Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid: Einspruch, Klage und Revision
Rechtsstreit mit dem Finanzamt: Einspruch, Klage + Revision wegen fehlerhaften Steuerbescheiden.
Inhalt:
- Wie kann man einen Steuerbescheid anfechten?
- Einspruch - aber richtig!
- Einspruchsfrist
- Wichtig: Aussetzung der Vollziehung beantragen - ansonsten müssen Sie bezahlen
- Vorsicht Verböserung - alternativ Antrag auf Änderung
- Muster Einspruch (Vorlage)
- Profitieren Sie von Muster-Klagen durch Einspruch
- Angebot, Steuerberaterkosten + Schadensersatzansprüche
- Wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte: Klage + Revision vor dem Finanzgericht
- Aktuelles + weitere Infos
Wie kann man einen Steuerbescheid anfechten? Einspruch, Klage + Revision
Ja, auch das Finanzamt macht Fehler! Der Steuerzahler kann bei Fehlern im Steuerbescheid das Rechtsmittel (Rechtsbehelf) des sog. Einspruchs (nicht Widerspruch!) einlegen und sich sich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid zur Wehr setzen. Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein, i.d.R. wurde die Steuer zu hoch festgesetzt, weil Ausgaben vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.
„Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken.“ (Zitat: Dr. Peter Knief)
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren: Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen von den in der AO nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde), von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177 AO).
Checkliste Einspruch:
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Formale Anforderungen: Prüfen Sie, ob Ihr Einspruch die formellen Anforderungen erfüllt, wie z.B. fristgerecht eingereicht, unterschrieben und die Adresse des Finanzamts enthält.
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Begründung: Stellen Sie in klaren und präzisen Ausdrücken dar, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind.
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Tatsächliche Angaben: Legen Sie Tatsachen dar, die Ihre Argumentation stützen, z.B. durch Belege oder Zeugenaussagen.
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Rechtliche Argumentation: Beziehen Sie sich auf relevante Gesetze und Rechtsprechung, die Ihre Position untermauern.
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Forderungen: Formulieren Sie klar und präzise, welche Änderungen Sie am Steuerbescheid wünschen.
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Unterlagen beifügen: Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Argumentation stützen.
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Fristsetzung: Fordern Sie eine Stellungnahme des Finanzamts innerhalb einer angemessenen Frist.
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Kopien: Behalten Sie eine Kopie Ihres Einspruchs für Ihre Unterlagen.
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Einspruchsverfahren verfolgen: Verfolgen Sie das Einspruchsverfahren und reagieren Sie gegebenenfalls auf Anfragen des Finanzamts.
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Beratung: Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater, um Unterstützung bei der Begründung Ihres Einspruchs zu erhalten.
Angebot: Sie können mich für einen Einspruch beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Einspruch bzw. eine Einspruchsbegründung bestellen.
Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1); er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen; er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.
Wichtig: Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist. Diese steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt i.d.R. einen Monat nach Zugang bzw. Zustellung. Siehe Einspruchsfrist
Tipp: Haben Sie die Einspruchfrist versäumt, dann können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereitsder Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.
Am besten, Sie übermitteln Ihren Einspruch elektronisch über ELSTER. In diesem Fall erhalten Sie über Ihr ELSTER-Postfach auch eine Bestätigung über den Übermittlungszeitpunkt. Alternativ können Sie den Einspruch per Post oder Kontaktformular an Ihr Finanzamt übersenden. Bitte begründen Sie Ihren Einspruch.
Hinweis: Auch wenn Sie gegen einen Steuerbescheid einen Rechtsbehelf (Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht) eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die im (angegriffenen) Steuerbescheid festgesetzte Steuer termingerecht zu bezahlen. Das Rechtsmittel hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Andernfalls würde gegen viele Steuerbescheide nur Einspruch eingelegt werden, um die Zahlungsfrist nach hinten zu verschieben. Soll auch die Zahlungsfrist für die streitige Steuer verschoben werden, muss ein Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen den Steuerbescheid ein Rechtsbehelf, also insbesondere ein Einspruch fristgerecht eingelegt wurde. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim Finanzamt und in bestimmten Fällen auch beim Finanzgericht gestellt werden.
Top Einspruch
Einspruch gegen den Steuerbescheid - aber richtig!
