Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid: Einspruch, Klage und Revision

Informationen zum Verfahren, Fristen und zur Begründung eines Einspruchs sowie Klage + Revision.



Rechtsbehelf

Rechtsbehelf Einspruch / Klage

Ja, auch das Finanzamt macht Fehler! Der Steuerzahler kann bei Fehlern im Steuerbescheid das Rechtsmittel (Rechtsbehelf) des sog. Einspruchs (nicht Widerspruch!) einlegen und sich sich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid zur Wehr setzen. Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein, i.d.R. wurde die Steuer zu hoch festgesetzt, weil Ausgaben vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.


„Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken.“ (Zitat: Dr. Peter Knief)


Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren)

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen von den in der AO nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde), von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177 AO).


Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1); er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen; er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.


Gründe für einen Einspruch und Erfolgswahrscheinlichkeit

Es gibt mehrere Gründe, warum Einsprüche erfolgreich sein können:

  1. Fehler des Finanzamtes: Es kann vorkommen, dass das Finanzamt Fehler macht, beispielsweise weil es bestimmte Belege oder Angaben übersehen hat.

  2. Interpretation des Steuerrechts: Das Steuerrecht kann in einigen Bereichen unklar oder interpretationsbedürftig sein. Ein Einspruch kann dazu führen, dass das Finanzamt eine für den Steuerpflichtigen günstigere Auslegung des Gesetzes akzeptiert.

  3. Neue Rechtsprechung: Gerichtsurteile können die Auslegung von Steuervorschriften beeinflussen. Wenn ein aktuelles Urteil zu Gunsten von Steuerpflichtigen ausgefallen ist, kann ein Einspruch unter Berufung auf dieses Urteil Erfolg haben.

  4. Kompromissbereitschaft des Finanzamtes: In einigen Fällen kann das Finanzamt auch aus Gründen der Verfahrensökonomie bereit sein, einen Kompromiss mit dem Steuerpflichtigen einzugehen.

Weil ein hoher Prozentsatz der Einsprüche erfolgreich ist (ca. 64%), zeigt das, dass Steuerbescheide nicht immer korrekt sind oder dass es Interpretationsspielräume bei steuerlichen Sachverhalten gibt.

Nachträgliche Korrekturen möglich

Ein Einspruch bietet Ihnen zudem die Möglichkeit, eigene Fehler in der Steuererklärung zu korrigieren und vergessene Aufwendungen nachträglich geltend zu machen. Auch wenn der Steuerbescheid zunächst korrekt erscheint, lohnt es sich, die Angaben genau zu prüfen.


Tipp: Nutzen Sie Musterprozesse

Falls es bereits ein anhängiges Musterverfahren zu Ihrem Anliegen gibt, können Sie sich darauf berufen und das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragen. Dies minimiert Ihren Aufwand und bietet Ihnen zusätzliche Erfolgsaussichten.

Einsprüche sind ein wirkungsvolles Instrument, um zu Ihrem Recht zu kommen – nutzen Sie diese Möglichkeit!


Wenn ein Steuerpflichtiger der Meinung ist, dass sein Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er in Erwägung ziehen, Einspruch einzulegen. Wie Sie bereits anmerkten, stehen die Chancen gut, dass der Einspruch erfolgreich ist. Es ist jedoch ratsam, sich dabei von einem Steuerberater beraten und unterstützen zu lassen.


Rechtsbehelfsfrist

Wichtig: Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist. Diese steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt i.d.R. einen Monat nach Zugang bzw. Zustellung. Siehe auch Einspruchsfrist


Tipp: Haben Sie die Rechtsbehelfsfrist versäumt, dann können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch/ Klage einlegen/ erheben. Der Einspruch/ die Klage ist beim Finanzamt/ Finanzgericht schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereitsder Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.


Am besten, Sie übermitteln Ihren Einspruch elektronisch über ELSTER. In diesem Fall erhalten Sie über Ihr ELSTER-Postfach auch eine Bestätigung über den Übermittlungszeitpunkt. Alternativ können Sie den Einspruch per Post oder Kontaktformular an Ihr Finanzamt übersenden.



Klage beim Finanzgericht

Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch zurückweist, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden.

Die Klage muss enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Klage erheben
  • Die Begründung Ihrer Klage

Sie können die Klage entweder selbst verfassen oder von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellen lassen.

Das Finanzgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Wenn das Finanzgericht die Klage abweist, ist der Steuerbescheid rechtskräftig. Wenn das Finanzgericht die Klage zu Ihren Gunsten entscheidet, wird der Steuerbescheid geändert.

Prozesskosten

Die Kosten des Einspruchsverfahrens und des Klageverfahrens trägt der Unterlegene. Wenn Sie den Prozess gewinnen, werden Ihnen die Kosten des Verfahrens von der Gegenseite erstattet.

Rechtsanwaltszwang

Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Prozess auch selbst führen. Allerdings ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und den Prozess erfolgreich zu führen. Hinweis: Beim BFH besteht aber Vertretungszwang


Hinweis: Auch wenn Sie gegen einen Steuerbescheid einen Rechtsbehelf (Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht) eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die im (angegriffenen) Steuerbescheid festgesetzte Steuer termingerecht zu bezahlen. Das Rechtsmittel hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Andernfalls würde gegen viele Steuerbescheide nur Einspruch eingelegt werden, um die Zahlungsfrist nach hinten zu verschieben. Soll auch die Zahlungsfrist für die streitige Steuer verschoben werden, muss ein Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen den Steuerbescheid ein Rechtsbehelf, also insbesondere ein Einspruch fristgerecht eingelegt wurde. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim Finanzamt und in bestimmten Fällen auch beim Finanzgericht gestellt werden.


Einspruch gegen den Steuerbescheid

Grundsätzlich können Sie gegen jeden Verwaltungsakt des Finanzamtes Einspruch einlegen, also nicht nur gegen Steuerbescheide, sondern gegen alle Verwaltungsakte. Dazu ist es nötig, dass auch der Verwaltungsakt, gegen den man Einspruch einlegt, tatsächlich im Einspruch genannt wird. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen. Den Einspruch können Sie auch elektronisch übermitteln oder beim Finanzamt vor Ort zur Niederschrift erklären.

Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell, was Sie bei einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beachten müssen.


Allgemeines zum Einspruchsverfahren

Das Ziel des Einspruchsverfahrens besteht darin, eine gerichtliche Klage zu vermeiden, indem das Finanzamt, der Steuerpflichtige und das Finanzgericht entlastet werden. Durch eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und eine fundierte Begründung der Einspruchsentscheidung soll der Rechtsschutz innerhalb des Verwaltungsverfahrens gewährleistet werden.

Es ist wichtig, dass Sie bereits im Einspruchsverfahren den vollständigen Sachverhalt und die für Sie sprechenden Tatsachen vortragen. Nur dann können diese Tatsachen auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein.

Hier sind einige Tipps für die Prüfung einer Ermessensentscheidung des Finanzamts:

  • Stellen Sie fest, welche gesetzlichen Vorschriften für die Entscheidung relevant sind.
  • Prüfen Sie, ob das Finanzamt die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet hat.
  • Prüfen Sie, ob das Finanzamt alle relevanten Tatsachen berücksichtigt hat.
  • Prüfen Sie, ob die Entscheidung des Finanzamts vernünftig und schlüssig ist.

Wenn Sie feststellen, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft entschieden hat, können Sie gegen die Entscheidung Einspruch einlegen.


Einspruch gegen Steuerbescheid

Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch ist eine schriftlich zu erklärende Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt. Im Falle eines Steuerbescheids ist der Verwaltungsakt die Feststellung der Steuerschuld.

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung des Steuerbescheids an die von Ihnen angegebene Adresse.

Der Einspruch muss enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen
  • Die Gründe für Ihren Einspruch

Sie können den Einspruch entweder selbst verfassen oder von einem Steuerberater erstellen lassen.

Wenn Sie Einspruch einlegen, wird der Steuerbescheid nicht rechtskräftig. Das Finanzamt wird Ihren Einspruch prüfen und entscheiden, ob er begründet ist. Wenn der Einspruch begründet ist, wird der Steuerbescheid geändert. Wenn der Einspruch unbegründet ist, wird er zurückgewiesen.

Einspruch können Sie grundsätzlich nur einlegen, wenn Sie einspruchsbefugt sind. Das sind Sie i. d. R., wenn Sie in Ihren Rechten durch den Steuerbescheid unmittelbar verletzt sein können.


Beschwer: Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO) ergibt sich keine Beschwer. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 27.5.1981, I R 123/77, BStBl 1982 II S. 211) oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss (BFH-Urteil vom 8.11.1985, VI R 238/80, BStBl 1986 II S. 186, und BFH-Beschluss vom 3.2.1993, I B 90/92, BStBl II S. 426). 3. Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt z.B. nicht in folgendem Fall: Mit dem Einspruch wird eine Steuervergütung begehrt.


Haben Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, handelt es sich bei dem erlassenen an beide gerichteten Einkommensteuerbescheid um einen zusammengefassten Steuerbescheid. Zwar ist es zulässig, dass Sie auch allein gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Umfassend angegriffen wird der Steuerbescheid aber nur, wenn beide Ehegatten Einspruch einlegen. Wollen Sie nicht gemeinsam Einspruch einlegen oder verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung dazu, können Sie auch allein gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.


Bei einer GmbH: Einspruchsbefugt sind Sie als vertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer. Der Einspruch ist im Namen der GmbH vorzunehmen. Sind neben Ihnen noch andere Geschäftsführer bestellt, ist es sinnvoll, bereits vorab zu klären, wie Sie die GmbH nach außen vertreten. Dies lässt sich ggf. aus dem Gesellschaftsvertrag/Satzung entnehmen.


Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (BFH-Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14, BStBl II S. 790; vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 3.2.4). Ein Einspruch kann auch durch Telefax, auch durch Computerfax, eingelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2010, VIII R 38/08, BStBl II S. 1017 zur Klageerhebung).

Wird gegen einen Bescheid, der mehrere Verwaltungsakte enthält, Einspruch eingelegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruch richtet. Hierbei ist von Bedeutung, welches materiell-rechtliche Begehren der Einspruchsführer mit seinem Rechtsbehelf verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 4/19, BStBl 2020 II S. 368) . Wird z. B. gegen einen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Einspruch eingelegt und erhebt der Einspruchsführer nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags, werden damit nicht zugleich auch die Festsetzungen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer angefochten (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 44/11, BStBl 2014 II S. 234).

