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Einkommensteuer-Vorauszahlung: Tipps + Rechner vom Steuerberater

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Einkommensteuervorauszahlungen sind regelmäßige Zahlungen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt leisten, um ihre jährliche Einkommensteuerschuld im Voraus teilweise zu begleichen. Diese Vorauszahlungen werden basierend auf dem geschätzten Einkommen des laufenden Jahres berechnet, wobei in der Regel die Einkommensteuererklärung des Vorjahres als Grundlage dient. Ziel ist es, die Steuerlast gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Steuerpflichtige vor einer hohen einmaligen Zahlung am Jahresende zu schützen.

Dieses System ist besonders relevant für Selbstständige, Freiberufler und andere Personen, deren Einkommen nicht durch Lohnsteuer erfasst wird. Arbeitnehmer, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, sind in der Regel nicht von Einkommensteuervorauszahlungen betroffen, da ihre Steuer direkt vom Lohn abgezogen wird.

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Einkommensteuer-Vorauszahlung:

  1. Zweck der Einkommensteuervorauszahlung: Die Vorauszahlungen dienen dazu, die Einkommensteuerlast gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um eine einmalige hohe Zahlung am Jahresende zu vermeiden.

  2. Vorauszahlungstermine: Steuerpflichtige müssen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer quartalsweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember leisten. Diese basieren auf der geschätzten Steuerschuld für das laufende Jahr.

  3. Festsetzung durch Vorauszahlungsbescheid: Das Finanzamt setzt die Höhe der Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsbescheid fest. Diese bemessen sich in der Regel nach der Einkommensteuer der letzten Veranlagung, abzüglich der Steuerabzugsbeträge.

  4. Berechnungsgrundlage: Die Höhe der Vorauszahlungen basiert in der Regel auf dem Einkommen des Vorjahres, wie es in der zuletzt eingereichten Einkommensteuererklärung festgehalten wurde. Bei Neugründungen oder wenn bisher keine Veranlagung stattgefunden hat, werden die Vorauszahlungen auf Grundlage der voraussichtlichen Einkünfte bestimmt.

  5. Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen und Einkünfte : Verschiedene Aufwendungen und Einkünfte werden bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt oder ausgelassen, wie z.B. bestimmte Sonderausgaben, Steuerermäßigungen, oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  6. Anpassung der Vorauszahlungen: Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen anpassen, basierend auf der voraussichtlichen Einkommensteuer für den aktuellen Veranlagungszeitraum. Dies kann bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum geschehen, oder bis zu 23 Monate, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dominieren.

  7. Nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen: Wenn die Vorauszahlungen nachträglich erhöht werden, muss die Anpassung in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Vorauszahlungsbescheids entrichtet werden.

  8. Mindestbeträge für Vorauszahlungen: Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro pro Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Erhöhungen der festgesetzten Vorauszahlungen müssen bestimmte Mindestbeträge erreichen, um wirksam zu werden.

  9. Automatische Erfassung in der Steuererklärung: Die Vorauszahlungen müssen nicht in der Steuererklärung eingetragen werden, da sie automatisch erfasst werden.

  10. Zielgruppe für Vorauszahlungen: Vorauszahlungen betreffen natürliche Personen mit einer verbleibenden Zahllast von mehr als 400 € im Vorjahr. Dazu gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, Verpachtung oder Rente.

  11. Ausnahme für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die keine weiteren Einkünfte erzielen, erhalten in der Regel keine Vorauszahlungsbescheide, da ihre Einkommensteuer direkt als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen wird.

Diese Regelungen sind wichtig, um die korrekte und rechtzeitige Leistung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen sicherzustellen und um sicherzugehen, dass Steuerpflichtige nicht mehr oder weniger als ihre geschätzte Steuerschuld im Voraus zahlen.



Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Wie hoch Sie die Vorauszahlung zur Einkommensteuer? Mit unserem online Rechner können Sie die Höhe Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen berechnen und einen begründeten Einspruch bzw. Antrag auf Anpassung (s.u.) stellen.