Grundsätzlich können Sie gegen jeden Verwaltungsakt des Finanzamtes Einspruch einlegen, also nicht nur gegen Steuerbescheide, sondern gegen alle Verwaltungsakte. Dazu ist es nötig, dass auch der Verwaltungsakt, gegen den man Einspruch einlegt, tatsächlich im Einspruch genannt wird. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen. Den Einspruch können Sie auch elektronisch übermitteln oder beim Finanzamt vor Ort zur Niederschrift erklären.
Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell, was Sie bei einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beachten müssen.
Einspruch können Sie grundsätzlich nur einlegen, wenn Sie einspruchsbefugt sind. Das sind Sie i. d. R., wenn Sie in Ihren Rechten durch den Steuerbescheid unmittelbar verletzt sein können.
Beschwer: Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO) ergibt sich keine Beschwer. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 27.5.1981, I R 123/77, BStBl 1982 II S. 211) oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss (BFH-Urteil vom 8.11.1985, VI R 238/80, BStBl 1986 II S. 186, und BFH-Beschluss vom 3.2.1993, I B 90/92, BStBl II S. 426). 3. Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt z.B. nicht in folgendem Fall: Mit dem Einspruch wird eine Steuervergütung begehrt.
Haben Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, handelt es sich bei dem erlassenen an beide gerichteten Einkommensteuerbescheid um einen zusammengefassten Steuerbescheid. Zwar ist es zulässig, dass Sie auch allein gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Umfassend angegriffen wird der Steuerbescheid aber nur, wenn beide Ehegatten Einspruch einlegen. Wollen Sie nicht gemeinsam Einspruch einlegen oder verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung dazu, können Sie auch allein gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.
Bei einer GmbH: Einspruchsbefugt sind Sie als vertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer. Der Einspruch ist im Namen der GmbH vorzunehmen. Sind neben Ihnen noch andere Geschäftsführer bestellt, ist es sinnvoll, bereits vorab zu klären, wie Sie die GmbH nach außen vertreten. Dies lässt sich ggf. aus dem Gesellschaftsvertrag/Satzung entnehmen.
Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (BFH-Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14, BStBl II S. 790; vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 3.2.4). Ein Einspruch kann auch durch Telefax, auch durch Computerfax, eingelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2010, VIII R 38/08, BStBl II S. 1017 zur Klageerhebung).
Wird gegen einen Bescheid, der mehrere Verwaltungsakte enthält, Einspruch eingelegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruch richtet. Hierbei ist von Bedeutung, welches materiell-rechtliche Begehren der Einspruchsführer mit seinem Rechtsbehelf verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 4/19, BStBl 2020 II S. 368) . Wird z. B. gegen einen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Einspruch eingelegt und erhebt der Einspruchsführer nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags, werden damit nicht zugleich auch die Festsetzungen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer angefochten (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 44/11, BStBl 2014 II S. 234).
Zwar hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin den gesamten Steuerfall erneut in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs umso besser, je mehr von unserer Seite für Ihren Standpunkt vorgetragen werden kann. Deshalb bitte ich Sie bereits jetzt, zu prüfen, welche Argumente für Ihren Standpunkt sprechen und wie dieser dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann. Gibt es Urkunden, Belege, Protokolle, Verträge Zeugenaussagen o. Ä., die Ihren Standpunkt untermauern? Wenn ja, bringen Sie bitte diese Unterlagen zum Besprechungstermin mit. Hilfreich kann es auch sein, eine kurze Zusammenfassung des streitigen Sachverhalts im Vorfeld des Gesprächs zu formulieren und ebenfalls zum Termin mitzubringen.
Die genaue Bearbeitungszeit Ihres Einspruchs hängt vom Inhalt Ihres Einspruchsbegehrens ab und variiert je nach Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Im Durchschnitt dauert die Bearbeitung acht bis zehn Wochen. Bei größeren und schwierigeren Fällen kann es jedoch länger dauern. Eine detaillierte Auskunft ist daher leider nicht möglich.
Folgt das Finanzamt dann der vorgetragenen Argumentation und gibt es dem Einspruch statt. Wenn das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts entspricht, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebescheid ist das Einspruchsverfahren erledigt. Dessen Fortsetzung kann daher grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht über einen Einspruch entscheiden muss, wenn dem Einspruch bereits abgeholfen wurde. Damit hat sich dann das Einspruchsverfahren erledigt.
Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht bzw. nur teilweise statt, wird es einen geänderten Steuerbescheid und eine Einspruchsentscheidung erlassen.