Zwar hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin den gesamten Steuerfall erneut in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs umso besser, je mehr von unserer Seite für Ihren Standpunkt vorgetragen werden kann. Deshalb bitte ich Sie bereits jetzt, zu prüfen, welche Argumente für Ihren Standpunkt sprechen und wie dieser dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann. Gibt es Urkunden, Belege, Protokolle, Verträge Zeugenaussagen o. Ä., die Ihren Standpunkt untermauern? Wenn ja, bringen Sie bitte diese Unterlagen zum Besprechungstermin mit. Hilfreich kann es auch sein, eine kurze Zusammenfassung des streitigen Sachverhalts im Vorfeld des Gesprächs zu formulieren und ebenfalls zum Termin mitzubringen.


Die genaue Bearbeitungszeit Ihres Einspruchs hängt vom Inhalt Ihres Einspruchsbegehrens ab und variiert je nach Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Im Durchschnitt dauert die Bearbeitung acht bis zehn Wochen. Bei größeren und schwierigeren Fällen kann es jedoch länger dauern. Eine detaillierte Auskunft ist daher leider nicht möglich.


Folgt das Finanzamt dann der vorgetragenen Argumentation und gibt es dem Einspruch statt. Wenn das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts entspricht, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebescheid ist das Einspruchsverfahren erledigt. Dessen Fortsetzung kann daher grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht über einen Einspruch entscheiden muss, wenn dem Einspruch bereits abgeholfen wurde. Damit hat sich dann das Einspruchsverfahren erledigt.

Tipp: Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO soll eine einvernehmliche Erledigung der Einspruchsverfahren fördern und Streitfälle von den Finanzgerichten fernhalten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung" (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019).

Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend gemachten Streitpunkts, ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass eines Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen.

Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist.


Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht bzw. nur teilweise statt, wird es einen geänderten Steuerbescheid und eine Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:

  • die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage, das der Einspruchsführer selbst angestrengt hat (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess” und Einspruch);
  • einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit einer gewissen Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren zu bestimmten Problemen).

Fallstricke im Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide ist ein wesentliches Instrument für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater, um gegen als fehlerhaft empfundene Entscheidungen der Finanzverwaltung vorzugehen. Doch dieses Verfahren ist komplex und birgt zahlreiche Fallstricke, die es zu beachten gilt. Von der korrekten Berechnung der Einspruchsfrist bis zur Einspruchsentscheidung – jeder Schritt erfordert sorgfältige Aufmerksamkeit.

Die Herausforderungen im Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren kann zur Herausforderung werden, insbesondere:

  • Bei Sammelbescheiden: Es muss der richtige Verwaltungsakt angefochten werden. Eine Fehlentscheidung hier kann den gesamten Einspruch gefährden.
  • Abweichende Einspruchsfristen: Der Beginn der Einspruchsfrist kann von dem üblichen Drei-Tageszeitraum abweichen, was eine genaue Ermittlung erforderlich macht.
  • Einschränkungen der Anfechtungsbefugnis: Die Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass nicht jeder beliebige Verwaltungsakt angefochten werden kann.
  • Nicht anerkannte Verluste: Hier gilt es, den „richtigen“ Bescheid zu identifizieren, gegen den Einspruch erhoben werden soll.
  • Ankündigung einer Verböserung: Dies bedeutet, dass das Ergebnis des Einspruchsverfahrens für den Steuerpflichtigen schlechter ausfallen kann als der ursprüngliche Bescheid.

Strategien für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren

Um die genannten und weitere Fallstricke zu umgehen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Genauigkeit bei der Fristberechnung: Insbesondere bei Postzustellungen oder wenn die Bekanntgabevollmacht missachtet wurde, ist Vorsicht geboten.
  • Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss den formalen Anforderungen entsprechen, um erfolgreich zu sein.
  • Besonderheiten bei Sammelbescheiden und einheitlichen Feststellungen : Die geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz sollten berücksichtigt werden.
  • Umgang mit Änderungsbescheiden: Im Einspruchsverfahren müssen Änderungsbescheide sorgfältig behandelt werden, um die Rechte des Mandanten zu wahren.
  • Vermeidung unzulässiger Verböserungen: Es ist wichtig, rechtzeitig zu erkennen, wenn eine Verböserung droht, und entsprechend zu reagieren.

Das Verhältnis zum Billigkeitsverfahren

Neben dem Einspruchsverfahren gibt es das Billigkeitsverfahren, das Möglichkeiten wie Erlass oder Stundung bietet. Berater sollten das Verhältnis dieser beiden Verfahren zueinander verstehen.

Fazit

Das Einspruchsverfahren bietet Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern eine wichtige Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Finanzverwaltung vorzugehen. Die Komplexität des Verfahrens und die Vielzahl potenzieller Fallstricke erfordern jedoch eine sorgfältige und informierte Herangehensweise. Durch die Beachtung der genannten Punkte können Berater ihre Mandanten effektiv durch das Einspruchsverfahren führen und die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.


Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines Einspruchs im Steuerrecht

Im deutschen Steuerrecht stellt der Einspruch ein wichtiges Mittel dar, um gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden vorzugehen. Die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, und die Anforderungen, die an einen zulässigen Einspruch gestellt werden, sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Hier eine Übersicht zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs:


Statthaftigkeit des Einspruchs

Ein Einspruch ist statthaft, das heißt gesetzlich zulässig, gegen diverse Arten von Verwaltungsakten:

  1. Abgabenangelegenheiten: Einsprüche sind statthaft gegen Verwaltungsakte, die unter die Abgabenordnung fallen, wie Steuerbescheide oder Kindergeldbescheide.
  2. Vollstreckungsangelegenheiten: Einsprüche gegen Maßnahmen der Finanzbehörden im Rahmen der Vollstreckung sind ebenfalls statthaft.
  3. Steuerberatungsangelegenheiten: Auch in Angelegenheiten, die die steuerliche Beratung betreffen, kann Einspruch eingelegt werden.
  4. Anfechtung bestimmter Entscheidungen: Dies umfasst Entscheidungen über die Korrektur von Verwaltungsakten sowie die Ablehnung von Erlassen oder Korrekturen.
  5. Besonderheiten bei vorläufigen Steuerbescheiden: Einspruch ist möglich gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung oder auf Endgültigerklärung eines vorläufigen Steuerbescheids.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein Einspruch nicht statthaft ist, wie bei Entscheidungen nach einem bereits durchgeführten Einspruchsverfahren oder bei Verwaltungsakten der obersten Finanzbehörden, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen.


Zulässigkeit des Einspruchs

Damit ein Einspruch nicht nur statthaft, sondern auch zulässig ist, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Beschwer: Der Steuerpflichtige muss durch den Verwaltungsakt beschwert sein, was bedeutet, dass eine persönliche Beeinträchtigung vorliegen muss.
  2. Rechtsschutzbedürfnis: Der Einspruch muss notwendig sein, um den Rechtsfrieden zu wahren, und darf nicht durch einfachere Mittel erreicht werden können.
  3. Form und Frist: Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch und innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingereicht werden. Bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
  4. Einspruchsbefugnis: Der Einspruchsführer muss direkt von dem Verwaltungsakt betroffen sein. Bei komplexen Sachverhalten, wie bei Feststellungsbescheiden, kann dies auch mehrere Personen einschließen.

Einspruchsfrist: Sie haben einen Monat Zeit zu widersprechen

Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.

  • Ist Ihnen Ihr Steuerbescheid mit einfachem Brief zugegangen, gilt er drei Tage nach dem auf dem Bescheid genannten Datum als bekannt gegeben.
  • Haben Sie den digitalen Steuerbescheid beantragt, gilt dieser drei Tage nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekanntgegeben.

Zunächst ist darauf zu achten, dass der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird. Es reicht der Satz aus "Ich lege Einspruch gegen den Steuerbescheid ... ein". Die Begründung kann auch noch später nachgereicht werden. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig! Denn wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, wird der Steuerbescheid mit Ablauf der Frist bestandskräftig. D. h. nach Ablauf dieser Frist werden Änderungen zu Ihren Gunsten in der Regel nicht mehr vorgenommen. Ausnahmen gelten, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder für vorläufig erklärt wurde.

Hinweis: Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Einspruchsverfahren eine abschließende Prüfung i. S. d. § 164 Abs. Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentscheidung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, IV R 23/79, a. a. O.). Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, kann der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden (BFH-Urteil vom 30.10.1980, IV R 168-170/79, BStBl 1981 II S. 150). 6. 6.1

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerbescheid schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist auch per E-Mail oder Fax möglich.

Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.


Berechnen Sie die Einspruchsfrist richtig

Um die Frist richtig zu berechnen, ist das Datum der Steuerveranlagung wichtig. Die Formel lautet wie folgt: Datum der Entscheidung plus drei Tage für den Postdienst und dann einen Monat lang weiterzählen.

Wenn das Finanzamt die Steuerveranlagung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen im Elster-Portal zur Abholung vorbereitet, wird der betreffende Steuerpflichtige per E-Mail darüber informiert. Auch hierbei gilt der Steuerbescheid drei Tage nach dem Versenden dieser Mail gilt als zugestellt.

Beispiel: Das Finanzamt gibt die Entscheidung am 27. Mai an die Post ab. Der Brief befindet sich am 28. Mai im Briefkasten des Steuerzahlers. Die Entscheidung gilt nach der Drei-Tage-Regel am 30. Mai als zugestellt. Die Einspruchsfrist endet am 30. Juni, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann endet die Frist erst, wenn der folgende Werktag abgelaufen ist.

Die Dreitagesfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt (Zugangsvermutung). Ausnahme: Die Zugangsvermutung entfällt, wenn der Steuerbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Beispiel: Ein Steuerbescheid, der das Datum von Freitag trägt, gilt daher am Montag der folgenden Woche als zugegangen. Am Dienstag beginnt dann die einmonatige Frist für einen Einspruch zu laufen. Lediglich wenn der dritte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, gilt die Post am nächsten Werktag als zugegangen.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: Die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt trotz Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens bei dem Versand von Steuerbescheiden durch ein Finanzamt im sog. Zentralversand. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers nicht und sah die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreitagesfiktion als gegeben an. Die Dreitagesfiktion greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post ist von Amts wegen zu ermitteln, da dieser Zeitpunkt allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde zuzuordnen ist, bedarf es insoweit keines substantiierten Bestreitens durch den Steuerpflichtigen.

Anders die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg: Die Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Post zugestellt wird. Im Streitfall hatte ein privater Postdienstleister die Post planmäßig nicht jeden Werktag beim Adressaten zugestellt. Samstags erfolgte generell keine Auslieferung. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig, so dass vergleichbare Verfahren ruhend gestellt werden können.

Hinweis: Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Eingang beim Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgt und nicht das Datum des Einspruchs.


