zu beseitigen, die auf der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Gründung von Gesellschaften und Betriebsstätten in Ländern mit niedrigen Steuern beruhen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass die von einer ausländischen Gesellschaft erzielten Gewinne den inländischen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte hinzugerechnet werden.

Die Regelungen zur Einkünftekorrektur gelten für Geschäftsbeziehungen zu zwischengeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 5 AStG oder zu Zwischengesellschaften im Sinne der §§ 7 ff. AStG für sog. passive Einkünfte.

Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§ 7 Abs. 1 AStG). Zu mehr als der Hälfte beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 7 Abs. 1 AStG u.a. dann, wenn ihnen allein am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG).

Eine ausländische Gesellschaft ist i.S. von § 7 Abs. 1 AStG Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung (durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 %, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Einkünften stammen, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG aufgelistet sind ((passive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 AStG).

Passive Einkünfte: Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht stammen aus:

  1. Land- und Forstwirtschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG ,
  2. Produktion, Energieerzeugung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG ,
  3. dem Betrieb von Kreditinstituten o. Ä. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG ,
  4. Handel nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG ,
  5. Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG ,
  6. Vermietung und Verpachtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG ,
  7. Finanzierung nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ,
  8. Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG ,
  9. Gewinnen aus Anteilsveräußerungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG und
  10. Umwandlungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG .

Die hiernach steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden nach Maßgabe des § 18 AStG gesondert festgestellt.

Die Mutter/Tochter-Richtlinie, die Fusions-Richtlinie, die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie und die sogenannte Schiedskonvention für Verrechnungspreise sind im Bereich der direkten Steuern für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu berücksichtigen.

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Staatenlos und steuerfrei durch die Welt reisen

Wenn Sie dagegen ohne Wohnsitz steuerfrei durch die Welt reisen möchten, entfällt die Entscheidung in welchem Land Sie wohnen möchten bzw. Sie entscheiden sich ggf. später für einen Wohnsitz. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass man im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet bzw. dort Steuern zahlt, aber u.U. sinnvoll. Wenn Sie nämlich keinen Wohnsitz begründen, können Sie auch von keinem Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Außerdem besteht die Gefahr, dass selbst wenn keine persönliche Steuerpflicht durch Wohnsitz oder Aufenthalt begründet wird, eine Betriebsstätte durch Ihr "Reisegewerbe" (damit ist kein Touristikunternehmen gemeint, sondern ein umherziehender Betrieb) begründet wird und somit zu einer Steuerpflicht führt.

Bitte beachten Sie, dass trotz der Auswanderung Einkünfte aus Deutschland gemäß § 49 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Unproblematisch ist, wenn Ihr Unternehmen im Ausland Kunden in Deutschland bedient. Allerdings sind bei Versteuerung mit Umsatzsteuer die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Tipps:

  1. Das steuerliche Setup sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob auch keine Steuerpflicht in Deutschland verbleibt, speziell wenn keine Steuerpflicht im Ausland besteht bzw. kein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Das gilt insebesondere, wenn das Unternehmen im Ausland über ekine Substanz verfügt. Es droht ansonsten die erweitert beschränkte Steuerpflicht in Deutschland oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach den internationalen CFC-Regeln.
  2. Bitte denken Sie auch an eine Bankverbindung. Nicht jede Bank eröffnet Konten für Firmen in Steueroasen! Bitte klären Sie das vorher, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wie Sie diese Staaten und ihre Banken finden und auf was Sie achten müssen – all das erklärt Dir dieser Ratgeber (200 Banken aus über 50 Ländern, Krypto, Bankgeheimnis, Informationsaustausch, bis zu 15% Zinsen etc.).

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Auswanderungssteuer vermeiden bzw. minimieren

Wichtig: Sofern Sie ein Unternehmen in Deutschland haben bzw. daran beteiligt sind sollten Sie bevor Sie wegziehen, unbedingt die Auswanderungssteuer (Wegzugsbesteuerung bzw. Entstrickungsbesteuerung) in Deutschland planen, d.h. berechnen, vermeiden bzw. minimieren. Ansonsten kann die Auswanderungsbesteuerung finanziell ruinieren!

1. Wegzugsbesteuerung

Was ist die Wegzugsbesteuerung? Die Wegzugsbesteuerung greift gemäß § 6 AStG bei Beteiligungen an inändischen und auch an ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 1%. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter in Deutschland 10 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war. Sobald man sich in Deutschland abmeldet geht das Finanzamt von einer fiktiven Veräußerung der Anteile aus und besteuert beim Anteilseigner einen fiktiven Gewinn. Die Bewertung des Anteils erfolgt etwas vereinfacht mit 13,75 des Jahresüberschusses.