Gegen die Einspruchsentscheidung kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Das Finanzgericht hat dann über die streitigen Fragen durch Urteil oder ggf. durch Beschluss zu entscheiden. In bestimmten Fällen kann gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:
- die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage, das der Einspruchsführer selbst angestrengt hat (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess” und Einspruch);
- einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit einer gewissen Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren zu bestimmten Problemen).
Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung: Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gelten §§ 122 und 122a AO. Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7; wegen der Bekanntgabe durch Telefax vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 1.8.1.2 und 1.8.2.2. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet wird (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Sie sollte insbesondere dann angeordnet werden, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs für erforderlich gehalten wird. Zum Zustellungsverfahren vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 3 und 4.5. In den Gründen der Einspruchsentscheidung sollen Wiedergabe des Tatbestandes und Darlegung der rechtlichen Erwägungen der entscheidenden Behörde getrennt sein. Auf Zulässigkeitsfragen ist nur einzugehen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht, etwa in den Fällen der §§ 354 Abs. 2, 362 Abs. 2 AO oder bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hinweis auf § 358 AO. Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 AO keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats.
Entscheidung über den Einspruch: Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2. Will die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, muss der Einspruchsführer auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2.3Die Finanzbehörde ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. sie zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem sie dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde einem Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO nur teilweise stattgegeben hat, mit dem Einspruch angefochten wird (BFH-Urteil vom 10.3.2016, III R 2/15, BStBl II S. 508).
Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist.
Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend gemachten Streitpunkts, ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass eines Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen.
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Einspruchsverfahren eine abschließende Prüfung i. S. d. § 164 Abs. Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentscheidung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, IV R 23/79, a. a. O.). Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, kann der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden (BFH-Urteil vom 30.10.1980, IV R 168-170/79, BStBl 1981 II S. 150). 6. 6.1
Wegen der Erledigung von Masseneinsprüchen und Massenanträgen durch eine Allgemeinverfügung: Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 7.3 Unzulässige Einsprüche werden von einer nach § 367 Abs. 2b AO ergehenden Allgemeinverfügung grundsätzlich nicht erfasst, da der Ausgang des Verfahrens, das bei einem der in § 367 Abs. 2b Satz 1 AO angeführten Gerichte anhängig war, für diese Einsprüche i. d. R. nicht entscheidungserheblich ist. Wenn dagegen die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs Gegenstand des Verfahrens bei einem der in § 367 Abs. 2b Satz 1 AO angeführten Gerichte war, kann eine Allgemeinverfügung insoweit auch unzulässige Einsprüche erfassen. Ansonsten sind unzulässige Einsprüche möglichst zeitnah durch Einspruchsentscheidung zu verwerfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht zurückgenommen werden.
Seit 2006 ermöglicht es der § 367 Abs. 2a Satz 1 AO den Finanzbehörden, in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile eines Einspruchs zu befinden (Teileinspruchsentscheidung). Eine solche Teileinspruchsentscheidung kommt in Betracht, wenn zwar ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil des Einspruchs derzeit aber noch nicht entschieden werden sollte, weil bspw. die vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist und nach der Entscheidung des BFH eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden kann. Nach § 367 Abs. 2a Satz 2 AO muss die Finanzbehörde in der Teileinspruchsentscheidung ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Einspruchs keine eintreten soll. Diese Bestimmung sollte z. B. durch Benennung der anhängigen Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH mit Aktenzeichen und Streitfrage erfolgen. Damit wird Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Steuerfall „offen” bleibt.
Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. Eine Teil-Einspruchsentscheidung wird somit insbesondere dann sachdienlich sein, wenn der Einspruchsführer strittige Rechtsfragen aufwirft, die Gegenstand eines beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängigen Verfahrens sind, der Einspruchsführer sich auf dieses Verfahren beruft, der Erlass einer Fortsetzungsmitteilung gem. der Einspruch im Übrigen entscheidungsreif ist. Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wurde, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen (BFH-Urteile vom 30.9.2010, III R 39/08, BStBl 2011 II S. 11, und vom 14.3.2012, X R 50/09, BStBl II S. 536). In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich (vgl. 6.5 Ergeht vor Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung ein Änderungsbescheid, wird dieser neue Bescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 6.6 Die Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine förmliche „End-Einspruchsentscheidung" ergehen muss.
Top Einspruch
Einspruchsfrist: Sie haben einen Monat Zeit zu widersprechen
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.
- Ist Ihnen Ihr Steuerbescheid mit einfachem Brief zugegangen, gilt er drei Tage nach dem auf dem Bescheid genannten Datum als bekannt gegeben.