Fristsetzung: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist, kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen, beispielsweise um den Einspruch näher zu erläutern, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen. Fehlende Belege und Unterlagen können bzw. sollten im Einspruchsverfahren nachgereicht werden. Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren vgl. § 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO erlassen.


Zusammenfassung

Die Einlegung eines Einspruchs im Steuerrecht ist an klare gesetzliche Bestimmungen gebunden. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es wichtig, diese Bestimmungen zu kennen, um die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden effektiv anfechten zu können. Die Prüfung, ob ein Einspruch statthaft und zulässig ist, sollte sorgfältig erfolgen, um sicherzustellen, dass der Einspruch nicht aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen wird.

Top Einspruch


Begründetheit und Rechtsfolgen des Einspruchs im Steuerrecht

Begründetheit eines Einspruchs

Ein Einspruch im deutschen Steuerrecht wird als begründet angesehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Prüfung der Begründetheit setzt voraus, dass der Einspruch zuvor als zulässig eingestuft wurde. Das bedeutet, dass alle formellen Voraussetzungen wie Fristwahrung, korrekte Form und direkte Betroffenheit erfüllt sein müssen. Die rechtliche Überprüfung konzentriert sich dann auf die Inhalte und die Anwendung des Rechts im spezifischen Fall des Steuerpflichtigen.

Rechtsfolgen des Einspruchs

  1. Kein Suspensiveffekt

    • Das Einlegen eines Einspruchs hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass trotz des Einspruchs der ursprüngliche Verwaltungsakt der Finanzbehörde wirksam bleibt und vollzogen wird. Dies ist besonders relevant, da der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen, es sei denn, es wird eine Aussetzung der Vollziehung angeordnet.
  2. Aussetzung der Vollziehung

    • Die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist ein Instrument, das dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt werden kann, um die Vollstreckung eines strittigen Steuerbescheids zu stoppen, bis über den Einspruch entschieden ist. Diese Maßnahme ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die sofortige Vollstreckung des Bescheids dem Steuerpflichtigen unzumutbare Nachteile bringen würde.
  3. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    • Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 3a AO). Durch den Einspruch wird die Festsetzungsfrist, also der Zeitraum, in dem die Steuerbehörde einen Steuerbescheid erlassen oder ändern kann, gehemmt. Das bedeutet, dass die Behörde auch nach Ablauf der üblichen Verjährungsfrist noch Änderungen vornehmen kann, falls der Einspruch dies rechtfertigt. Dies gibt beiden Parteien – dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen – die Möglichkeit, den Sachverhalt umfassend zu klären.

Zusammenfassung

Die Begründetheit eines Einspruchs hängt von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ab und kann nur nach einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden. Die Rechtsfolgen eines Einspruchs, einschließlich der fehlenden aufschiebenden Wirkung und der möglichen Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, spielen eine entscheidende Rolle im weiteren Verfahren und können erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen und rechtlichen Positionen des Steuerpflichtigen haben. Steuerpflichtige sollten sich daher frühzeitig und umfassend beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Einspruchsverfahrens vollständig zu verstehen.

Top Einspruch


Rechtliches Gehör und die Regelungen im Einspruchsverfahren im Steuerrecht

Im Steuerrecht hat der Einspruchsführer spezifische Rechte, die sicherstellen, dass der Prozess fair und transparent abläuft. Ein zentrales Element hierbei ist das rechtliche Gehör, welches dem Einspruchsführer erlaubt, seine Position und Argumente vor der Finanzbehörde zu präsentieren und auf die Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Rechtliches Gehör (§ 364 AO)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass der Einspruchsführer die Möglichkeit hat, alle relevanten Informationen und Dokumente, die im Besteuerungsverfahren verwendet wurden, einzusehen und zu kommentieren. Dies schließt jedoch kein formelles Recht auf Akteneinsicht ein, sondern bezieht sich auf die Bereitstellung von Unterlagen, die für die Begründung des Einspruchs relevant sind.

2. Erörterungstermin (§ 364a AO)

Die Finanzbehörde ist angehalten, auf Antrag des Einspruchsführers einen Erörterungstermin anzuberaumen, bei dem Sach- und Rechtsstand gemeinsam erörtert werden. Dies bietet die Möglichkeit, Unklarheiten zu beseitigen und Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die Behörde kann auch von Amts wegen einen solchen Termin ansetzen.

3. Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags (§ 364b AO)

Die Finanzbehörde kann Fristen setzen, innerhalb derer der Einspruchsführer bestimmte Tatsachen vorbringen muss. Versäumt der Einspruchsführer diese Fristen, können die nicht vorgebrachten Tatsachen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dies dient der Prozesseffizienz und der Verhinderung von Verzögerungen.

4. Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)

Das Einspruchsverfahren kann ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden, falls die Entscheidung von einem anderen laufenden Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit abhängt. Ein Ruhen des Verfahrens ist ebenfalls möglich, wenn über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm entschieden werden muss, die auch Gegenstand des Einspruchs ist.

5. Einspruchsrücknahme (§ 362 Abs. 1 AO)

Der Einspruchsführer kann seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurücknehmen. Die Rücknahme muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und ist endgültig und unanfechtbar. Sie ist nur unwirksam, wenn sie durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde.

6. Änderung des angefochtenen Steuerbescheids (§ 365 Abs. 3 AO)

Das Finanzamt kann den angefochtenen Steuerbescheid während des Einspruchsverfahrens ändern. Jeder neue oder geänderte Bescheid wird automatisch Bestandteil des laufenden Einspruchsverfahrens, ohne dass ein neuer Einspruch erforderlich ist.

Zusammenfassung

Diese Regelungen im Einspruchsverfahren garantieren, dass der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit hat, seine Rechte zu wahren und auf eine faire Behandlung durch die Finanzbehörden zählen kann. Das rechtliche Gehör spielt dabei eine zentrale Rolle, indem es eine interaktive Auseinandersetzung mit dem Fall ermöglicht und sicherstellt, dass alle relevanten Fakten und Argumente berücksichtigt werden.


Checkliste Einspruch

  1. Formale Anforderungen: Prüfen Sie, ob Ihr Einspruch die formellen Anforderungen erfüllt, wie z.B. fristgerecht eingereicht, unterschrieben und die Adresse des Finanzamts enthält.

  2. Begründung: Stellen Sie in klaren und präzisen Ausdrücken dar, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind.

  3. Tatsächliche Angaben: Legen Sie Tatsachen dar, die Ihre Argumentation stützen, z.B. durch Belege oder Zeugenaussagen.

  4. Rechtliche Argumentation: Beziehen Sie sich auf relevante Gesetze und Rechtsprechung, die Ihre Position untermauern.

  5. Forderungen: Formulieren Sie klar und präzise, welche Änderungen Sie am Steuerbescheid wünschen.

  6. Unterlagen beifügen: Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Argumentation stützen.

  7. Fristsetzung: Fordern Sie eine Stellungnahme des Finanzamts innerhalb einer angemessenen Frist.

  8. Kopien: Behalten Sie eine Kopie Ihres Einspruchs für Ihre Unterlagen.

  9. Einspruchsverfahren verfolgen: Verfolgen Sie das Einspruchsverfahren und reagieren Sie gegebenenfalls auf Anfragen des Finanzamts.

  10. Beratung: Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater, um Unterstützung bei der Begründung Ihres Einspruchs zu erhalten.



Angebot: Professionelle Unterstützung bei Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, bieten wir Ihnen als erfahrene Steuerberatungskanzlei professionelle Unterstützung an. Unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass Ihr Einspruch präzise formuliert und fristgerecht eingereicht wird, um die besten Chancen auf eine erfolgreiche Revision Ihrer Steuerforderung zu gewährleisten. Hier ist unser detailliertes Angebot:

Professionelle Erstellung und Einreichung des Einspruchs

  • Maßgeschneiderter Einspruch: Wir formulieren einen individuell auf Ihren Fall zugeschnittenen Einspruch.
  • Fristwahrung: Wir garantieren die Einhaltung aller relevanten Fristen für die Einreichung.

Transparente Kostenstruktur

  • Festpreisangebot: Wir bieten Ihnen dieses gesamte Dienstleistungspaket zu einem transparenten Festpreis an. Dieser umfasst alle Leistungen von der Prüfung bis zur Einreichung des Einspruchs, ohne versteckte Zusatzkosten.
  • Keine versteckten Gebühren: Alle Kosten werden vorab klar kommuniziert, sodass Sie genau wissen, was unsere Dienstleistung kostet.

Einspruchskosten online berechnen

Sie können die Kosten für einen Einspruch online mit meinem Rechner selbst berechnen. Sollte der Einspruch zu viel Kosten, mache ich Ihnen ein besonderes Angebot (erfolgsabhängige Vergütung mit nur 50% der Kosten).

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung im Steuerrecht, um Ihren Einspruch professionell und erfolgreich zu gestalten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr zu erfahren und senden Sie mir eine E-Mail an: Einspruch@steuerschroeder.de
WICHTIG: Achten Sie bitte auf die Rechtsbehelfsfrist von nur einem Monat!


Umfassende Prüfung Ihres Steuerbescheids

Außerdem biete ich Ihnen für pauschal 120 Euro vorab die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs an.

  • Detaillierte Analyse: Wir überprüfen Ihren Steuerbescheid auf Fehler und übersehenen Abzugsmöglichkeiten.
  • Rechtliche Bewertung: Unsere Experten bewerten die rechtlichen Grundlagen Ihres Falles, um die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs zu beurteilen.

Senden Sie mir eine E-Mail mit dem Steuerbescheid und einer Erläuterung an Einspruch@steuerschroeder.de. Sie erhalten von mir dann ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Einspruch bzw. eine Einspruchsbegründung.


Vertretung vor den Finanzbehörden

  • Direkte Kommunikation: Wir vertreten Sie gegenüber den Finanzbehörden und sorgen für eine klare und effektive Kommunikation Ihrer Anliegen.
  • Durchsetzung Ihrer Rechte: Unser Ziel ist es, Ihre steuerliche Belastung zu minimieren und Ihre Rechte umfassend durchzusetzen.


Einspruchsentscheidung nach § 367 AO

Die Entscheidung über Einsprüche im Steuerrecht wird präzise durch § 367 AO geregelt und beinhaltet zahlreiche Vorschriften für die Form, den Inhalt, und das Verfahren. Hier ist eine Zusammenfassung:


1. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung

Die Entscheidung muss den formalen Anforderungen der §§ 122 und 122a AO genügen, wobei spezifische Regelungen für die Bekanntgabe durch Telefax oder an Bevollmächtigte gelten. Die Entscheidung sollte eine klare Trennung zwischen der Darstellung des Sachverhalts und den rechtlichen Erwägungen aufweisen. Nur wenn ernsthafte Zweifel an den Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen, soll auf diese eingegangen werden.


