Einspruch gegen Steuerbescheid: Frist, Begründung, Muster – Klage und Revision
Alles zum Rechtsbehelfsverfahren: Einspruchsfrist, Begründung und Muster-Vorlage für den Einspruch sowie Klage und Revision.
Stand: Mai 2026 · Aktualisiert um die seit 1.1.2025 geltende 4-Tage-Bekanntgabefiktion und die ab 2026 geltende elektronische Bescheidbekanntgabe (§ 122a AO).
Inhalt:
- Rechtsbehelf Einspruch / Klage
- Einspruch gegen den Steuerbescheid
- Einspruchsfrist – neue 4-Tage-Regel ab 2025
- Rechner Steuerberaterkosten
- Angebot Einspruch
- Checkliste Einspruch
- Aussetzung der Vollziehung beantragen
- Muster Einspruch (Vorlage)
- Einspruch + Klagen wegen anhängiger Verfahren
- Vorsicht Verböserung
- Klage + Revision vor dem Finanzgericht
- Aktuelles + weitere Infos
- Rechtsgrundlagen & Quellen
Wichtigste Änderung 2025/2026 auf einen Blick:
- 4-Tage-Bekanntgabefiktion: Seit dem 1.1.2025 gilt ein per Post übermittelter Steuerbescheid erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (vorher: drei Tage) – § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. d. F. des Postrechtsmodernisierungsgesetzes (PostModG).
- Elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO): Ab dem 1.1.2026 können Steuerbescheide ohne Einwilligung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden; die Soll-Pflicht der Finanzverwaltung wurde auf 1.1.2027 verschoben. Auch hier gilt die 4-Tage-Frist ab Bereitstellung.
- Aussetzungszinsen: Der Zinssatz von 6 % p. a. ist nach Auffassung des BFH ab 2019 verfassungswidrig (Vorlage an das BVerfG, Beschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23).
Rechtsbehelf Einspruch / Klage
Ja, auch das Finanzamt macht Fehler. Der Steuerzahler kann bei Fehlern im Steuerbescheid das Rechtsmittel (den Rechtsbehelf) des sog. Einspruchs (nicht Widerspruch!) einlegen und sich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid zur Wehr setzen. Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein; in der Regel wurde die Steuer zu hoch festgesetzt, weil Ausgaben vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.
„Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken.“ (Zitat: Dr. Peter Knief)
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren)
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen von den in der AO nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) sowie von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177 AO).
Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1); er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen; er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.
Gründe für einen Einspruch und Erfolgswahrscheinlichkeit
Es gibt mehrere Gründe, warum Einsprüche erfolgreich sein können:
Fehler des Finanzamtes: Es kann vorkommen, dass das Finanzamt Fehler macht, beispielsweise weil es bestimmte Belege oder Angaben übersehen hat.
Interpretation des Steuerrechts: Das Steuerrecht ist in einigen Bereichen unklar oder interpretationsbedürftig. Ein Einspruch kann dazu führen, dass das Finanzamt eine für den Steuerpflichtigen günstigere Auslegung des Gesetzes akzeptiert.
Neue Rechtsprechung: Gerichtsurteile beeinflussen die Auslegung von Steuervorschriften. Ist ein aktuelles Urteil zugunsten von Steuerpflichtigen ausgefallen, kann ein Einspruch unter Berufung auf dieses Urteil Erfolg haben.
Kompromissbereitschaft des Finanzamtes: In einigen Fällen ist das Finanzamt auch aus Gründen der Verfahrensökonomie bereit, einen Kompromiss einzugehen (z. B. tatsächliche Verständigung).
Hohe Erfolgsquote – aktuelle Einspruchsstatistik 2024: Nach dem BMF-Monatsbericht September 2025 wurden im Kalenderjahr 2024 rund 4,1 Mio. Einsprüche erledigt; davon etwa 68 % (über zwei Drittel) durch Abhilfe zugunsten der Steuerpflichtigen. Nur etwa 12,7 % mussten durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden, und lediglich 1,1 % führten anschließend zu einer Klage beim Finanzgericht. Das zeigt: Steuerbescheide sind nicht immer korrekt, und ein Einspruch ist ein wirkungsvolles Instrument (Quelle: BMF, Einspruchsstatistik 2024).
Nachträgliche Korrekturen möglich
Ein Einspruch bietet zudem die Möglichkeit, eigene Fehler in der Steuererklärung zu korrigieren und vergessene Aufwendungen nachträglich geltend zu machen. Auch wenn der Steuerbescheid zunächst korrekt erscheint, lohnt sich eine genaue Prüfung der Angaben.
Tipp: Nutzen Sie Musterprozesse
Gibt es bereits ein anhängiges Verfahren zu Ihrem Anliegen, können Sie sich darauf berufen und das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragen. Das minimiert Ihren Aufwand und bietet zusätzliche Erfolgsaussichten. Siehe auch Anhängige Verfahren.
Wenn ein Steuerpflichtiger der Meinung ist, dass sein Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er einen Einspruch in Erwägung ziehen. Die Chancen stehen statistisch gut. Es ist jedoch ratsam, sich dabei von einem Steuerberater beraten und unterstützen zu lassen.
Rechtsbehelfsfrist
Wichtig: Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist. Diese steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe. Siehe ausführlich unter Einspruchsfrist.