- Haben Sie den digitalen Steuerbescheid beantragt, gilt dieser drei Tage nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekanntgegeben.
Zunächst ist darauf zu achten, dass der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird. Es reicht der Satz aus "Ich lege Einspruch gegen den Steuerbescheid ... ein". Die Begründung kann auch noch später nachgereicht werden. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig! Denn wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, wird der Steuerbescheid mit Ablauf der Frist bestandskräftig. D. h. nach Ablauf dieser Frist werden Änderungen zu Ihren Gunsten in der Regel nicht mehr vorgenommen. Ausnahmen gelten, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder für vorläufig erklärt wurde.
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerbescheid schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist auch per E-Mail oder Fax möglich. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.
Berechnen Sie die Einspruchsfrist richtig
Um die Frist richtig zu berechnen, ist das Datum der Steuerveranlagung wichtig. Die Formel lautet wie folgt: Datum der Entscheidung plus drei Tage für den Postdienst und dann einen Monat lang weiterzählen.
Wenn das Finanzamt die Steuerveranlagung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen im Elster-Portal zur Abholung vorbereitet, wird der betreffende Steuerpflichtige per E-Mail darüber informiert. Auch hierbei gilt der Steuerbescheid drei Tage nach dem Versenden dieser Mail gilt als zugestellt.
Beispiel: Das Finanzamt gibt die Entscheidung am 27. Mai an die Post ab. Der Brief befindet sich am 28. Mai im Briefkasten des Steuerzahlers. Die Entscheidung gilt nach der Drei-Tage-Regel am 30. Mai als zugestellt. Die Einspruchsfrist endet am 30. Juni.
Wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist erst, wenn der folgende Werktag abgelaufen ist.
Hinweis: Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Eingang beim Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgt und nicht das Datum des Einspruchs.
Erörterung des Sach- und Rechtsstands: § 364a AO soll eine einvernehmliche Erledigung der Einspruchsverfahren fördern und Streitfälle von den Finanzgerichten fernhalten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung" (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019).
Fristsetzung: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist, kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen, beispielsweise um den Einspruch näher zu erläutern, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen. Fehlende Belege und Unterlagen können bzw. sollten im Einspruchsverfahren nachgereicht werden. Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren vgl. § 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO erlassen.
Top Einspruch
Vergessen Sie nicht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen - sonst müssen Sie zahlen!
Generell gilt: Trotz des Einspruchs muss die Steuerforderung erst einmal an das Finanzamt gezahlt werden. Wenn dies vermieden werden soll, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollstreckung beantragt und begründet werden.
Wichtig: Üblicherweise sollte mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden sein. Hierfür muss der Einspruch aber begründet sein und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geben. Nur wenn das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt gibt, brauchen Sie die streitige Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht zu zahlen. Beachten Sie bitte, dass für den Fall, dass das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht folgt, und Sie die streitige Steuer erst nach Ablauf des Verfahrens zahlen, diese mit 6 % jährlich zu verzinsen ist (Zinsrechner.
§ 361 AO regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung: Die zuständige Finanzbehörde (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.
Zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn eine summarische Prüfung (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.4) ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 10.2.1967, III B 9/66, BStBl III S. 182, und vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239).
Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Entscheidungen des zuständigen Finanzgerichts zu beachten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts werden im Allgemeinen zu bejahen sein, wenn die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (BFH-Beschluss vom 15.2.1967, VI S 2/66, BStBl III S. 256), wenn der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (BFH-Beschluss vom 10.5.1968, III B 55/67, BStBl II S. 610), wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung des Finanzamt erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat (BFH-Beschlüsse vom 22.9.1967, VI B 59/67, BStBl 1968 II S. 37, und vom 19.8.1987, V B 56/85, BStBl II S. 830), wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist (BFH-Beschlüsse vom 22.11.1968, VI B 87/68, BStBl 1969 II S. 145, und vom 21.11.1974, IV B 39/74, BStBl 1975 II S. 175) oder widersprüchliche Urteile desselben BFH-Senats vorliegen (BFH-Beschluss vom 5.2.1986, I B 39/85, BStBl II S. 490).
Dagegen werden ernstliche Zweifel im Allgemeinen zu verneinen sein, wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Beschlüsse vom 24.2.1967, VI B 15/66, BStBl III S. 341, und vom 11.3.1970, I B 50/68, BStBl II S. 569), und zwar auch dann, wenn einzelne Finanzgerichte eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten, wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, II B 42/70, BStBl 1971 II S. 110, und vom 25.3.1971, II B 47/69, BStBl II S. 334). 2.5.4 An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsnorm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung.