2. Erteilung und Bekanntgabe

Eine förmliche Zustellung ist notwendig, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs erforderlich ist. Ansonsten erfolgt die Zustellung in der Regel formfrei. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlend, verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.


3. Überprüfung und Entscheidung

Die Finanzbehörde prüft den Fall vollumfänglich und ist nicht an die Anträge des Einspruchsführers gebunden. Sie kann den Verwaltungsakt sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (Verböserung). Der Steuerpflichtige muss über die Möglichkeit und Gründe einer solchen Verböserung informiert werden.


4. Teileinspruchsentscheidungen und Allgemeinverfügungen

Teileinspruchsentscheidungen sind möglich, wenn Teile des Einspruchs entscheidungsreif sind, andere jedoch noch offen, z.B. wegen anhängiger Verfahren bei höheren Gerichten. Eine Allgemeinverfügung kann ergehen, um Masseneinsprüche zu entscheiden, die aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen nicht stattgegeben werden können.


5. Prozessuale Konsequenzen

Gegen die Einspruchsentscheidung kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden. Entscheidungen des Finanzgerichts können unter Umständen beim Bundesfinanzhof angefochten werden.


6. Verwaltungspraxis und fortlaufende Verfahren

Die Finanzbehörde kann während des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid erlassen, der automatisch Teil des Einspruchsverfahrens wird. Solch ein Änderungsbescheid kann auch teilweise Abhilfe schaffen, ohne dass der Einspruch vollständig erledigt ist.

Diese Regelungen stellen sicher, dass der Einspruchsführer sein Recht auf eine umfassende Überprüfung seines Falles wahrnehmen kann und die Finanzbehörden effizient und gerecht entscheiden können.

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Aussetzung der Vollziehung

Wenn Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, bedeutet das nicht automatisch, dass die Vollziehung des Bescheids – also die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer – ausgesetzt wird. Um finanzielle Nachteile während des Einspruchsverfahrens zu vermeiden, können Sie zusätzlich zur Einlegung des Einspruchs einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Dies ist im § 361 der Abgabenordnung (AO) und im § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

Generell gilt: Trotz des Einspruchs muss die Steuerforderung erst einmal an das Finanzamt gezahlt werden. Wenn dies vermieden werden soll, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollstreckung beantragt und begründet werden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte begründet werden. Sie müssen darlegen, warum der Steuerbescheid Ihrer Meinung nach rechtswidrig ist und warum die sofortige Zahlung der Steuer eine unbillige Härte darstellen würde. Die Finanzbehörde oder das Finanzgericht wird dann prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder ob die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Wird Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, müssen Sie die festgesetzte Steuer vorläufig nicht zahlen, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde. Beachten Sie jedoch, dass bei einer späteren Ablehnung Ihres Einspruchs auch die ausgesetzten Steuern inklusive möglicher Zinsen nachgezahlt werden müssen.

Wichtig: Vergessen Sie nicht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen - sonst müssen Sie zahlen! Daher sollte im Nachzahlungsfall mit dem Einspruch immer auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden sein. Hierfür muss der Einspruch aber begründet sein und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geben. Nur wenn das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt gibt, brauchen Sie die streitige Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht zu zahlen. Beachten Sie bitte, dass für den Fall, dass das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht folgt, und Sie die streitige Steuer erst nach Ablauf des Verfahrens zahlen, diese mit 6 % jährlich zu verzinsen ist (Zinsrechner.

§ 361 AO regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung: Die zuständige Finanzbehörde (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.


Zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn eine summarische Prüfung (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.4) ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 10.2.1967, III B 9/66, BStBl III S. 182, und vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239).

Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Entscheidungen des zuständigen Finanzgerichts zu beachten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts werden im Allgemeinen zu bejahen sein, wenn die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (BFH-Beschluss vom 15.2.1967, VI S 2/66, BStBl III S. 256), wenn der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (BFH-Beschluss vom 10.5.1968, III B 55/67, BStBl II S. 610), wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung des Finanzamt erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat (BFH-Beschlüsse vom 22.9.1967, VI B 59/67, BStBl 1968 II S. 37, und vom 19.8.1987, V B 56/85, BStBl II S. 830), wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist (BFH-Beschlüsse vom 22.11.1968, VI B 87/68, BStBl 1969 II S. 145, und vom 21.11.1974, IV B 39/74, BStBl 1975 II S. 175) oder widersprüchliche Urteile desselben BFH-Senats vorliegen (BFH-Beschluss vom 5.2.1986, I B 39/85, BStBl II S. 490).

Dagegen werden ernstliche Zweifel im Allgemeinen zu verneinen sein, wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Beschlüsse vom 24.2.1967, VI B 15/66, BStBl III S. 341, und vom 11.3.1970, I B 50/68, BStBl II S. 569), und zwar auch dann, wenn einzelne Finanzgerichte eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten, wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, II B 42/70, BStBl 1971 II S. 110, und vom 25.3.1971, II B 47/69, BStBl II S. 334). 2.5.4 An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsnorm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung.

Lehnt das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, können Sie hiergegen Einspruch einlegen oder bei drohender Vollstreckung auch ein Antrag auf Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist also auch schon vor Erhebung der Klage möglich, wenn sich die Sache noch im Einspruchsverfahren befindet und das Finanzamt den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Mehr Infos siehe Aussetzung der Vollziehung ...

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Verböserung: Einspruch kann zurückgezogen werden

Im Steuerrecht bezeichnet Verböserung die Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Dies ist im Allgemeinen nur im Einspruchsverfahren zulässig, wenn der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen wurde und Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

Verböserung durch das Finanzamt

Bei einem Einspruch wird der gesamte Steuerfall komplett neu geprüft. Dies kann für den Steuerzahler auch ungünstig sein (alternativ Änderung des Steuerbescheides beantragen). In einem Fall der Verböserung muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Allerdings wird dann auch der evtl. berechtigte Einspruch nicht mehr durchgreifen.

Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid während oder nach dem Einspruchsverfahren ändern, wenn es nach neuerlicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Steuerbescheid zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Finanzamt Fehler in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen festgestellt hat oder neue Erkenntnisse zutage treten, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen.

Ausnahmen von der Verböserungsverbots

Das Verböserungsverbot gilt nicht, wenn der Steuerbescheid aufgrund einer Änderungsnorm geändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat. In diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerbescheid auch nachträglich ändern, auch wenn dies zu einer höheren Steuerfestsetzung führt.

Beispiele für Verböserung

  • Das Finanzamt stellt fest, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zu hohe Werbungskosten geltend gemacht hat.
  • Das Finanzamt stellt fest, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zu wenig Einkommensteuer gezahlt hat.
  • Das Finanzamt ändert die Steuerfestsetzung, nachdem der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde.

Rechtsschutz gegen Verböserung

Gegen eine Verböserung durch das Finanzamt kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Im Falle einer Verböserung durch das Gericht kann der Steuerpflichtige Revision einlegen.

Für die Rücknahme eines Einspruchs gelten die Formvorschriften für einen Einspruch sinngemäß (§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Rücknahme ist daher schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Eine elektronisch erklärte Rücknahme bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1). 2. 3.Eine Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eingang der Rücknahmeerklärung bei der für die Einlegung des Einspruchs zuständigen Finanzbehörde (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Ein späteres Geltendmachen ist nur in Fällen höherer Gewalt zulässig (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 3 AO). Nach einem fristgerechten Geltendmachen der Unwirksamkeit der Rücknahme ist das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Sind die vorgetragenen Gründe für die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht stichhaltig, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.


Steuertipp: Anstatt eines Einspruchs können Sie auch einen Antrag auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellen. Der Antrag ist formlos, also auch mündlich/ telefonisch möglich. Der Antrag wirkt nur partiell. Während der Einspruch zu allen Aspekten eines Bescheides eingelegt werden kann, ist die Anwendung des Antrags auf schlichte Änderung lediglich auf gewisse Aspekte beschränkt. Der Steuerbescheid ist also nicht wieder in allen Punkten offen. Alle anderen Punkte im Steuerbescheid werden also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Sollte das Finanzamt den Antrag ablehnen, dann können Sie hiergegen Einspruch einlegen. Nachteil: Im Unterschied zum Einspruch sieht das Gesetz bei einem Antrag auf schlichte Änderung jedoch keine Möglichkeit vor eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Sie bekommen also keine Aussetzung der Vollziehung!


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Muster-Einspruch

Musterschreiben (Vorlage) Einspruch


Absender (Eigene Adresse)
Empfänger (Finanzamt)
Datum
Einspruch gegen den ....-Steuerbescheid (Jahr) vom ....(Datum des Bescheids)
Ihre Steuernummer: .../..../.....

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.
Dieser Einspruch richtet sich gegen die folgenden Punkte: [Beschreibung des strittigen Punktes]
Begründung:
Bitte beründen Sie, warum Sie den Steuerbescheid für falsch halten. Kurze Erläuterung, warum Sie den Punkt für fehlerhaft halten, z.B. eine falsche Berechnung, eine fehlinterpretierte Angabe, eine nicht berücksichtigte Information etc. (Siehe auch unten Mustereinsprüche)
[Falls weitere Punkte strittig sind, fügen Sie sie hier analog hinzu.]
Zur Unterstützung meines Einspruchs füge ich folgende Dokumente/Belege bei:
[Liste der Dokumente oder Belege, die Sie zur Unterstützung Ihres Einspruchs einreichen.] Ich bitte um eine sorgfältige Überprüfung meines Falls und um die Korrektur des Steuerbescheids entsprechend den von mir angeführten Punkten. Sollten weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden, stehe ich gerne zur Verfügung.
Außerdem beatrage ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 der Abgabenordnung.
Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Einspruchs und informieren Sie mich über den voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung meines Anliegens.
Für Rückfragen erreichen Sie mich unter der oben angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Profitieren Sie von anhängigen Rechtsbehelfsverfahren

Profitieren Sie von anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und legen Sie einen Mustereinspruch ein.

Ein Mustereinspruch sollte typischerweise gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden, wenn es um strittige oder unklare Rechtsfragen geht, bei denen eine grundsätzliche Klärung durch die Finanzgerichte oder sogar den Bundesfinanzhof (BFH) erwartet wird. Hier sind einige Szenarien, in denen ein Mustereinspruch sinnvoll sein könnte:

  1. Neue Gesetzgebung oder Richtlinienänderung: Wenn es neue Gesetze oder Änderungen in den Steuerrichtlinien gibt und noch nicht klar ist, wie diese auszulegen sind, kann ein Mustereinspruch helfen, Klarheit für alle Steuerpflichtigen zu schaffen.