Beispiel: Bei einem Jahresüberschuss von 100.000 Euro beträgt der fiktive Veräußerungserlös für den Anteil 1.375.000 Euro und löst damit nach dem Teileinkünfteverfahren (60% x persönlicher Steuersatz = ca. 28%) eine Einkommensteuer von ca. 385.000 aus!

Daher sollte vorher unbedingt der Wert der Anteile berechnet werden (Siehe Rechner Ertragswertverfahren).

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Risiken und Nachteile der Wegzugssteuer sowie deren Höhe & Berechnung und wie Sie die Wegzugsbesteuerung vermeiden.


Tipp: Um den Wert der Anteile zu verringern, sollten vorher die Rücklagen ausgeschüttet werden.

Auf Druck der Europäischen Union musste der Gesetzgeber nationale Vorschriften über die Wegzugsbesteuerung wesentlich entschärfen. Wegzügler mussten bisher, wenn sie wesentliche Beteiligungen an einem deutschen Unternehmen besaßen, die daraus resultierenden stillen Reserven versteuern. Der Fiskus unterstellte hierbei bei Wegzug einen Verkauf dieser Beteiligungen und Vermögenswerte. Sofern in solchen Fällen kein tatsächlicher Verkauf gewollt oder möglich war, mussten die Steuern aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Nach neuem Recht wird zwar in solchen Fällen noch eine Wegzugsteuer berechnet und festgesetzt.

Die Wegzugsteuer wird Ihnen jedoch auf Antrag bzw. von Amts wegen gestundet. Der Umfang der Stundung, die Notwendigkeit der Erfüllung einer Sicherheitsleistung oder ob ein Stundungsantrag erforderlich ist, hängt davon ab, in welches Land Sie verziehen wollen. In einem Gespräch mit mir erläutere ich Ihnen gerne weitere Details und zeigen Ihnen den für Sie optimalen Gestaltungsweg auf.

Steuerberatung: Es gibt 5 Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Gerne kann ich Ihnen diese 5 Stratgien im Rahmen einer Erstberatung näher erläutern, so dass Sie diese Strategien umsetzen können. Gerne erkläre, ich Ihnen auch, wie Sie die Wegzugsbesteuerung in ein Land ohne DBA vermeiden können.Die Steuerberatungskosten hierfür betragen nur 190 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bitte beauftragen Sie mich per E-Mail.

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2. Entstrickungsbesteuerung

Darüber hinaus kann es zu einer Entstrickungsbesteuerung bekommen, wenn das Unternehmen bzw. Teile oder einzelne Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert (Funktionsverlagerung) werden. Das gilt unabhängig von der Rechtsform, d.h. auch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können besteuert werden. Jede Auswanderung mit einem Unternehmen führt somit zu einer Funktionsverlagerung und damit zu einer Besteuerung.

Für eine Besteuerung muss eine Bewertung des Unternehmens bzw. der einzelnen Wirtschaftsgüter (Marktpreis) erfolgen. Für die Bewertung von immateriellen Wirtschaftgütern wird es keine Marktpreise geben und i.d.R. ein Gutachten erforderlich sein.

Tipp: Die Besteuerung kann evtl. durch die sog. Escape-Klausel vermieden werden.

Vorsicht: Die Betriebsaufgabe bzw. Liquidierung einer Kapitalgesellschaft führt dagegen immer zu einer Entsrickung (Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven). Zu einer zwangsweisen Liquidation kommt es gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 KStG durch die Verlagerung der Geschäftsführung oder des Sitzes in ein Drittland. Die Geschäftsleitung und der Sitz sollten daher in der EU bzw. dem EWR verbleiben

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Risiken und Nachteile der Wegzugssteuer sowie deren Höhe & Berechnung und wie Sie die Wegzugsbesteuerung vermeiden.


Sofern das Unternehmen in Deutschland verbleibt, fällt auch keine Steuer an (Bitte beachten Sie aber unbedingt die Steuervorschriften Ihres neuen Wohnsitzlandes.). Hinweis: Auch die sukzessive Verlagerung innerhalb von 5 Jahren führt zu einer Besteuerung. Ein Einzelunternehmen kann nach der Auswanderung nicht in Deutschland bestehen bleiben, da eine Verlagerung der Geschäftsleitungs-Betriebsstätte ins Ausland anzunehmen ist. In diesem Fall bietet sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft in Betracht. Eine Personengesellschaft kann dagegen weiter in Deutschland bestehen bleiben, sofern ein Gesellschafter in Deutschland verbleibt.