Tipp: Haben Sie die Rechtsbehelfsfrist versäumt, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) beantragen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen den Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe seit dem 1.1.2025 mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt (für Bescheide bis 31.12.2024 galt die Drei-Tage-Frist), es sei denn, der Bescheid ist zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.
Am besten übermitteln Sie Ihren Einspruch elektronisch über ELSTER. In diesem Fall erhalten Sie über Ihr ELSTER-Postfach eine Bestätigung über den Übermittlungszeitpunkt. Alternativ können Sie den Einspruch per Post, E-Mail, Fax oder Kontaktformular an Ihr Finanzamt übersenden.
Klage beim Finanzgericht
Weist das Finanzamt Ihren Einspruch zurück, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden (§ 47 FGO). Auch für die Klagefrist gilt seit 2025 die 4-Tage-Bekanntgabefiktion.
Die Klage muss enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Klage erheben
- die Begründung Ihrer Klage
Sie können die Klage selbst verfassen oder von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellen lassen.
Das Finanzgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Weist es die Klage ab, wird der Steuerbescheid rechtskräftig. Entscheidet es zu Ihren Gunsten, wird der Steuerbescheid geändert.
Prozesskosten
Die Kosten des Einspruchsverfahrens trägt jede Seite selbst; die Kosten des Klageverfahrens trägt grundsätzlich der Unterlegene. Gewinnen Sie den Prozess, werden Ihnen die Verfahrenskosten von der Gegenseite erstattet.
Vertretungszwang
Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang – Sie können den Prozess selbst führen. Ratsam ist die Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Hinweis: Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) besteht dagegen Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO).
Hinweis: Auch wenn Sie einen Rechtsbehelf (Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht) eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die im angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Steuer termingerecht zu bezahlen. Das Rechtsmittel hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Soll auch die Zahlungsfrist für die streitige Steuer verschoben werden, muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass gegen den Steuerbescheid fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Einspruch gegen den Steuerbescheid
Grundsätzlich können Sie gegen jeden Verwaltungsakt des Finanzamtes Einspruch einlegen, nicht nur gegen Steuerbescheide. Dazu muss der angefochtene Verwaltungsakt im Einspruch genannt werden. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich oder elektronisch einzureichen oder vor Ort zur Niederschrift zu erklären.
Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich dagegen wehren. Im folgenden Video erklärt das „Finanzamt der Zukunft“, was Sie beim Einspruch beachten müssen.
Allgemeines zum Einspruchsverfahren
Ziel des Einspruchsverfahrens ist es, eine gerichtliche Klage zu vermeiden und Finanzamt, Steuerpflichtigen und Finanzgericht zu entlasten. Durch sorgfältige Sachverhaltsermittlung und fundierte Begründung soll der Rechtsschutz bereits innerhalb des Verwaltungsverfahrens gewährleistet werden.
Tragen Sie bereits im Einspruchsverfahren den vollständigen Sachverhalt und die für Sie sprechenden Tatsachen vor. Nur dann können diese auch Gegenstand der späteren gerichtlichen Kontrolle sein.
Tipps für die Prüfung einer Ermessensentscheidung des Finanzamts:
- Stellen Sie fest, welche gesetzlichen Vorschriften für die Entscheidung relevant sind.
- Prüfen Sie, ob das Finanzamt die Vorschriften richtig angewendet hat.
- Prüfen Sie, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden.
- Prüfen Sie, ob die Entscheidung vernünftig und schlüssig ist.
Einspruch gegen Steuerbescheid – notwendiger Inhalt
Der Einspruch muss enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen
- idealerweise die Gründe für Ihren Einspruch (die Begründung kann auch nachgereicht werden)
Legen Sie Einspruch ein, wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Das Finanzamt prüft den Einspruch. Ist er begründet, wird der Bescheid geändert; ist er unbegründet, wird er zurückgewiesen.
Einspruch können Sie grundsätzlich nur einlegen, wenn Sie einspruchsbefugt sind – das sind Sie i. d. R., wenn Sie durch den Steuerbescheid unmittelbar in Ihren Rechten verletzt sein können.
Beschwer: Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer bestehen, wenn sich eine höhere Festsetzung (z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs) in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH, Urteil v. 27.5.1981 – I R 123/77, BStBl 1982 II S. 211) oder wenn dadurch die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird (BFH, Urteil v. 8.11.1985 – VI R 238/80, BStBl 1986 II S. 186; BFH, Beschluss v. 3.2.1993 – I B 90/92, BStBl II S. 426). Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer – Ausnahme z. B., wenn mit dem Einspruch eine Steuervergütung begehrt wird.
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten handelt es sich um einen zusammengefassten Steuerbescheid. Umfassend angegriffen wird er nur, wenn beide Ehegatten Einspruch einlegen; ein Ehegatte kann jedoch auch allein Einspruch einlegen.
Bei einer GmbH ist der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einspruchsbefugt; der Einspruch ist im Namen der GmbH einzulegen. Bei mehreren Geschäftsführern ist die Vertretungsbefugnis (Gesellschaftsvertrag/Satzung) vorab zu klären.
Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (BFH, Urteil v. 13.5.2015 – III R 26/14, BStBl II S. 790; vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 3.2.4). Ein Einspruch kann auch per Telefax oder Computerfax eingelegt werden (vgl. BFH, Urteil v. 22.6.2010 – VIII R 38/08, BStBl II S. 1017).