  2. Ungewöhnliche oder komplexe Steuerfälle: Bei Fällen, die ungewöhnlich komplex sind oder selten auftreten, kann ein Mustereinspruch dazu dienen, Präzedenzfälle zu schaffen, die für ähnliche Fälle in der Zukunft Orientierung bieten.

  3. Widersprüchliche Interpretationen: Wenn verschiedene Finanzämter oder Gerichte eine steuerrechtliche Frage unterschiedlich beantworten, kann ein Mustereinspruch dazu beitragen, eine einheitliche Handhabung zu erreichen.

  4. Breite Betroffenheit: Wenn eine steuerrechtliche Frage eine große Zahl von Steuerpflichtigen betrifft, z.B. bestimmte Abzugsfähigkeiten oder die steuerliche Behandlung bestimmter Einkünfte, kann ein Mustereinspruch stellvertretend für viele eingelegt werden.

Mustereinsprüche werden oft von Berufsverbänden, Kammern oder anderen Organisationen unterstützt, die das Ziel verfolgen, Rechtssicherheit für ihre Mitglieder oder bestimmte Gruppen zu erreichen. Es ist auch ratsam, vor dem Einlegen eines Mustereinspruchs rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erfolgsaussichten und möglichen Risiken zu informieren.

Die Komplexität des Steuerrechts und die Möglichkeit, laufende Musterverfahren für eigene Steuerangelegenheiten zu nutzen, bieten Steuerzahlern signifikante Chancen. Hier ist eine kurze Erklärung darüber, wie Sie von anhängigen Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht profitieren können:

  1. Anhängige Musterverfahren: Wenn Sie einen ähnlichen Fall wie ein laufendes Musterverfahren haben, können Sie sich durch einen einfachen Einspruch "einklinken". Sie profitieren dann von dem Ausgang des Musterverfahrens, wenn dieses erfolgreich abgeschlossen wird.

  2. Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Statt selbst ein Klageverfahren zu führen, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und gleichzeitig beantragen, dass Ihr Verfahren ruht. Dies bedeutet, dass Ihr Fall ausgesetzt wird, bis das Musterverfahren abgeschlossen ist.

  3. Vorläufigkeitsvermerk: Ein Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid bedeutet, dass Ihr Fall automatisch von den Ergebnissen des Musterverfahrens profitiert, ohne dass ein Einspruch nötig ist. Sie können dennoch die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn Sie die sofortige Vollstreckung des Bescheids verhindern möchten.

  4. Nichtanwendungserlass: In Fällen, in denen ein Nichtanwendungserlass vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen wurde, müssen Sie aktiv werden, indem Sie selbst klagen. Ein solcher Erlass besagt, dass die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes nicht allgemein angewendet werden, sondern nur auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.

Durch das Verstehen und die Anwendung dieser Mechanismen können Sie als Steuerzahler erheblich von der Rechtsprechung profitieren, ohne die Risiken und Kosten eines eigenen Gerichtsverfahrens tragen zu müssen. Es empfiehlt sich jedoch, professionelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater zu suchen, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten korrekt genutzt und formale Fehler vermieden werden.


Angebot für Ihren Mustereinspruch gegen den Steuerbescheid

Bei der Konfrontation mit einem Steuerbescheid, der Ihrer Meinung nach fehlerhaft ist, können Sie von meinem spezialisierten Einspruchsservice profitieren. Als erfahrener Steuerberater stehe ich bereit, um Ihnen nicht nur zu helfen, den Bescheid zu prüfen, sondern auch einen fundierten Einspruch zu formulieren. Hier ist, was unser Angebot beinhaltet:


Umfassende Bescheidprüfung

  • Analyse des Steuerbescheids: Unsere Experten prüfen Ihren Steuerbescheid auf etwaige Fehler oder ungenaue Berechnungen.
  • Rechtliche Bewertung: Wir bewerten die rechtlichen Aspekte des Bescheids, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einschätzen zu können.

Erstellung des Mustereinspruchs

  • Individuell angepasster Einspruch: Basierend auf der Analyse erstellen wir einen maßgeschneiderten Einspruch, der speziell auf Ihren Fall abgestimmt ist.
  • Klarheit und Präzision: Unser Ziel ist es, einen klaren und präzisen Einspruch zu formulieren, der Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung maximiert.

Begleitung im Verfahren

  • Einreichung des Einspruchs: Wir übernehmen die formgerechte Einreichung Ihres Einspruchs bei der zuständigen Finanzbehörde.
  • Kommunikation mit den Behörden: Während des gesamten Prozesses stehen wir als Ihr Vertreter in Kontakt mit den Finanzbehörden und halten Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Transparente Preisgestaltung

  • Festpreisangebot: Für unseren Einspruchsservice bieten wir ein transparentes Festpreisangebot an, das alle genannten Leistungen umfasst, ohne versteckte Kosten.
  • Keine Erfolgsgebühr: Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren basierend auf dem Erfolg des Einspruchs.

Erstberatung

Erstberatung ohne Risiko: Vereinbaren Sie ein Erstgespräch für 249,90 Euro, in dem wir Ihren Fall besprechen und Sie umfassend beraten können. Nutzen Sie unsere Expertise und Erfahrung, um sicherzustellen, dass Ihr Recht auf eine faire steuerliche Behandlung gewahrt bleibt. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unser Angebot zu erfahren und wie wir Ihnen helfen können, Ihre Steuerlast zu minimieren.


Musterverfahren + Mustereinsprüche

Hier finden Sie eine kleine Auswahl von Musterverfahren für die Sie Mustereinsprüche bei mir bestellen können. Gerne prüfe ich auch, ob in Ihrem speziellen Fall ein Musterverfahren bereits anhängig ist.