Alternativ könnten Sie auch im Ausland eine neue Unternehmung bzw. Betriebsstätte gründen und sich damit neue Märkte bzw. Kunden erschließen. Die deutsche Steuerpflicht erlischt i.d.R. aber nur, wenn die Geschäftsführung nicht im Inland, sondern im Ausland erfolgt. Hinweis: Der Ort der Geschäftsleitung eines Einzelunternehmens ist regelmäßig dort, wo der Unternehmer die Geschäfte führt. Siehe auch unten unter Strategien zur Steuervermeidung, wie Sie durch Wegzug Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

Fazit: Die Auswanderungssteuer sollte Sie dennoch nicht von der geplanten Auswanderung abschrecken, wenn die zukünfigen Steuerersparnisse überwiegen.

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3. Beendigung der deutschen Steuerpflicht

Die Steuerpflicht in Deutschland knüpft an den deutschen Wohnsitz bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Wenn Sie also eine Wohnung in Deutschland inne haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. mit Ihrem Einkommen weltweit (Welteinkommen). Daher müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und sich nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Das gilt natürlich auch im Jahr der Auswanderung. Sie bleiben solange unbeschränkt steuerpflichtig, bis Sie Ihren Wohnsitz aufgeben bzw. sich mehr als ein halbes Jahr in Deutschland aufhalten.

Im Fall des Wegzugs aus Deutschland sind deshalb Einkommensteuererklärungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollständig sind, insbesondere ausländische Einkünfte erklärt und Zeiten der Nichtbeschäftigung erläutert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu prüfen und mich über derartige Fälle zu unterrichten.

Hier finden Sie weitere Infos zur Steuerpflicht und Wohnsitzverlagerung.

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Wie Google, Amazon, Facebook, Apple & Co. Steuern vermeiden

Sie wollten schon immer wissen, warum Google, Amazon, Facebook, Apple & Co keine Steuern bezahlen? Dann erklärt Ihnen mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn ein internationales Steuersparmodell mit Lizenzgebühren (siehe auch Double Irish with a Dutch-Sandwich). Aber nicht nur die großen amerikanischen Konzerne sparen mit solchen internationalen Steuersparmodellen, sondern auch deutsche bzw. europäische Konzerne.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen die Steuertricks der großen Konzerne.


Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt Ihnen ein weiteres Steuersparmodell wie die großen Konzerne durch internationale Gewinnverlagerung Steuern sparen, hier: Zinsen ins Niedrigsteuerland (Zinsschranke).


Warum sparen Sie nicht auch Steuern? Verboten ist es nicht, die Konstruktion ist völlig legal. Sie meinen vielleicht das funktioniert bei Ihnen nicht, weil Sie zu "klein" sind oder weil alle Steuerschlupflöcher gestopft sind. Dann lesen Sie bitte gleich unten weiter ...

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Strategien zur Steuervermeidung: Wie Sie durch Wegzug Ihre Steuerlast erheblich reduzieren

Wie Sie bereits hier erfahren konnten, kommt es für eine steueroptimale Gestaltung eines Wohnsitzwechsels vor allem auf den Wegzugszeitpunkt, das Wegzugsland und der dortigen Besteuerung sowie Art bzw. Umfang jener Interessen bzw. jenes Vermögens an, das Sie in Deutschland auch nach Ihrem Wegzug verfolgen bzw. weiterhin besitzen. Während Sie bei einem arbeitsbedingten Umzug i. d. R. nicht viele Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Länderwahl oder des Umzugszeitpunkts haben, können Sie einen steuerlich motivierten Wegzug optimal gestalten, z. B. indem Sie noch vor dem Jahreswechsel den Umzug durchführen und so Ihre Steuerpflicht und sämtliche Karenzfristen um ein Jahr verkürzen.


Steuerberatung: Im Rahmen einer sog. Erstberatung biete ich Ihnen nur 190 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer folgende Beratungen an (Bitte beauftragen Sie mich per E-Mail.):

5 Gestaltungsmodelle zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Vermeidung der Wegzugsbesteuerung in ein Land ohne DBA

Wie Sie Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte ohne Wegzug mit nur 10% (statt 50%) versteuern

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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