Wird gegen einen Bescheid mit mehreren Verwaltungsakten Einspruch eingelegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, gegen welchen Verwaltungsakt er sich richtet (vgl. BFH, Urteil v. 29.10.2019 – IX R 4/19, BStBl 2020 II S. 368). Werden z. B. nur Einwendungen gegen den Solidaritätszuschlag erhoben, sind Einkommen- und Kirchensteuer nicht zugleich angefochten (BFH, Urteil v. 19.8.2013 – X R 44/11, BStBl 2014 II S. 234).
Das Finanzamt hat den gesamten Steuerfall erneut in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten umso besser, je mehr für Ihren Standpunkt vorgetragen wird. Prüfen Sie daher, welche Argumente und Nachweise (Urkunden, Belege, Verträge, Zeugenaussagen) Ihren Standpunkt untermauern.
Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall und der Arbeitsbelastung des Finanzamts ab und beträgt im Durchschnitt acht bis zehn Wochen, in schwierigen Fällen länger.
Folgt das Finanzamt Ihrer Argumentation und gibt es dem Einspruch statt (Abhilfebescheid), erledigt sich das Einspruchsverfahren; eine förmliche Einspruchsentscheidung ist dann entbehrlich.
Tipp: Die Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO soll eine einvernehmliche Erledigung fördern. Ziel kann auch eine „tatsächliche Verständigung“ sein (vgl. BMF-Schreiben v. 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 15.4.2019).
Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, ist eine Änderung zu seinem Nachteil nur noch nach den Korrekturvorschriften zulässig.
Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht bzw. nur teilweise statt, erlässt es einen geänderten Steuerbescheid und/oder eine Einspruchsentscheidung.
Ruhen des Verfahrens
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bearbeitung eines Einspruchs vorübergehend zurückgestellt werden („Ruhen des Verfahrens“).
Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess“ und Einspruch);
- einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren).
Was bedeutet das Ruhen? Wird ein Verfahren ruhend gestellt, pausiert die Sachbearbeitung. Häufig geschieht dies, wenn zu derselben Rechtsfrage ein „Musterverfahren“ anhängig ist. Das Ruhen ist in der Regel nur möglich, wenn Ihr Steuerbescheid nicht bereits vorläufig zu dieser Rechtsfrage ergangen ist.
Wann ruht der Einspruch?
- Musterverfahren beim Finanzgericht (FG): In der Regel ist Ihre Zustimmung erforderlich (Zweckmäßigkeitsruhen, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
- Musterverfahren bei BFH, BVerfG oder EuGH: Der Einspruch ruht kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO), wenn der Einspruch hierauf gestützt wird.
Wie stellen Sie den Antrag?
- Legen Sie fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
- Beantragen Sie in der Begründung das Ruhen des Verfahrens.
- Nennen Sie das Aktenzeichen des anhängigen Musterverfahrens.
Wichtig
- Keine Fristbindung: Der Antrag auf Ruhen ist nicht fristgebunden.
- Zahlungspflicht bleibt bestehen: Das Ruhen befreit nicht von der Steuerzahlung. Siehe Aussetzung der Vollziehung.
Dauer: Die Bearbeitung ruht grundsätzlich, bis das anhängige Verfahren zur gleichen Rechtsfrage entschieden ist.
Eigene Klage trotz Musterverfahrens? Möchten Sie trotz anhängigen Musterverfahrens selbst klagen, sollten Sie das in der Einspruchsbegründung ausdrücklich vermerken. Das Finanzamt entscheidet dann durch Einspruchsentscheidung.
Praxisbeispiel
Situation: Sie erhalten Ihren Einkommensteuerbescheid. Am Nachmittag berichten die Nachrichten über ein Musterverfahren beim BFH zur gleichen Thematik.
Ihr Vorgehen: Sie legen Einspruch ein und beantragen das Ruhen unter Angabe des Aktenzeichens. Der Einspruch ruht, bis das BFH-Verfahren endgültig entschieden ist.
Sonderfall: Vorläufiger Bescheid wegen Verfassungszweifeln. Ist das Musterverfahren wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit anhängig, kann Ihr Bescheid vorläufig (§ 165 AO) ergehen. Dann erübrigt sich häufig ein Einspruch, weil der Bescheid aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks weiterhin geändert werden kann.
Fallstricke im Einspruchsverfahren
Das Einspruchsverfahren ist ein wesentliches Instrument für Steuerpflichtige und Steuerberater. Es ist jedoch komplex und birgt Fallstricke – von der korrekten Berechnung der Einspruchsfrist bis zur Einspruchsentscheidung.
Die Herausforderungen
- Bei Sammelbescheiden: Es muss der richtige Verwaltungsakt angefochten werden.
- Abweichende Einspruchsfristen: Der Fristbeginn kann von der 4-Tage-Fiktion abweichen (späterer tatsächlicher Zugang, Zustellung mit Urkunde).
- Einschränkungen der Anfechtungsbefugnis: Nicht jeder beliebige Verwaltungsakt ist anfechtbar.
- Nicht anerkannte Verluste: Den „richtigen“ Bescheid identifizieren (z. B. Verlustfeststellungsbescheid).