  • Die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer stellt keine Masseverbindlichkeit dar
  • Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung erweist sich als zwingend not-wendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Gebäude verbunden ist
  • Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG an eine EU-Gesellschaft, deren einzige Anteilseignerin eine Drittstaatengesellschaft ist
  • Bargeld, dass an eine Dritte Person aus betrieblichem Anlass übergeben worden ist und das in der Folge von dieser Person veruntreut wurde, ist keine Betriebsausgabe?
  • Keine ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente nach § 34 EStG?
  • Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten einer Zeitschrift ohne gesondert vereinbartes Entgelt unterliegt vor der Anwendbarkeit des mit Gesetz vom 12.12.2019 eingeführten ermäßigten Steuersatzes auf E-Paper dem Regelsteuersatz?
  • Aufforderung zur Vorlage von empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung ist unzulässig
  • Umsatzsteuer, die auf § 14c UStG beruht, ist entstanden, wenn der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen konnte?
  • Energiesteuerentlastung für den Betrieb von aus einem Verbrennungsmotor und einer Wirbelstrombremse bestehenden Motorenprüfständen
  • Prüfungsverfügung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit dem GSA Fleisch ist rechtmäßig?
  • Überentnahmen im Gesamthands- und im Sonderbetriebsvermögen unter gemeinsamer Betrachtung?
  • Die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen ist verfassungskonform?
  • Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe-Plus für Angehörige der Freien Berufe in NRW
  • Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG an eine EU-Gesellschaft, deren einzige Anteilseignerin eine Drittstaatengesellschaft ist
  • Die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen ist verfassungskonform?
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. Zentralregulierungsgeschäft
  • Aufwendungen für eine Wohnung am Ort der betreffenden Auslandsvertretung eines Beamten sind keine Werbungskosten?
  • Keine Antragsveranlagung durch Antrag auf Günstigerprüfung nach Ablauf der Festsetzungsfrist?
  • Anwendung des § 52d Abs. 12 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 - kein schutzwürdiges Vertrauen in alte Rechtslage?
  • Keine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung für Fahrten zum Entleiher?
  • Einer steuerfreien Entnahme steht es nicht entgegen, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung fremdvermietet war
  • Schwarzlauge als erneuerbarer Energieträger
  • Die Höhe des Gewinnzuschlags von jährlich 6 % nach § 6b Abs. 7 EStG ist aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht verfassungswidrig?
  • Anwendbarkeit des § 34a Abs. 5 EStG auch bei der Übertragung von Geldmitteln
  • Schuldzinsenabzug bei Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils?
  • Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen
  • Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ist keine steuerbare Veräußerung i.S. des § 23 EStG
  • Schuldzinsenabzug bei Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils?
  • Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen
  • Erhaltene Zahlung für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen ist steuerpflichtig?
  • Kein Wegfall von Verlustvorträgen aus einer Verkehrstätigkeit in der einheitlichen Sparte Verkehr und Versorgung, wenn erst später eine Versorgungstätigkeit hinzutritt
  • Vereinbarkeit der Bremer Wettbürosteuer mit dem Grundgesetz?
  • Erhebung der Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter ist weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig?
  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021?
  • Keine Organschaft bei Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an der (potenziellen) Organträgerpersonengesellschaft?
  • Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Abfärbung bei Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (sog. "Aufwärtsfärbung") für Zeiträume vor 2006?
  • Barausgleich infolge der Ausübung des Wandlungsrechts im Zusammenhang mit von einer AG ausgegebenen Wandelanleihen und Rückkauf von Wandelanleihen zu Marktpreisen führen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen
  • Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entsteht, ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall InsO
  • Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei fehlenden Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem Stammhaus in Ungarn
  • Rechtsberatungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist
  • Die Inanspruchnahme als Bürge ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen?
  • Umdeutung eines Schreibens in einen Einspruch
  • Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten führt zu sonstigen Einkünften?
  • § 227 AO ist hinsichtlich persönlicher Billigkeitsgründe auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar
  • "Fernsteuerbarkeit" entspricht dem Merkmal "zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert"?
  • Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut ist maßgeblich für die zeitliche Zurechnung von Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 EStG?
  • Schuldnerin der Gewerbesteuer bei Anteilsveräußerungen im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften
  • Keine Annahme einer wirtschaftlichen Identität zwischen im Betriebsvermögen gehaltenen Altanteilen und Neuanteilen in bis zum 12.12.2006 verwirklichten Sachverhalten
  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist mit Art. 3 und 6 GG vereinbar?
  • Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender Aufwand gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wenn das Vorhandensein der Räume erforderlich ist, um das Geschäft überhaupt auszuüben?
  • Verfassungsmäßige Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von §§ 13a, 13b ErbStG?
  • Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern - Zurechnung der Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG
  • Grunderwerbsteuer: Keine Steuervergünstigung einer Anteilseinbringung bei Fehlen eines "herrschenden Unternehmens?
  • Bedarfsbewertung: Vornahme eines Marktanpassungsabschlags we-gen niedrigerer Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
  • Erbschaftsteuer: Beratungskosten und Lagerkosten für Nachlassgegenstände keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten?
  • Von den Gutachterausschüssen ermittelte und den Finanzämtern mitgeteilte Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG sind für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich?
  • Kapitalertragsteuererstattung: Festsetzungsverjährung eines Freistellungsanspruchs nach § 32 Abs. 5 KStG
  • Verlustrücktrag nach unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb und rückwirkender Aufwärtsverschmelzung
  • Auslegung Art. 6 DBA-Australien 1972
  • Beginn der Festsetzungsfrist nach erfolgter Schenkungsanzeige und später angeforderter Schenkungsteuererklärung
  • Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage detaillierter Rechenschaftsberichte
  • Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.?
  • Wertpapiereigenschaft von XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen?
  • Anteiliger Vorsteuerabzug aus Rechnung eines Insolvenzverwalters, auch wenn der so gut wie keine Verwertungshandlungen vornimmt
  • Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungskorrektur nach § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG?
  • Voraussetzungen der wirksamen Eröffnung eines Steuerausset-zungsverfahrens in Bezug auf die zu hinterlegende Sicherheit
  • Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig?
  • Trocknung von Mischsäure in einer Säureregenerationsanlage weite-rer Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Energie-StG?
  • Gestattung der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zur Tilgung eines Darlehens des Ehegatten?
  • Kein betragsmäßig unbeschränkter Neubeginn der Zahlungsverjäh-rung durch Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen
  • Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG
  • Eintritt der Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG bei Fortführung eines Mietvertrags über § 566 BGB?
  • Duldungsbescheid bei einer durch Zwangssicherungshypothek besi-cherten Steuerforderung, die durch Erteilung der Restschuldbefreiung undurchsetzbar geworden ist?
  • Das anlässlich der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gebildete Sonderkonto eines Kommanditisten ist in die Ermittlung des ne-gativen Kapitalkontos nach § 15a EStG einzubeziehen?
  • Rückstellung für Altersfreizeit kann gebildet werden
  • Führt eine Betriebsaufgabe zum Wegfall des Korrespondenzprinzips?
  • Keine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger?
  • Zum Zwecke der Geschäftstätigkeit von Arbeitnehmern angemietete Unterkünfte sind keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Keine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger?
  • Kindergeld für ein volljähriges Kind, das nach absolvierter Grundaus-bil-dung freiwilligen Wehrdienst leistet?
  • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen einer sog. Spezialagentur für die Planung und Buchung von Außenwerbemedien
  • Kürzung § 9 Nr. 2 GewStG bei Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (KG)
  • Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Bei einer Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG kann infolge eines Widerrufs einer vorangegangenen Schenkung von Betriebsvermögen weiterhin die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG angewendet werden
  • Keine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger?
  • Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft
  • Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft?
  • Erfassung von Zahlungen einer Schweizer AG an ihren im Inland ansässigen Direktor nach § 7 AStG?
  • Keine Verwirklichung des Entnahmetatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG durch bloße Änderung eines DBA
  • Umfang Freistellung- oder Anrechnungsmethode für Einkünfte aus der Tätigkeit eines im Inland ansässigen Flugzeugführers eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr?
  • Keine Aktivierung von Ansprüchen anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses
  • Umsatztantiemen stellen bei Minderheitsaktionären verdeckte Ge-winnausschüttungen dar?
  • Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
  • Keine Berücksichtigung beihilfefähiger Aufwendungen ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG?
  • Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen
  • Erwerb eigener Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bei deren Einsatz als Akquisitionsgewährung?
  • Korrektur von Teilwertabschreibungen nach § 1 Abs. 1 AStG auf nicht fremdüblich besicherte Darlehen an eine Person im Ausland, zu der ein Näheverhältnis i.S. des § 1 Abs. 2 AStG besteht, ist mit Unionsrecht vereinbar?
  • Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten?
  • Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle?
  • Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA?
  • Vorsteuerabzug einer Insolvenzschuldnerin aus der Rechnung des Insolvenzverwalters?
  • Umsätze mit Reitkursen für Jugendliche und Kinder sowie mit deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen sind steuerbefreit
  • Ein bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid kann nach dem Erlass einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes noch geändert werden
  • Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden?
  • Keine Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer in Bezug auf gebrauchte Landmaschinen die von der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Landwirten erworben wurden?
  • Keine Berichtigung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn über das Vermögen eines Dritten, der das vom Leistungsempfänger geschuldete Entgelt für Rechnung des Leistenden eingezogen hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
  • Einstellung eines Geschäftsbetriebes, der aus einer Insolvenzmasse herausgelöst wurde, führt nicht zu negativen Einkünften der Masse?
  • Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Gleichstellung mit einer Veräußerung?
  • Keine Abgeltungssteuer bei Verlust aus der Veräußerung von im Privatvermögen eines Steuerpflichtigen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH, an der der Steuerpflichtige zu 100% beteiligt ist
  • In der Abfüllung von in Tanks bezogenem Compound in Flaschen liegt eine Herstellung von Alkopops im Sinne von § 1 Abs. 2 AlkopopStG?
  • Kosten der Entwicklung einer europäischen Software, die im Drittland auf ein Teil aufgespielt wird, das im Drittland produziert wurde, fließen in den Zollwert ein?
  • Tarifierung von aus Chile eingeführtem Fischöl?
  • Behandlung eines Forschungspreisgeldes als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors?
  • Höhe einer bei Abschluss eines Leasingvertrages geleisteten Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kfz-Kosten?
  • Eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a BewG setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter (Mitunternehmer) eigene Flächen oder einen eigenen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen hat
  • Umsatzsteuerliche Beurteilung einer aus einer öffentlichen Kasse erhaltenen Zahlung, die im Rahmen der Vereinbarung einer Verpflich-tung zum Weiterbetrieb eines Schwimmbades geleistet wird
  • Zinssatzswap im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA?
  • Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG bei Vergütung ambulanter Hilfen ausschließlich aus dem persönlichen Budget i.S.d. § 29 SGB IX?
  • Die Option zur Tonnagebesteuerung entfaltet auch dann eine zehnjährige Bindungswirkung, wenn die Voraussetzungen der Option im Jahr ihrer Ausübung noch gar nicht vorgelegen haben?
  • Erhebung der Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter ist nicht verfassungs- oder europarechtswidrig?
  • Gewerbesteuerzerlegung in gemeindefreien Gebieten
  • Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung - bei einer falschen Beantwortung einer Frage im Antragsbogen entsteht eine unbewusste Mitwirkungspflichtverletzung?
  • Vereinbarkeit von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht?
  • Anwendbarkeit des typisierten Zinssatzes von 5,5 % des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für Besteuerungszeiträume bis 31.12.2018?
  • Eine Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar?
  • Zusammenwirken auf Veräußererseite als Voraussetzung für ein einheitliches Vertragswerk?
  • Übertragung einer mittelbaren Beteiligung an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft führt zivilrechtlich zu einem Anteilserwerb i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG?
  • Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes stellen eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?
  • Steuerbare Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG in sog. Zwischenschaltungsfällen - Keine "entsprechende Umwandlung" im Sinne des § 6a Satz 2 GrEStG bei Einzelrechtsnachfolge?
  • Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA?
  • Gewerbesteuerzerlegung in gemeindefreien Gebieten
  • Kein höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Elterngeneration?
  • Keine periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer?
  • Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA?
  • Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern
  • Schließt dem Wortlaut nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte auch die Geltung des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG aus?
  • Besteuerungsrecht für Abfindung eines ehemals in Luxemburg tätigen Arbeitnehmers
  • Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte ei-ner ausländischen Versicherung
  • Zur Auslegung des § 50i EStG
  • Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung?
  • Gestaltungsmissbrauch bei Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH zur anschließenden Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin?
  • § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG ist auf Sparkassen privaten Rechts nicht entsprechend anzuwenden?
  • Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA?
  • Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Gastronomiebetrieb nach der Richtsatzsammlung?
  • Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Gastronomiebetrieb nach der Richtsatzsammlung?
  • Leistungen im Rahmen der Praxisorganisation und der Erstellung von Arztberichten, Reinigungsleistungen sowie die Durchführung von Kur-sen zur Schmerzbewältigung und Muskelentspannung sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. steuerbefreit
  • Verbrennen von Erdgas zur Herstellung von heißem Inertgas, was zur Explosionsvermeidung beim Trocknungsprozess benötigt wird, stellt einen für die Gewährung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erforderlichen zweierlei Verwendungszweck dar
  • Verbrennen von Erdgas zur Herstellung von heißem Inertgas, was zur Explosionsvermeidung beim Trocknungsprozess benötigt wird, stellt einen für die Gewährung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erforderlichen zweierlei Verwendungszweck dar
  • Ein Rechtsnachfolger übernimmt nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten nicht im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen?
  • Verlustabzugs- und ausgleichsbeschränkung des § 15b EStG greift, soweit Verluste nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden können?
  • Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze?
  • Auflösung bestehender Wohneinheiten mit anschließender Umwandlung in Miteigentumsanteile, Angleichung dieser Miteigentumsanteile und flächenmäßige Neuaufteilung in eine entstehende Wohnungseigentümergemeinschaft als Tausch im Sinne des § 1 Abs. 5 GrEStG?