Einkommensteuer Vorauszahlung - Rechner

 



Bruttoarbeitslohn:
Euro
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Einbehaltene Lohnsteuer:
Euro
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Einbehaltener SolZ:
Euro
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Rentenversicherung AGA:
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Rentenversicherung ANA:
Euro
Euro
gesetzl. Krankenversicherung:
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gesetzl. Pflegeversicherung:
Euro
Euro
Arbeitslosenversicherung:
Euro
Euro

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
Euro

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
(ohne GewSt. nicht abziehbar)
Euro
Gewerbesteuer-Hebesatz
%


Kirchensteuer:
Euro
Euro

Rentenversicherung:
Euro
Krankenversicherung:
Euro
Pflegeversicherung:
Euro

Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen:
Euro

Einkommensteuer-Vorauszahlungen lt. Bescheid:

Euro
Euro
Euro
Euro


Die Berechnung Ihrer Einkommensteuervorauszahlungen basiert in der Regel auf Ihrer letzten Steuerfestsetzung. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

Grundlage der Vorauszahlungen

  • Berechnungsbasis: Die Vorauszahlungen werden auf Basis der Einkommensteuer berechnet, die sich bei der letzten Steuerfestsetzung ergeben hat, nachdem Steuerabzugsbeträge (wie Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) angerechnet wurden.
  • Anpassung: Die Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich Ihre finanzielle Situation seit der letzten Steuerfestsetzung geändert hat.

Ausgeschlossene Beträge

Bestimmte Beträge bleiben bei der Festsetzung der Vorauszahlungen grundsätzlich außer Ansatz. Dazu gehören:

  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten für Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen: Diese werden nur dann berücksichtigt, wenn sie insgesamt 600 Euro übersteigen.

Mindestbeträge für Vorauszahlungen

  • Jahresmindestbetrag: Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400 Euro betragen.
  • Quartalsmindestbetrag: Pro Quartal muss die Vorauszahlung mindestens 100 Euro betragen.

Wichtig zu beachten

  • Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, Ihre Vorauszahlungen regelmäßig zu überprüfen, besonders wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.
  • Anpassung beantragen: Wenn Sie eine signifikante Änderung in Ihrem Einkommen oder in den abzugsfähigen Ausgaben feststellen, sollten Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen.
  • Fristen einhalten: Achten Sie darauf, Anpassungsanträge rechtzeitig einzureichen, um Überzahlungen oder Unterzahlungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Ihre Einkommensteuervorauszahlungen basieren auf der letzten Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge und Ausnahmen. Es ist wichtig, Änderungen in Ihrem Einkommen oder abzugsfähigen Ausgaben zu beachten und gegebenenfalls eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen, um eine korrekte und faire Besteuerung sicherzustellen.


Wann müssen Sie Vorauszahlung zur Einkommensteuer leisten

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer müssen quartalsweise geleistet werden. Die Termine für diese Vorauszahlungen sind, wie Sie erwähnt haben:

    1. März,
    1. Juni,
    1. September,
    1. Dezember.

Diese Zahlungen basieren auf dem geschätzten Gewinn für das laufende Jahr. Das Finanzamt setzt die Höhe der Vorauszahlungen normalerweise auf Basis der letzten Einkommensteuererklärung fest. Es ist möglich, eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen, wenn sich abzeichnet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger oder höher als im Vorjahr sein wird. Verspätete oder ausbleibende Vorauszahlungen können zu Zinsen und Säumniszuschlägen führen.


Hinweis: Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Die Festsetzung von Vorauszahlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Einkünfte erzielen, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wird, z.B.:

  • positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Renteneinkünfte,
  • Gewinne aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft oder
  • Kapitalerträge aus Konten und Depots im Ausland.

In manchen Fällen reicht auch der Steuerabzug nicht aus, um die voraussichtliche Einkommensteuerschuld auszugleichen. Dies kann z. B. auftreten, wenn der Lohnsteuerabzug zu niedrig ist (je nach Steuerklassenwahl bzw. wenn die Mindestvorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt) oder wenn zusätzliche steuerfreie Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder Elterngeld) den persönlichen Einkommensteuersatz erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt). Auch dann kann es zu einer Festsetzung von Vorauszahlungen kommen.


Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400,00 Euro und für einen der vierteljährlichen Vorauszahlungstermine mindestens 100,00 Euro betragen. Bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 400-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.

  • Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen entnehmen Sie dem Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid
  • Überweisen Sie die Beträge zu den festgelegten Terminen oder erteilen Sie dem Finanzamt das SEPA-Lastschriftmandat auf dem dafür vorgesehenen Formular

Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 1 EStG – unabhängig davon, wer sie zahlt oder von wessen Konto sie abgebucht werden – auf die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer zu entrichten. Bei Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung ist davon auszugehen, dass sich der Ehegatte, der auf einen an ihn und seinen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheid leistet, nicht nur bewusst ist, dass seine Zahlungen in Höhe der später festgesetzten Einkommensteuer endgültig beim Fiskus verbleiben sollen, sondern dass er die – wenn auch unmittelbar zur Erfüllung der Gesamtschuld aus dem Vorauszahlungsbescheid entrichteten – Zahlungen auch leistet, um damit die zu erwartende Einkommensteuer beider Ehegatten zu tilgen. Ist die im Zeitpunkt der Vorauszahlungen nach Kenntnisstand des Finanzamts noch bestehende Wirtschaftsgemeinschaft hinreichender Anknüpfungspunkt dafür, die Vorauszahlungen als für Rechnung beider Ehegatten geleistet zu unterstellen, dann ist daraus auch der in diesem Zeitpunkt übereinstimmende Wille abzuleiten, dass diese Vorauszahlungen später dafür verwendet werden sollen, die auf beide Ehegatten später entfallenden Steuerschulden auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl 2011 II S. 607).

Top Anpassung Einkommensteuer-Vorauszahlung


Verfahren zur Festsetzung von Vorauszahlungen

Verfahren zur Festsetzung von Vorauszahlungen: Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Vorauszahlungsbescheid: Sie erfahren die Höhe Ihrer Vorauszahlungen durch den Vorauszahlungsbescheid, den das Finanzamt ausstellt. Dieser Bescheid legt fest, wie viel Sie zu den genannten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) zahlen müssen.

  2. Verbindung mit dem Jahressteuerbescheid: In der Regel wird der Vorauszahlungsbescheid zusammen mit dem Steuerbescheid für das vorangegangene Jahr verschickt. Daher finden Sie den Vorauszahlungsbescheid oft direkt hinter Ihrem letzten Steuerbescheid.

  3. Kein neuer Bescheid bei unveränderten Vorauszahlungen : Wenn sich die Höhe Ihrer Vorauszahlungen nicht ändert, erhalten Sie in der Regel keinen neuen Vorauszahlungsbescheid. Das bedeutet, dass Sie die gleichen Beträge wie im vorherigen Bescheid zu den festgelegten Terminen weiterzahlen.

Es ist wichtig, den Vorauszahlungsbescheid sorgfältig zu prüfen und die Zahlungen termingerecht zu leisten, um Verzugszinsen oder andere Sanktionen zu vermeiden. Falls Sie eine Änderung Ihrer finanziellen Situation feststellen, die sich auf Ihre Steuerlast auswirken könnte, sollten Sie das Finanzamt informieren, um eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen.

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Höhe der Vorauszahlungen

Die Höhe der Vorauszahlungen setzt das zuständige Finanzamt durch Bescheid fest. Dabei orientiert sich das Finanzamt an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Einkommensteuerfestsetzung ergeben hat. In der Regel wird der Vorauszahlungsbescheid mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. Hat im vergangenen Kalenderjahr keine Einkommensteuerfestsetzung stattgefunden, zum Beispiel weil die Steuerpflicht erst begründet wurde, so bemisst das Finanzamt die Vorauszahlungen nach der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld, die sich nach dem zu erwartenden zu versteuernden Einkommen ergibt. Sind Sie der Meinung, dass die Vorauszahlungen für das aktuelle Kalenderjahr zu hoch festgesetzt wurden, weil sich wichtige Rahmenbedingungen geändert haben, können Sie die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen (siehe Anpassung (Herabsetzung bzw. Erhöhung) der Vorauszahlungen + Musterschreiben).