- Ankündigung einer Verböserung: Das Ergebnis kann schlechter ausfallen als der ursprüngliche Bescheid.
Strategien für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren
- Genauigkeit bei der Fristberechnung: Insbesondere die neue 4-Tage-Fiktion ab 2025, Postzustellung, missachtete Bekanntgabevollmacht.
- Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss den formalen Anforderungen entsprechen.
- Besonderheiten bei Sammelbescheiden und einheitlichen Feststellungen.
- Umgang mit Änderungsbescheiden: Diese werden gem. § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
- Vermeidung unzulässiger Verböserungen: Rechtzeitig erkennen und ggf. den Einspruch zurücknehmen.
Verhältnis zum Billigkeitsverfahren
Neben dem Einspruchsverfahren gibt es das Billigkeitsverfahren (Erlass, Stundung, abweichende Festsetzung nach §§ 163, 222, 227 AO). Berater sollten das Verhältnis beider Verfahren kennen.
Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines Einspruchs
Die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, und die Anforderungen an einen zulässigen Einspruch sind in der AO geregelt.
Statthaftigkeit
Ein Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (z. B. Steuer-, Kindergeldbescheide), in Vollstreckungsangelegenheiten, in Steuerberatungsangelegenheiten sowie gegen bestimmte Entscheidungen (Korrektur-Ablehnungen, Ablehnung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung oder der Endgültigerklärung). Nicht statthaft ist er u. a. gegen Entscheidungen in einem bereits durchgeführten Einspruchsverfahren oder gegen Verwaltungsakte oberster Finanzbehörden (soweit nicht gesetzlich zugelassen).
Zulässigkeit
- Beschwer: Der Steuerpflichtige muss durch den Verwaltungsakt beschwert sein.
- Rechtsschutzbedürfnis.
- Form und Frist: Schriftlich oder elektronisch innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe. Bei fehlerhafter/fehlender Belehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Einspruchsbefugnis: Der Einspruchsführer muss unmittelbar betroffen sein.
Einspruchsfrist: Ein Monat – jetzt mit 4-Tage-Bekanntgabefiktion (ab 2025)
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO).
Neu seit 1.1.2025 – Vier-Tage-Fiktion statt Drei-Tage-Fiktion:
Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) wurden die Bekanntgabefiktionen in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO von drei auf vier Tage verlängert. Ein per einfachem Brief übermittelter Steuerbescheid gilt damit erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
- Anwendung auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
- Für Bescheide bis 31.12.2024 gilt weiterhin die alte Drei-Tage-Frist.
- Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
- Die Fiktion gilt nicht bei förmlicher Zustellung (z. B. Zustellungsurkunde) – dann ist der tatsächliche Zustellungstag maßgeblich.
Quelle: § 122 AO i. d. F. des PostModG (BGBl. 2024 I Nr. 236); vgl. Haufe, Niedersächsisches FG, Newsletter 1/2025.
Zunächst ist darauf zu achten, dass der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird. Es genügt der Satz: „Ich lege Einspruch gegen den Steuerbescheid … ein.“ Die Begründung kann nachgereicht werden. Wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig; Änderungen zu Ihren Gunsten sind dann i. d. R. ausgeschlossen. Ausnahmen: Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder ist vorläufig (§ 165 AO).
So berechnen Sie die Einspruchsfrist (ab 2025): Datum der Aufgabe zur Post + vier Tage (Bekanntgabe) → danach läuft die Monatsfrist (§§ 108 AO, 187 f. BGB).
Beispiel (alte Rechtslage bis 2024): Aufgabe zur Post am 27. Mai, Bekanntgabe nach 3 Tagen am 30. Mai, Fristende 30. Juni.
Beispiel (neue Rechtslage ab 2025): Der Bescheid geht am Dienstag, 4. März, zur Post. Der vierte Tag wäre Samstag, 8. März. Wegen § 108 Abs. 3 AO gilt der Bescheid erst am Montag, 10. März, als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10. April. Entsprechendes gilt für die Klagefrist (Quelle: Haufe).
Die Zugangsvermutung entfällt, wenn der Bescheid nicht oder nachweislich später zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen; das Datum der Aufgabe zur Post ist von Amts wegen zu ermitteln.
Privater Postdienstleister: Der BFH hat klargestellt, dass sich die Bekanntgabefiktion nicht verlängert, nur weil ein Postunternehmen nicht an jedem Werktag zustellt (ein zustellfreier Sonntag ist unschädlich). Die Fiktion greift jedoch nur, wenn feststeht, wann der Verwaltungsakt tatsächlich zur Post gegeben wurde. Bei strukturell unregelmäßiger Zustellung (z. B. planmäßig nicht an jedem Werktag) können nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin ernstliche Zweifel an der Zugangsvermutung bestehen.
Hinweis: Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Eingang beim Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgt – nicht das Datum des Einspruchsschreibens.
Fristsetzung: Nach fristgerechtem Eingang kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen (Erläuterung, Unterlagen). Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren vgl. § 76 Abs. 3 FGO.
Ausblick – Elektronische Bekanntgabe ab 2026 (§ 122a AO n. F.):
- Ab dem 1.1.2026 können Steuerbescheide ohne Einwilligung elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden (Wegfall der Einwilligungslösung, § 122a Abs. 1 Satz 1 AO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes IV).