  • Zurechnung einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als sog. RETT-Blocker bei § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG?
  • Wert eines Nießbrauchrechts bei der Veräußerung eines Erbbaurechts als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen?
  • Keine Änderung nach § 173 AO, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass Betriebseinnahmen nicht erklärt wurden
  • Zahlung der Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters durch Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands ist steuerpflichtig?
  • Bewertung einer inländischen Holdinggesellschaft bei grenzüberschreitender Verschmelzung?
  • Steuerbefreiung des § 6a GrEStG ist auf Fälle der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft anwendbar
  • Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts?
  • § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG stellt eine eigenständige Korrekturvorschrift dar
  • Kapitalertragsteuer: EU-Rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen
  • Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören?
  • Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Phase einer unwiderruflichen Freistellung erhält, ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland steuerpflichtig?
  • Verdeckte Gewinnausschüttung an Konzernmutter durch Tätigkeiten der Tochtergesellschaft (primärer Vertriebsweg), die auch dem sekundären Vertriebsweg (Parallelimport) zugutekommen?
  • Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art - Blockheizkraftwerk als Heizanlage des Freibades mit dem Freibad als Hauptabnehmer der produzierten Wärme
  • Voraussetzungen einer nicht durch gesellschaftsrechtliche Stimm- und Weisungsrechte begründeten beherrschenden Einflussnahme?
  • Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund einer Überversorgung - abzustellen ist auf einen fiktiven Rentenanspruch oder auf die tatsächlich erreichte Sozialversicherungsrentenanwartschaft?
  • Auslegung Hohlprofile-Ursprungsregel im Lichte von Art. 60 Abs. 2 UZK?
  • Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern kann durch ein nachträglich erstelltes Transkript nicht geheilt werden?
  • Keine abschließende Feststellung, ob und für welche Folgesteuern bezüglich einzelner Feststellungsbeteiligter der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet und für welche Steuern welcher Feststellungsbeteiligter die Festsetzungsfrist noch offen ist?
  • Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist
  • Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG kann nicht für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden?
  • Zahlungen in Form einer einmaligen Leistung einer ausländischen Stiftung als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG?
  • Grundlagenbescheid, der erst viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird, rechtfertigt keinen Erlass von Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen?
  • Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG - Abzug der Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer
  • Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Haarwurzeltransplantation
  • Designkosten für Abziehbilder für Korkuntersetzer sind keine Beistellungen
  • Anwendungsbereich des GSA Fleisch bei einem Wursthersteller?
  • Vorteil aus einer Nutzungsentgeltminderung für die Zeichnung von weiteren Genossenschaftsanteilen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
  • Bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 ist der Veräußerungsgewinn nicht um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern?
  • Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für unschädliches Vermögen von 15.500 € ist nicht anzupassen?
  • Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch einen Treuhänder unterliegt bei diesem der Grunderwerbsteuer i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG?
  • Zur Anwendbarkeit des Art. 13 ProtVB auf die Schenkungsteuer
  • Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistung gehört zum Nachlass?
  • Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistung gehört zum Nachlass?
  • Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstücks als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen; Einschränkung der Rückausnahmeregelung?
  • Gewerblichkeit eines Goldhandels - Anforderungen an eine Betriebsstätte i.S.v. Art. II Abs. 1 Buchst. l DBA GBR
  • Besteuerung auf "remittance basis" - Vorzugsbesteuerung
  • Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding erfüllt nicht die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG
  • Ausübung des Blockwahlrechts i.S.d. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F.
  • Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auf ausländische Transportunternehmen?
  • Die aufgrund der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, ist eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme
  • Stromlieferung als selbstständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung
  • Besteuerung Alleinerziehende nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß?
  • Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie kann zur vGA führen?
  • Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners?
  • Rückwirkende Änderung von § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG ist verfassungsgemäß?
  • Doppelbesteuerung von Renten
  • Versteuerung von Gewinnen in 2015 und 2016 aus der Rückzahlung von im Jahr 2008 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist verfassungsgemäß?
  • Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung sind nicht unbeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig?
  • Ein Bescheid, der seiner Überschrift und seinem Tenor nach eine Steuerfestsetzung ist, kann als Haftungsbescheid ausgelegt werden?
  • Besteuerung von aus Wertpapier-Sondervermögen ausgeschütteten Gewinnen aus der Veräußerung von ausländischen Aktien im Veranlagungszeitraum 2001 (Altveräußerungsgewinn)
  • Festsetzung von Prozesszinsen trotz Anrechnung von Erstattungszinsen?
  • Europarechtskonformität des § 11 InvStG
  • Europarechtskonformität des § 11 InvStGI
  • Zufluss von Arbeitslohn bei überobligatorischen Beiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse zum Zeitpunkt der Einzahlungen des Arbeitgebers?
  • Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zum Rückwirkungszeitraum einer Anschlussbewilligung bei Ablauf der Bewilligung vor dem 1.5.2016 und Antragstellung nach dem 1.5.2016
  • EuGH-Vorlage zur Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten
  • Verluste aus einem zur Zinsabsicherung eines variabel verzinslichen betrieblichen Fremdwährungsdarlehens (hier in Schweizer Franken) erst ein Jahr nach dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Zins-Währungsswap sind ausgleichsfähig
  • Einheitsbewertung: Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen - Auswirkungen einer freiwilligen verbilligten Vermietung an eigene Bedienstete des Grundstückseigentümers auf den Ertragswert - Späterer fehlerbeseitigender Ansatz der Marktmiete?
  • Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei unzureichender Behördenzusammenarbeit
  • Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO
  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Fehlende Selbstlosigkeit bei unentgeltlichen Pflegeleistungen an den Geschäftsführer?
  • Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden
  • Fehlende Verzinsung von Erstattungsbeträgen des Zolls im Anschluss an ein Einspruchsverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht?
  • Verwendung des Altersvorsorgevermögens - Fehlverhalten des Anbieters ist dem Vorsorgesparer auch zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?
  • Verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015
  • Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers bzw. einer Flugbegleiterin?
  • Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland (hier: Kanada) gezahlte Rentenversicherungsleistungen
  • Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten
  • Entstrickungsklausel europarechtlich und verfassungsrechtlich bedenklich: Aufdeckung stiller Reserven bei Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte, § 52 Abs. 8b EStG verstößt gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
  • Vereinbarkeit einer kommunalen Übernachtungssteuersatzung mit höherrangigem Recht
  • Gewerbesteuern - hier: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO 1977 aufgrund der Niedrigzinsphase
  • "Klassische" Bauträgerschaft unschädlich für erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
  • Steuermindernde Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen - Begriff „kurze Zeit“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG
  • Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA
  • Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsflächen (in Form sog. „Ökopunkte“) sowie einer erhaltenen Zahlung für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen
  • Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen in den Jahren 2012 bis 2015?
  • Kinderfreibetrag 2014 verfassungsgemäß ? - Keine Bindung des Gesetzgebers an den von der Bundesregierung vorzulegenden Existenzminimumbericht?
  • Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer?
  • Berechtigte Erwerbstätigkeit i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG
  • Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer Einreihungsverordnung und Erläuterungen zur KN
  • Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Aufrechnung?
  • Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Forderungsverlustes eines stillen Gesellschafters einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft gegen die GmbH
  • Kirchensteuer-Erstattungüberhang Hinzurechnung beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen?
  • Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Die für Elektro(neu)fahrzeuge zu gewährende zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung ist auch nach Neufassung des § 3d KraftStG (i.d.F. vom 07.11.2016) nicht auf vor dem 18.05.2016 technisch zu Elektrofahrzeugen umgerüsteten Fahrzeugen anzuwenden?
  • Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5 a Abs. 4 EStG
  • Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung
  • Scheidungsprozesskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen
  • Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden führen nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
  • Festsetzungsverjährung bei Schenkungsteuer: Anlaufhemmung bei Anzeigepflicht Dritter, maßgebliche positive Kenntnis der zuständigen Stelle
  • Schenkungsteuer - Beginn der Festsetzungsfrist bei Grundstücksschenkung, bei der mehrere Schenkungen in einer notariellen Urkunde zusammengefasst sind
  • Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der im Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Kinderfreibeträge
  • Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen
  • Verluststreckung als Ziel der Mindestbesteuerung - Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme bei gänzlichem Ausschluss des Verlustabzugs durch die sog. Mindestbesteuerung
  • Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlustes bei der Verschmelzung von Gesellschaften
  • Beim Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünften sind beim Gesamtrechtsnachfolger zu berücksichtigen
  • Zulassungsbescheinigung ist ein verbindlicher Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO?
  • Kein Steuererlass bei einem sanierungsbedingten Forderungsverzicht ohne besonderen Härtefall nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG?
  • Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis?
  • EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie?
  • Körperschaftssteuer: Verlustabzugsbeschränkung des § 8 c KStG Ermittlung von stillen Reserven
  • Kein Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt?
  • Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation - Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsabhängigen Ausgestaltung?
  • Kleinunternehmerregelung: Ermittlung der Umsatzgrenze nach Handelsspanne bei Differenzbesteuerung
  • EuGH-Vorlage: Unterliegt die Lieferung von Blutplasma der Umsatzsteuerbefreiung?
  • Nationale Besteuerung sogenannter Teilausgleichszahlungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts erhält?
  • Besteuerung sog. "schwarzer Fonds" nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
  • Verfassungsmäßigkeit des hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (HmbKTTG)?
  • Ist das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG) verfassungsgemäß?
  • Verfassungsmäßigkeit des bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbg)?
  • Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
  • Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010
  • Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zolltarifliche Einreihung von Strahlenschutzkleidung als "Arbeits- und Berufskleidung"?
  • Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen
  • Körperschaftsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften anlässlich des Übergangs vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren?
  • Vorsteuerabzug bei Rechnung mit einer Anschrift ohne geschäftliche Aktivitäten
  • Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im Übergangszeitraum vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einem grundlegenden Systemwechsel ? - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000
  • Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG verfassungswidrig
  • Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke?
  • Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG?
  • Progressionsvorbehalt: Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vom Elterngeld
  • Änderung von Feststellungen zum Sanierungsaufwand für denkmalgeschützte Gebäude im Rahmen einer Außenprüfung Verjährungshemmung beim Feststellungsbeteiligten?
  • Unternehmereigenschaft i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV
  • Altersvorsorgezulage, Beamter, Elektronische Übermittlung, Frist, Kenntnis, Wiedereinsetzung
  • Blockheizkraftwerkes (BHKW) sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen
  • Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
  • Vorlage an das BVerfG: Ungleichbehandlung von EK 40 und EK 45 im Rahmen der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
  • Insolvenz - Behandlung von Einkommensteuer-VorauszahlungenI
  • Insolvenz - Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
  • Keine Verfassungswidrigkeit des eine zwangsweise Besteuerung des EK 02 auslösenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008?
  • Aufwendungen für eine Ausbildung zum Berufspiloten im Rahmen eines Schulungsvertrages sind als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren
  • Kosten der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten - Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG?
  • Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: "Saldierungsverbot", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags aus "wichtigem Grund"
  • Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten - Verfassungsmäßigkeit von §§ 9 Abs. 6 u. 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG?
  • Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab 2013
  • Gebührenfestsetzung auf Grund der Tätigkeit beamteter Notare im Land Baden-Württemberg als indirekte Steuer (Gesellschaftsteuer) zu definieren? Abschaffung der Gesellschaftsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.1992
  • Vorlagebeschluss an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG
  • Zinsschranke bei mehrstöckigen Personengesellschaften - Gewinnanteil der Tochterpersonengesellschaft
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig
  • Vergütung von Energiesteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers von Dieselkraftstoff
  • Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?
  • Ermittlung der prozentualen Beteiligungshöhe an einer englischen Private Limited Company: kapitalmäßige Bestimmung
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Pauschale Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Pauschale Lohnsteuer auf GegenwertzahlungenI
  • Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften - Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen - Vorrang der prinzipiellen Völkerrechtsfreundlichkeit des GG- Zulässigkeit eines Treaty Override - Vorlage an das BVerfG
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften
  • Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften grundsätzlich steuerfrei
  • Anspruch auf Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG auch bei Nutzung von bei der Verbrennung von Erdgas freigesetztem Kohlenstoff zur Herstellung von Phosphaten bei vorhergehendem Verheizen des Erdgases
  • Verkehrsgünstigere Strecke wegen ersparter Mautkosten
  • Keine Verlustfeststellung für Berufsausbildungskosten eines Piloten
  • Keine Verlustfeststellung für Berufsausbildungskosten eines Piloten
  • Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995
  • Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
  • Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten
  • Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung
  • Zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung
  • Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für Verheiratete mit Kindern
  • Umfang des wegfallenden Verlustvortrages nach § 10a Satz 10 GewStG bei unterjährigem Ereignis
  • Erstattungszinsen auf Ertragssteuern nicht steuerpflichtig - BFH ändert Rechtsprechung:
  • Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen
  • Neuregelung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 27.11.2008 (BGBl I 2008, 3018) - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen
  • Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein sog. Erststudium
  • Zulässigkeit einer Betriebsprüfung im Jahrestakt