Top Anpassung Einkommensteuer-Vorauszahlung


Anpassung (Herabsetzung bzw. Erhöhung) von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich z. B. aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse nachträglich ergibt, dass die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig bemessen sind. Sie können die Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen beantragen, wenn Sie gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt darlegen, dass Ihre voraussichtliche Einkommensteuerschuld (unter Berücksichtigung der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge) niedriger ist. Festgesetzte Vorauszahlungen dürfen nur erhöht werden, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100,00 Euro beträgt. Einen Antrag auf Anpassung können Sie bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungsjahres stellen, da die Festsetzung der Vorauszahlungen immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Eine Anpassung ist auch dann noch möglich, wenn eine Einkommensteuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum bereits abgegeben worden ist.

Regelungen zur nachträglichen Änderung von festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Möglichkeit zur Anpassung: Festgesetzte Vorauszahlungen können nachträglich angepasst werden, wenn sich herausstellt, dass die ursprüngliche Festsetzung nicht der voraussichtlichen Steuerschuld des laufenden Jahres entspricht. Diese Anpassung kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung der Vorauszahlungen beinhalten.

  2. Vorbehalt der Nachprüfung: Der Vorauszahlungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was bedeutet, dass das Finanzamt ihn aufheben oder ändern kann.

  3. Einspruchsmöglichkeit: Gegen den Vorauszahlungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

  4. Fristen für die Anpassung: Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann nur bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem betreffenden Kalenderjahr erfolgen (23 Monate bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft). Eine Anpassung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald der Jahressteuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.

  5. Verteilung der angepassten Vorauszahlungen: Erfolgt eine Anpassung vor dem letzten Vorauszahlungstermin (10. Dezember), wird die neue voraussichtliche Jahressteuer abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen auf die verbleibenden Vorauszahlungstermine verteilt. Bei einer Herabsetzung und bereits erfolgten Überzahlungen wird der Differenzbetrag erstattet.

  6. Erstattungsanspruch und Nachzahlungen: Bei einer Anpassung nach dem letzten Vorauszahlungstermin entsteht bei einer Herabsetzung ein sofort fälliger Erstattungsanspruch. Bei einer Heraufsetzung wird die letzte Vorauszahlung für das abgelaufene Jahr angepasst, und der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheids zu zahlen.

  7. Mindestbeträge für Änderungen: Eine Erhöhung der Vorauszahlungen ist nur vorzunehmen, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 100 Euro pro Vorauszahlungszeitpunkt vor dem letzten Vorauszahlungstermin bzw. mindestens 5.000 Euro nach dem letzten Vorauszahlungstermin beträgt.

Diese Regelungen stellen sicher, dass die Vorauszahlungen der tatsächlichen Steuerschuld des Steuerpflichtigen so genau wie möglich entsprechen.

Gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen ist innerhalb der Einspruchsfrist der Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich.

Hinweis: Das Finanzamt wird die ggf. notwendigen Nachweise und Erklärungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls anfordern. Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten. Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

Top Anpassung Einkommensteuer-Vorauszahlung


Antrag Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Muster

An das zuständige Finanzamt.
(Dieses können Sie hier ermitteln: Finanzamtssuche)


Einspruch/ Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, [Kirchensteuer] und zum Solidaritätszuschlag ab dem nächsten bzw. rückwirkend zum letzten Vorauszahlungstermin.


Aufgrund der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses Jahres ist mit einem niedrigeren Einünften zu rechnen. Ich bitte Sie daher von einer verminderten Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen gemäß Anlage Berechnung auszugehen.


Mit freundlichen Grüßen

Top Anpassung Einkommensteuer-Vorauszahlung


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. September 2022 zur Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den 10. September 2022 wegen der Energiepreispauschale: Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuervorauszahlung

EStR 
EStR R 36. Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen

GewStR 
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

AEAO 
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

EStH 11 36

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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