- Die Soll-Verpflichtung der Finanzverwaltung zur elektronischen Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) wurde durch das Mindeststeueranpassungsgesetz auf den 1.1.2027 verschoben; für 2026 ist mit einem Nebeneinander von Papier- und elektronischer Bekanntgabe zu rechnen.
- Wer weiterhin Papierbescheide möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen bzw. der elektronischen Bekanntgabe widersprechen (§ 122a Abs. 2 AO n. F.).
- Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekanntgegeben; erst dann beginnt die Einspruchsfrist. Die Benachrichtigungs-E-Mail ist nur informatorisch. Wer Bescheide nicht regelmäßig abruft, riskiert den Fristablauf.
Quellen: § 122a AO i. d. F. des BEG IV; Mindeststeueranpassungsgesetz; vgl. Baker Tilly, Steuerblog steuerschroeder.de.
Begründetheit und Rechtsfolgen des Einspruchs
Ein Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die Prüfung der Begründetheit setzt voraus, dass der Einspruch zulässig ist (Frist, Form, Betroffenheit).
Kein Suspensiveffekt: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die Steuer ist zunächst zu zahlen (sofern keine AdV).
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO): Auf Antrag kann die Vollziehung gestoppt werden, bis über den Einspruch entschieden ist.
Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 3a AO): Durch den Einspruch wird die Festsetzungsfrist gehemmt.
Rechtliches Gehör und Verfahrensregeln
1. Rechtliches Gehör (§ 364 AO)
Der Einspruchsführer kann die für die Begründung relevanten Unterlagen einsehen und kommentieren (kein formelles Akteneinsichtsrecht).
2. Erörterungstermin (§ 364a AO)
Auf Antrag soll ein Erörterungstermin anberaumt werden; die Behörde kann auch von Amts wegen einen Termin ansetzen.
3. Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags (§ 364b AO)
Die Behörde kann Fristen setzen; verspätet vorgebrachte Tatsachen können unberücksichtigt bleiben.
4. Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)
Das Verfahren kann ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden – insbesondere bei anhängigen Musterverfahren.
5. Einspruchsrücknahme (§ 362 AO)
Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden; die Rücknahme ist endgültig (Unwirksamkeit nur bei Täuschung/Drohung, geltend zu machen innerhalb eines Jahres).
6. Änderung des angefochtenen Bescheids (§ 365 Abs. 3 AO)
Jeder geänderte Bescheid wird automatisch Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens.
Checkliste Einspruch
Formale Anforderungen: fristgerecht (Monatsfrist, 4-Tage-Fiktion beachten), Bezeichnung des Bescheids, Adresse des Finanzamts.
Begründung: klar und präzise darlegen, warum Sie nicht einverstanden sind.
Tatsächliche Angaben: Belege, Zeugen, Verträge.
Rechtliche Argumentation: Gesetze und aktuelle Rechtsprechung anführen.
Forderungen: gewünschte Änderungen klar formulieren.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen, wenn nachzuzahlen ist.
Unterlagen beifügen.
Kopie/Sendenachweis (ELSTER-Bestätigung) aufbewahren.
Verfahren verfolgen und auf Anfragen reagieren.
Beratung: ggf. Steuerberater einbinden.
Angebot: Professionelle Unterstützung bei Ihrem Einspruch
Wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, unterstütze ich Sie als erfahrener Steuerberater – von der Prüfung bis zur fristgerechten Einreichung des Einspruchs.
Professionelle Erstellung und Einreichung des Einspruchs
- Maßgeschneiderter Einspruch – individuell auf Ihren Fall zugeschnitten.
- Fristwahrung – Einhaltung aller relevanten Fristen.
Transparente Kostenstruktur
- Festpreisangebot ohne versteckte Zusatzkosten.
- Keine versteckten Gebühren – alle Kosten vorab klar kommuniziert.
Einspruchskosten online berechnen
Die Kosten für einen Einspruch können Sie mit meinem Rechner selbst berechnen.
Kontaktieren Sie mich per E-Mail: Einspruch@steuerschroeder.de
WICHTIG: Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist von nur einem Monat!
Umfassende Prüfung Ihres Steuerbescheids
Ich biete Ihnen vorab die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs an (Kurzgutachten).
- Detaillierte Analyse auf Fehler und übersehene Abzugsmöglichkeiten.
- Rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten.
Senden Sie mir den Steuerbescheid mit einer Erläuterung an Einspruch@steuerschroeder.de.
Vertretung vor den Finanzbehörden
- Direkte Kommunikation mit den Finanzbehörden.
- Durchsetzung Ihrer Rechte zur Minimierung Ihrer steuerlichen Belastung.
Einspruchsentscheidung nach § 367 AO
Die Entscheidung über den Einspruch ist in § 367 AO geregelt.
1. Form und Inhalt
Die Entscheidung muss den §§ 122, 122a AO genügen und Sachverhalt von rechtlichen Erwägungen trennen.
2. Erteilung und Bekanntgabe
Bei fehlender/fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr (§ 55 FGO).
3. Überprüfung und Entscheidung
Die Behörde prüft vollumfänglich und ist nicht an die Anträge gebunden; eine Verböserung ist nach vorherigem Hinweis möglich.
4. Teil-Einspruchsentscheidungen und Allgemeinverfügungen
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) sind möglich; Allgemeinverfügungen (§ 367 Abs. 2b AO) bei Masseneinsprüchen.