Lehnt das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, können Sie hiergegen Einspruch einlegen oder bei drohender Vollstreckung auch ein Antrag auf Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist also auch schon vor Erhebung der Klage möglich, wenn sich die Sache noch im Einspruchsverfahren befindet und das Finanzamt den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Mehr Infos siehe Aussetzung der Vollziehung ...
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Verböserung: Einspruch kann zurückgezogen werden
Bei einem Einspruch wird der gesamte Steuerfall komplett neu geprüft. Dies kann für den Steuerzahler auch ungünstig sein (alternativ Änderung des Steuerbescheides beantragen). In einem Fall der Verböserung muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Allerdings wird dann auch der evtl. berechtigte Einspruch nicht mehr durchgreifen.
Für die Rücknahme eines Einspruchs gelten die Formvorschriften für einen Einspruch sinngemäß (§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Rücknahme ist daher schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Eine elektronisch erklärte Rücknahme bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1). 2. 3.Eine Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eingang der Rücknahmeerklärung bei der für die Einlegung des Einspruchs zuständigen Finanzbehörde (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Ein späteres Geltendmachen ist nur in Fällen höherer Gewalt zulässig (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 3 AO). Nach einem fristgerechten Geltendmachen der Unwirksamkeit der Rücknahme ist das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Sind die vorgetragenen Gründe für die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht stichhaltig, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Steuertipp: Anstatt eines Einspruchs können Sie auch einen Antrag auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellen. Der Antrag ist formlos, also auch mündlich/ telefonisch möglich. Der Antrag wirkt nur partiell. Während der Einspruch zu allen Aspekten eines Bescheides eingelegt werden kann, ist die Anwendung des Antrags auf schlichte Änderung lediglich auf gewisse Aspekte beschränkt. Der Steuerbescheid ist also nicht wieder in allen Punkten offen. Alle anderen Punkte im Steuerbescheid werden also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Sollte das Finanzamt den Antrag ablehnen, dann können Sie hiergegen Einspruch einlegen. Nachteil: Im Unterschied zum Einspruch sieht das Gesetz bei einem Antrag auf schlichte Änderung jedoch keine Möglichkeit vor eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Sie bekommen also keine Aussetzung der Vollziehung!
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Muster-Einspruch
Musterschreiben (Vorlage) Einspruch
Absender (Eigene Adresse)
Empfänger (Finanzamt)
Datum
Einspruch gegen den ....-Steuerbescheid (Jahr) vom ....(Datum des Bescheids)
Ihre Steuernummer: .../..../.....
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.
Begründung:
Bitte beründen Sie, warum Sie den Steuerbescheid für falsch halten. (Siehe auch unten Mustereinsprüche)
Außerdem beatrage ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 der Abgabenordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Top Einspruch
Profitieren Sie von anhängigen Verfahren (Muster-Klagen)
Im Steuerrecht sind nicht immer die Regelungen gerecht. Es gibt daher viele anhängige Klageverfahren vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Und das können Sie zu Ihrem Vorteil nutzen: Enden die Verfahren mit einem Erfolg, können auch Sie als Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen profitieren ("einklinken"). Die übrigen Verfahren werden solange ausgesetzt, bis das Musterverfahren rechtskräftig entschieden ist. Hierfür ist nur ein Einspruch notwendig und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Sie müssen dann also nicht klagen und können auf den Ausgang der (Muster-) Klage warten. Hinweis: Wenn im Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk steht, dann brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen, da Sie dann automatisch von dem Musterverfahren profitieren, es sei denn, Sie möchten die Aussetzuung der Vollziehung. Ausnahme: Bei einem sog. Nichtanwendungserlass müssen Sie selber klagen. Ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichter Nichtanwendungserlass weist die Finanzverwaltung nämlich an, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen und nicht auf vergleichbare Fälle analog anzuwenden.
Hier finden Sie eine kleine Auswahl von Musterverfahren für die Sie Mustereinsprüche bei mir bestellen können. Gerne prüfe ich auch, ob in Ihrem speziellen Fall ein Musterverfahren bereits anhängig ist.
Folgende Verfahren wurden z.T. erfolgreich verhandelt:
- Doppelbesteuerung von Renten
- Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags
- Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträge
- Kinderfreibetrag
- Zinsen – ist der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr noch zeitgemäß?
- Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen und sonstiger Vorsorgeaufwendungen
- Kurzarbeitergeld bei Gesellschaftergeschäftsführern
Top Einspruch
Angebot + Kosten für einen Einspruch
Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche Vorverfahren, wird hingewiesen.
Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist in zwei Dritteln der Fälle erfolgreich, d.h. die Erfolgsaussichten sind durchaus gut diesen auch zu gewinnen. Nutzen Sie daher mein Angebot und setzen Sie Ihr Recht ggü. dem Finanzamt durch. Sie sparen mit einem erfolgreichen Einspruch mehr Steuern, als der Einspruch kostet. Es gibt viele Muster-Verfahren die bereits anhängig sind und die gute Erfolgsaussichten haben.
Angebot: Gerne prüfe ich für Sie vorab die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und berechne die voraussichtlichen Kosten. Senden Sie mir eine E-Mail an Einspruch
Die Steuerberaterkosten für einen Einspruch können Sie mit dem Rechner ermitteln:
Einspruchsverfahren

Zu den Kosten: Jeder hat grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Das bedeutet, dass Ihnen vom Finanzamt aus keine Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird; andererseits werden Ihnen vom Finanzamt in der Regel auch keine Kosten erstattet, selbst wenn das Finanzamt dem Einspruch in vollem Umfang stattgibt.
Sie können sich aber die Kosten vom Finanzamt erstatten lassen, wenn zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Wenn nämlich der Finanzbeamte schuldhaft seine Amtspflichten fahrlässig verletzt hat. Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch ist § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG).
Beispiele für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
- Gleiches gilt für den Fall, dass der Finanzbeamte für den zwar außergewöhnlichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber einfachen und zweifelsfreien Sachverhalt nicht ausreichend ausgebildet worden ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
- Weicht ein Finanzbeamter ohne Angabe von Gründen von den Steuerrichtlinien ab, so begeht er eine fahrlässige Amtspflichtverletzung (LG Hannover, 24.1.91, 10 O414/90, GI 92, 54).
- Ist ein objektiv falscher Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ergangen, so kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Finanzamtes bereits darin zusehen sein, daß die Arbeitsanleitung zur maschinellen Festsetzung der Einkommensteuer für den jeweiligen Sachbearbeiter zu umfangreich oder zu schwierig ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
- Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamtes Angaben aus der Einkommensteuer-Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers in die Berechnung des Einkommensteuer-Bescheides nicht aufgenommen, so liegt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor (LG Duisburg, 13.3.92, 10 O371/91, StB 92, 423 f.).
- Prüft ein Finanzbeamter die eingereichten Belege nicht gewissenhaft oder entscheidet er ohne tatsächliche Grundlage, so verletzt er schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht (LG Hannover, 24.1.91, 10 O 414/90, GI 92,54).
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Wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte: Klage vor dem Finanzgericht
Wenn Ihr Einspruch durch Einspruchsentscheidung abgelehnt wurde, bleibt nur noch das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen. Hier muss unbedingt auf die Einhaltung der Klagefrist geachtet werden.
Angbot: Sie können mich für eine Klage beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Klage bzw. eine Klagebegründung bestellen.
Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ist nur möglich, wenn der zu klärende Sachverhalt von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn Rechtsmängel ausgeräumt werden sollen. Aber auch das Kriterium, dass die Klärung des vorgelegten Falls zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland und somit zu einer allgemein gültigen Anwendung beiträgt, ist ein guter Grund, um die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Weitere Informationen zur Klage bzw. Revision finden Sie auf
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rechtsbehelf
EStGEStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStR
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
AO
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 196 Prüfungsanordnung
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 349
AO § 350 Beschwer
AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 364b Fristsetzung
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 368
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 196 Prüfungsanordnung
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
AO § 349
AO § 350 Beschwer
AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 355 Einspruchsfrist
AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
AO § 359 Beteiligte
AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 364b Fristsetzung
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 368
UStAE
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
GewStR
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
AEAO
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 83 Besorgnis der Befangenheit:
Zu § 87a Elektronische Kommunikation:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:
AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:
HGB
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
BpO 12
BewG 155
EStH 77
StbVV
§ 13 StBVV Zeitgebühr
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
§ 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren
StBVV Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle Anlage 5
GewStH 1.7
LStH 42d.1
ErbStH E.10.7
GrStR 41
StBerG
§ 10b StBerG Vorwarnmechanismus