Folgende Verfahren wurden z.T. erfolgreich verhandelt:

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Kosten für einen Einspruch

Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Das bedeutet, dass Ihnen vom Finanzamt aus keine Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird; andererseits werden Ihnen vom Finanzamt in der Regel auch keine Kosten erstattet, selbst wenn das Finanzamt dem Einspruch in vollem Umfang stattgibt.

Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist in zwei Dritteln der Fälle erfolgreich, d.h. die Erfolgsaussichten sind durchaus gut diesen auch zu gewinnen. Nutzen Sie daher mein Angebot und setzen Sie Ihr Recht ggü. dem Finanzamt durch. Sie sparen mit einem erfolgreichen Einspruch mehr Steuern, als der Einspruch kostet. Es gibt viele Muster-Verfahren die bereits anhängig sind und die gute Erfolgsaussichten haben.


Die Steuerberaterkosten für einen Einspruch können Sie mit dem Rechner ermitteln:

Einspruch Kosten nach StBVV + RVG berechnen

Rechtsstand

Streitwert (max. 1.000.000 €)
Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG:

MwSt.:


Weitere Infos siehe


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Wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte: Klage vor dem Finanzgericht

Wenn Ihr Einspruch durch Einspruchsentscheidung abgelehnt wurde, bleibt nur noch das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen. Hier muss unbedingt auf die Einhaltung der Klagefrist geachtet werden.

Angebot: Sie können mich für eine Klage beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Klage bzw. eine Klagebegründung bestellen.

Hier ist ein detaillierter Blick auf den Finanzrechtsweg, wie er durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) definiert ist.


Grundlagen des Finanzrechtswegs

Nach § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in folgenden Fällen eröffnet:

  1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten : Dies betrifft Fälle, die unter die Bundesgesetzgebung fallen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 I Nr. 1 FGO).

  2. Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten : Hierzu zählen alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht unter die erste Kategorie fallen (§ 33 I Nr. 2 FGO).

  3. Öffentlich-rechtlich und berufsrechtlichen Streitigkeiten : Diese betreffen Angelegenheiten, die durch bestimmte Abschnitte des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden (§ 33 I Nr. 3 FGO).

  4. Weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten: Dies umfasst Fälle, für die der Finanzrechtsweg durch Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist (§ 33 I Nr. 4 FGO).

Abgabenangelegenheiten schließen alle Tätigkeiten ein, die mit der Verwaltung von Steuern, Abgabenvergütungen und den damit verbundenen abgabenrechtlichen Vorschriften zu tun haben. Ebenso zählen dazu Maßnahmen der Finanzbehörden bezüglich der Einhaltung von Handelsbeschränkungen und -verboten (§ 33 II FGO).


Zuständigkeit und Instanzen

  • Erste Instanz: Das Finanzgericht ist die erste Anlaufstelle für alle Streitigkeiten, die unter den Finanzrechtsweg fallen (§ 35 FGO).

  • Revision und Beschwerde: Der Bundesfinanzhof entscheidet über Revisionen gegen Urteile des Finanzgerichts sowie über Beschwerden gegen andere Entscheidungen dieser Gerichte (§ 36 FGO).

Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ist nur möglich, wenn der zu klärende Sachverhalt von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn Rechtsmängel ausgeräumt werden sollen. Aber auch das Kriterium, dass die Klärung des vorgelegten Falls zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland und somit zu einer allgemein gültigen Anwendung beiträgt, ist ein guter Grund, um die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.


Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzgerichts richtet sich nach dem Sitz der Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist (§ 38 FGO). Wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine oberste Finanzbehörde handelt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Klagearten

  1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Diese Klagen zielen darauf ab, einen Verwaltungsakt aufzuheben, zu ändern oder dessen Erlass zu erwirken, wenn er abgelehnt wurde (§ 40 FGO).

  2. Feststellungsklage: Diese Art der Klage wird erhoben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen zu lassen (§ 41 FGO).

  3. Sprungklage: Eine besondere Form der Klage, die ohne Vorverfahren zulässig ist, wenn die zuständige Behörde zustimmt (§ 45 FGO).

  4. Untätigkeitsklage: Diese Klageart kommt zum Einsatz, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden wurde (§ 46 FGO).

Weitere Informationen zur Klage bzw. Revision finden Sie auf sowie einen Rechner zu den Kosten für ein Verfahren vor dem Finanzgericht

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Aktuelles + weitere Infos

Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

In dem Urteil vom 17.8.23, III R 26/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Möglichkeit der elektronischen Einlegung eines Einspruchs erwähnt, nicht zusätzlich auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail hinweisen muss. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt.

Der konkrete Fall betraf einen Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld. Die Steuerpflichtige legte Einspruch ein, jedoch nach Ablauf der üblichen Einspruchsfrist von einem Monat. Sie argumentierte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, da sie nicht explizit auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen habe. Der BFH urteilte jedoch, dass die Belehrung vollständig und richtig war, da sie den Wortlaut des § 357 der Abgabenordnung (AO) wiedergab und klar über die zulässigen Formen des Einspruchs (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) sowie über die Frist informierte.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Lektüre und Beachtung der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden. Es zeigt auch, dass die Gerichte erwarten, dass Steuerpflichtige bei Unklarheiten aktiv werden, um Klarheit über ihre Rechte und Pflichten zu erlangen, sei es durch das Einholen von Rechtsrat oder durch Nachfragen bei der zuständigen Behörde.


Umdeutung einer sinnlosen Erklärung in einen Einspruch

Das Urteil des FG Köln vom 23.03.2023 (6 K 231/21) betrifft die Frage, ob eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage gegenüber dem Finanzamt, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einem Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2020 übermittelt. In der Stellungnahme äußerte sich der Steuerpflichtige zu einer streitigen Frage, ohne jedoch ausdrücklich Einspruch einzulegen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Stellungnahme des Steuerpflichtigen nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden kann. Nach § 140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht und ein entsprechender Wille anzunehmen ist, in ein wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden.

Im vorliegenden Fall stellte das Finanzgericht fest, dass die Stellungnahme des Steuerpflichtigen den Erfordernissen eines Einspruchs entspricht. Die Stellungnahme bezieht sich auf eine streitige Frage, die den Steuerbescheid berührt. Außerdem enthält die Stellungnahme konkrete Einwendungen gegen den Bescheid.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Steuerpflichtige mit der Stellungnahme Einspruch gegen den Bescheid einlegen wollte. Die Stellungnahme sei daher nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umzudeuten.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist erfreulich, da es den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen verbessert. Durch die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche wird sichergestellt, dass die Steuerpflichtigen auch dann ihre Rechte durchsetzen können, wenn sie sich bei der Abgabe ihrer Erklärungen nicht genau an die Formvorschriften halten.

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln zugelassen. Der BFH muss nun klären, ob die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche auch bei Erklärungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts möglich ist.

Nach Auffassung des FG Köln steht dies einer Umdeutung nicht entgegen. Das FG Köln argumentiert, dass auch Steuerberater und Rechtsanwälte rechtliche Fehler machen können. Eine Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche würde daher nicht zu einer ungerechten Benachteiligung der Steuerpflichtigen führen.

Der BFH ist jedoch nicht an die Auffassung des FG Köln gebunden. Der BFH könnte die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche bei Erklärungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts ausschließen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn der Steuerpflichtige durch die Erklärung des Steuerberaters oder Rechtsanwalts in schutzwürdige Interessen eingegriffen wird.

Der BFH wird seine Entscheidung in einem späteren Urteil bekannt geben.


Finanzgericht muss Akten nicht digitalisieren

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2023, Aktenzeichen X B 35/23, behandelt die Frage, ob ein Finanzgericht (FG) verpflichtet ist, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils:

Sachverhalt:

  • Ein Beteiligter forderte Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
  • Er verlangte, dass das FG die in Papierform vorliegenden Behördenakten digitalisiert und ihm den Inhalt auf einer Daten-CD übergibt.

Urteil und Begründung:

  • Der BFH entschied, dass das FG nicht verpflichtet ist, Behördenakten in Papierform zu digitalisieren und dem Antragsteller in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, auch wenn das FG am sogenannten "ersetzenden Scannen" gemäß § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt.
  • Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO vermittelt keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung der Papierakten.
  • Der Begriff "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die von der Finanzbehörde eingereichten Behördenakten, einschließlich Urkunden und Beweismittel, die im Verfahren von Bedeutung sein können. Dies bedeutet, dass die Papierakten Teil der Prozessakten sind.
  • Die Tatsache, dass das FG am ersetzenden Scannen gemäß § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt, betrifft nur die Gerichtsakten selbst und nicht die Behördenakten.
  • Daher ergibt sich aus der Teilnahme am ersetzenden Scannen keine Verpflichtung des FG zur Digitalisierung der Papierakten.

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass ein Beteiligter keinen Anspruch darauf hat, dass das FG Papierakten digitalisiert und ihm in digitaler Form zur Verfügung stellt, selbst wenn das FG am ersetzenden Scannen teilnimmt.
  • Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO bezieht sich auf den Zugang zu den vorhandenen Akten, wie sie vorliegen, und nicht auf eine spezifische Form der Bereitstellung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Rechtsbehelf

EStG 
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

AO 
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 196 Prüfungsanordnung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 349

AO § 350 Beschwer

AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 364b Fristsetzung

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 368

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 196 Prüfungsanordnung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 349

AO § 350 Beschwer

AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 364b Fristsetzung

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 368

UStAE 
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 83 Besorgnis der Befangenheit:

Zu § 87a Elektronische Kommunikation:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

BpO 12
BewG 155
EStH 77
StbVV 
§ 13 StBVV Zeitgebühr

§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

§ 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren

StBVV Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle Anlage 5

GewStH 1.7
LStH 42d.1
ErbStH E.10.7
GrStR 41
StBerG 
§ 10b StBerG Vorwarnmechanismus


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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