5. Prozessuale Konsequenzen
Gegen die Einspruchsentscheidung kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden; Entscheidungen des FG können beim BFH angefochten werden.
6. Änderungsbescheide im laufenden Verfahren
Ein Änderungsbescheid wird automatisch Teil des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).
Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Ein Einspruch setzt die Vollziehung des Bescheids – die Pflicht zur Zahlung – nicht automatisch aus. Stellen Sie deshalb zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO; § 69 FGO).
Generell gilt: Trotz Einspruchs muss die Steuerforderung zunächst gezahlt werden. Soll das vermieden werden, muss die AdV beantragt und begründet werden.
Der Antrag sollte begründet sein: Die Behörde bzw. das Gericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder ob die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Wird dem Antrag stattgegeben, müssen Sie die streitige Steuer vorläufig nicht zahlen. Beachten Sie jedoch: Bleibt der Einspruch erfolglos, sind die ausgesetzten Beträge nebst Aussetzungszinsen nachzuzahlen.
Aktuell: Aussetzungszinsen 6 % p. a. – verfassungsrechtlich zweifelhaft
- Die Aussetzungszinsen betragen weiterhin 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) – §§ 237, 238 Abs. 1 Satz 1 AO.
- Der BFH hält diesen Zinssatz ab dem 1.1.2019 für verfassungswidrig und hat das BVerfG angerufen (Vorlagebeschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23). Der BFH rügt u. a. die Zinssatzspreizung gegenüber den auf 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) gesenkten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
- Praxistipp: Gegen Aussetzungszinsbescheide für Zeiträume ab 2019 sollte Einspruch eingelegt und ggf. AdV beantragt werden, um von einer späteren BVerfG-Entscheidung profitieren zu können (vgl. FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025 – 4 V 444/25; BFH, Beschluss v. 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV): AdV nur in Höhe der Zinsspreizung von 0,35 % pro Monat).
Zinsberechnung: Zinsrechner. Quellen: BFH, Beschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23; Haufe.
Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung: Die zuständige Finanzbehörde soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie kann auch ohne Antrag aussetzen, insbesondere wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist.
Ernstliche Zweifel bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe dagegen sprechen (BFH, Beschlüsse v. 10.2.1967 – III B 9/66, BStBl III S. 182, und v. 28.11.1974 – V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239). Ein Erfolg muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg.
Ernstliche Zweifel sind im Allgemeinen zu bejahen, wenn die Behörde von einer günstigen BFH-Rechtsprechung abgewichen ist, der BFH noch nicht entschieden hat und die Finanzgerichte unterschiedlich entscheiden, die Gesetzeslage unklar ist oder widersprüchliche Rechtsprechung vorliegt. Sie sind zu verneinen, wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht oder der Rechtsbehelf unzulässig ist.
Lehnt das Finanzamt den AdV-Antrag ab, können Sie hiergegen Einspruch einlegen oder bei drohender Vollstreckung einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht stellen (auch schon vor Klageerhebung möglich, wenn das Finanzamt den AdV-Antrag im Einspruchsverfahren abgelehnt hat).
Mehr Infos: Aussetzung der Vollziehung …
Verböserung: Einspruch kann zurückgezogen werden
Verböserung bezeichnet die Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Im Einspruchsverfahren ist sie nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Äußerung hatte (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
Bei einem Einspruch wird der gesamte Steuerfall neu geprüft – das kann auch ungünstig sein. Bei drohender Verböserung muss das Finanzamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben; der Steuerzahler kann den Einspruch zurückziehen (dann greift aber auch ein evtl. berechtigter Einspruch nicht mehr).
Ausnahme vom Verböserungsschutz: Das Verbot der Verböserung greift nicht, soweit der Bescheid aufgrund einer eigenständigen Korrekturnorm geändert werden darf (z. B. § 173 AO bei neuen Tatsachen, Änderung nach Steuerhinterziehung).
Rechtsschutz: Gegen eine verbösernde Einspruchsentscheidung ist die Klage beim Finanzgericht eröffnet.
Für die Rücknahme des Einspruchs gelten die Formvorschriften für den Einspruch sinngemäß (§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO); eine elektronische Rücknahme bedarf keiner qualifizierten Signatur. Die Unwirksamkeit der Rücknahme ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
Steuertipp: Anstatt eines Einspruchs können Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auch einen Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) stellen. Dieser ist formlos möglich, wirkt aber nur partiell – alle übrigen Punkte werden bestandskräftig. Nachteil: Beim Antrag auf schlichte Änderung gibt es keine Aussetzung der Vollziehung.
Muster-Einspruch (Vorlage)
Absender (Eigene Adresse)
Empfänger (Finanzamt)
Datum
Einspruch gegen den …-Steuerbescheid (Jahr) vom … (Datum des Bescheids)
Steuernummer: …/…/…
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.
Dieser Einspruch richtet sich gegen folgende Punkte: [Beschreibung des strittigen Punktes]
Begründung:
[Kurze Erläuterung, warum Sie den Punkt für fehlerhaft halten, z. B. falsche Berechnung, fehlinterpretierte Angabe, nicht berücksichtigte Information.]
[Falls weitere Punkte strittig sind, hier analog ergänzen.]
Zur Unterstützung füge ich folgende Dokumente/Belege bei:
[Liste der Dokumente/Belege.]
Ich beantrage die Korrektur des Steuerbescheids entsprechend den genannten Punkten.
Außerdem beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO in Höhe des strittigen Betrags.
[Optional: Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim BFH/BVerfG, Az. ….]
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Profitieren Sie von anhängigen Rechtsbehelfsverfahren
Einsprüche sind insbesondere sinnvoll, wenn zu einer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) oder Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Der Einspruch hält die eigene Steuerfestsetzung offen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Der Einspruch sollte sich ausdrücklich auf das anhängige Verfahren beziehen (Aktenzeichen angeben). Das Finanzamt kann das Verfahren nach § 363 AO ruhen lassen; bei einem ausschließlich darauf gestützten Einspruch kann auch eine Teil-Einspruchsentscheidung ergehen.
Bei erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden (Revision wird zugelassen) ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen und das Ruhen zu beantragen.
Ein Rechtsbehelf lohnt sich typischerweise bei:
Neuer Gesetzgebung oder Richtlinienänderung mit unklarer Auslegung.
Ungewöhnlichen oder komplexen Steuerfällen.
Widersprüchlichen Interpretationen verschiedener Finanzämter/Gerichte.
Breiter Betroffenheit vieler Steuerpflichtiger.
Wie Sie konkret profitieren:
Anhängige Musterverfahren: Per Einspruch „einklinken“.
Einspruch + Antrag auf Ruhen: Verfahren ruht bis zur Entscheidung.
Vorläufigkeitsvermerk: Fall profitiert automatisch ohne Einspruch.
Nichtanwendungserlass: Hier müssen Sie selbst klagen, da das BMF die Urteilsgrundsätze nicht allgemein anwendet.
Typische Streitpunkte mit anhängigen BFH-Verfahren (Auswahl)
Hinweis: Aktenzeichen und Verfahrensstand ändern sich laufend. Einzelne der genannten Verfahren können inzwischen entschieden sein. Bitte vor Einspruchseinlegung den aktuellen Stand prüfen (z. B. anhängige BFH-Verfahren). Stand der Tabelle: Anfang 2025.
| Streitpunkt | BFH-Aktenzeichen (Stand Anfang 2025) |
|---|---|
| GewSt-Hinzurechnung für stille US-Gesellschafter | I R 33/21 |
| Pensionsverpflichtungen (§ 4f EStG) | IV R 27/22 |
| Veräußerungsgewinn bei Grundstücken (§ 23 EStG) | IX R 17/24 |
| Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge | XI R 18/23 |
| Höhe der Aussetzungszinsen (§§ 237, 238 AO) | VIII R 9/23 (Vorlage an das BVerfG) |
Tipps für Ihre Praxis
Aktuelle BFH-Verfahren prüfen: Wird Ihre Rechtsfrage in einem anhängigen Verfahren behandelt?
Timing beachten: Frist für Einspruch/Klage/Nichtzulassungsbeschwerde – meist nur 1 Monat (4-Tage-Fiktion beachten).
Prozessvollmacht/Vertretungszwang: Vor dem BFH ist ein postulationsfähiger Vertreter zwingend.
Prozessvoraussetzungen dokumentieren: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Verfahrensmängel.
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Fall zu aktuellen BFH-Verfahren passt? Ich helfe gern mit individueller Beratung und Fristenmonitoring – Einspruch@steuerschroeder.de.
Musterverfahren + Mustereinsprüche
Eine Auswahl anhängiger BFH-Verfahren finden Sie beim Bundesfinanzhof. Gerne prüfe ich, ob in Ihrem Fall ein Musterverfahren anhängig ist. Beispiele aus der Vergangenheit:
- Doppelbesteuerung von Renten
- Solidaritätszuschlag
- Kinderfreibetrag
- Höhe steuerlicher Zinsen (6 % p. a.)
Kosten für einen Einspruch
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist nicht kostenpflichtig. Jede Seite trägt ihre eigenen Aufwendungen. Vom Finanzamt werden Ihnen weder Kosten in Rechnung gestellt noch erstattet – auch nicht bei vollem Erfolg. Kosten entstehen nur durch die Beauftragung eines Steuerberaters/Rechtsanwalts (Vergütung nach § 40 StBVV).
Erfolgsaussichten: Nach der BMF-Einspruchsstatistik 2024 werden rund zwei Drittel der erledigten Einsprüche durch Abhilfe erledigt – die Erfolgsaussichten sind also gut. Ein erfolgreicher Einspruch spart in der Regel mehr Steuern, als er kostet.
Die Steuerberaterkosten für einen Einspruch können Sie mit dem Rechner ermitteln:
Einspruch Kosten nach StBVV + RVG berechnen
Weitere Infos: Kosten des Einspruchsverfahrens
Wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte: Klage vor dem Finanzgericht
Wurde Ihr Einspruch durch Einspruchsentscheidung abgelehnt, bleibt das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht. Achten Sie unbedingt auf die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO) – auch hier gilt seit 2025 die 4-Tage-Bekanntgabefiktion.
Angebot: Sie können mich für eine Klage beauftragen oder ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten bestellen.
Grundlagen des Finanzrechtswegs
Nach § 33 FGO ist der Finanzrechtsweg eröffnet bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (§ 33 I Nr. 1 FGO), Vollziehung von Verwaltungsakten (Nr. 2), berufsrechtlichen Streitigkeiten nach dem StBerG (Nr. 3) sowie weiteren gesetzlich zugewiesenen Streitigkeiten (Nr. 4).
Zuständigkeit und Instanzen
Erste Instanz: das Finanzgericht (§ 35 FGO).
Revision und Beschwerde: der Bundesfinanzhof (§ 36 FGO).
Eine Revision vor dem BFH ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder bei Verfahrensmängeln möglich (§ 115 Abs. 2 FGO). Wird die Revision nicht zugelassen, kommt die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (§ 116 FGO).
Örtliche Zuständigkeit
Maßgeblich ist der Sitz der beklagten Behörde (§ 38 FGO).
Klagearten
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 40 FGO).
Feststellungsklage (§ 41 FGO).
Sprungklage (§ 45 FGO).
Untätigkeitsklage (§ 46 FGO).
Weitere Informationen: Klage vor dem Finanzgericht.
Aktuelles + weitere Infos
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026 (§ 122a AO n. F.)
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV entfällt ab dem 1.1.2026 die Einwilligungslösung: Steuerbescheide können ohne Zustimmung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden. Wer Papierbescheide wünscht, muss diese beantragen (§ 122a Abs. 2 AO n. F.). Die Soll-Verpflichtung der Finanzverwaltung (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) wurde durch das Mindeststeueranpassungsgesetz auf den 1.1.2027 verschoben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der vierte Tag nach Bereitstellung – nicht die Benachrichtigungs-E-Mail. Steuerberater sollten Bekanntgabeadressen und die Vollmachtsdatenbank (VDB) prüfen (Quellen: Baker Tilly; Steuerblog steuerschroeder.de).
Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung (BFH v. 17.8.2023 – III R 26/22)
Der BFH hat entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die elektronische Einlegung erwähnt, nicht zusätzlich auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail hinweisen muss. Gibt sie den Gesetzeswortlaut des § 357 AO wieder, ist sie weder unvollständig noch unrichtig – die einmonatige Einspruchsfrist gilt dann.
Umdeutung einer Erklärung in einen Einspruch (FG Köln v. 23.3.2023 – 6 K 231/21)
Das FG Köln hat entschieden, dass eine Stellungnahme, die konkrete Einwendungen gegen einen Bescheid enthält, nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden kann. Das Urteil verbessert den Rechtsschutz, wenn Formvorschriften nicht exakt eingehalten wurden; die Revision wurde zugelassen.
Finanzgericht muss Akten nicht digitalisieren (BFH v. 30.10.2023 – X B 35/23)
Der BFH hat klargestellt, dass ein Finanzgericht nicht verpflichtet ist, Behördenakten in Papierform zu digitalisieren und auf Datenträger herauszugeben. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO bezieht sich auf den Zugang zu den vorhandenen Akten, nicht auf eine bestimmte Form der Bereitstellung – auch wenn das FG am ersetzenden Scannen (§ 52b Abs. 6 FGO) teilnimmt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Wesentliche Rechtsgrundlagen: §§ 347–367 AO (Einspruchsverfahren), § 122, § 122a AO (Bekanntgabe), § 355 AO (Einspruchsfrist), § 356 AO (Rechtsbehelfsbelehrung), § 361 AO / § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung), § 363 AO (Ruhen des Verfahrens), § 367 AO (Einspruchsentscheidung), §§ 233a, 237, 238 AO (Zinsen), §§ 33 ff., 47, 115 f. FGO (Klage/Revision).
Verwendete Quellen (Stand Mai 2026):
- Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), BGBl. 2024 I Nr. 236 – 4-Tage-Bekanntgabefiktion ab 1.1.2025.
- Bürokratieentlastungsgesetz IV sowie Mindeststeueranpassungsgesetz – § 122a AO n. F. (elektronische Bekanntgabe ab 2026, Soll-Pflicht ab 2027).
- BMF, Monatsbericht September 2025 – Einspruchsstatistik 2024.
- BFH, Vorlagebeschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23 (Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen).
- BFH, Beschluss v. 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV); FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025 – 4 V 444/25.
- BFH, Urteile v. 17.8.2023 – III R 26/22; FG Köln v. 23.3.2023 – 6 K 231/21; BFH v. 30.10.2023 – X B 35/23.
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 122, 122a, 357, 361, 363, 367.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: Mai 2026; Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung sind möglich.
Top Einspruch
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rechtsbehelf
EStGEStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStR
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
AO
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 196 Prüfungsanordnung
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 349
AO § 350 Beschwer
AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 364b Fristsetzung
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 368
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 196 Prüfungsanordnung
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 349
AO § 350 Beschwer
AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 364b Fristsetzung
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 368
UStAE
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
GewStR
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
AEAO
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 83 Besorgnis der Befangenheit:
Zu § 87a Elektronische Kommunikation:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:
AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:
HGB
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
BpO 12
BewG 155
EStH 77
StbVV
§ 13 StBVV Zeitgebühr
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
§ 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren
StBVV Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle Anlage 5
GewStH 1.7
LStH 42d.1
ErbStH E.10.7
GrStR 41
StBerG
§ 10b StBerG Vorwarnmechanismus
Steuer-Newsletter.